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Document 62008TN0535

    Rechtssache T-535/08: Klage, eingereicht am 8. Dezember 2008 — Tuzzi fashion/HABM — El Corte Inglés (Emidio Tucci)

    ABl. C 55 vom 7.3.2009, p. 28–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.3.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 55/28


    Klage, eingereicht am 8. Dezember 2008 — Tuzzi fashion/HABM — El Corte Inglés (Emidio Tucci)

    (Rechtssache T-535/08)

    (2009/C 55/52)

    Sprache der Klageschrift: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Tuzzi fashion GmbH (Fulda, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kunze und G. Würtenberger)

    Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

    Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: El Corte Inglés, SA (Madrid, Spanien)

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. September 2008 in der Sache R 1561/2007-2 aufzuheben;

    dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

    Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „Emidio Tucci“ für Waren der Klasse 25.

    Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

    Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene deutsche Wortmarke „TUZZI“ (Nr. 1 078 843) für Waren der Klasse 25, eingetragene internationale Wortmarke „TUZZI“ (Nr. 496 835) für Waren der Klasse 25 mit Schutzwirkung für Österreich, Frankreich, die Benelux-Länder und Polen und in Deutschland im Geschäftsverkehr für ein Bekleidungsunternehmen verwendeter Firmenname „TUZZI FASHION GMBH“.

    Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs in vollem Umfang.

    Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

    Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer die Verwechslungsgefahr zwischen den betreffenden Marken falsch beurteilt habe; Verstoß gegen Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer auf die von der Klägerin vorgebrachten Argumente nicht in umfassender Weise eingegangen sei und die Gründe, auf denen die Entscheidung beruhe, nicht objektiv dargelegt habe; Verstoß gegen Art. 74 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da sich die Beschwerdekammer in ihrer Ermittlung nicht auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt habe; Verstoß gegen Art. 79 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer in ihre Beurteilung der von der Klägerin erhobenen Einrede des Rechtsmissbrauchs nicht allgemeine Grundsätze des Verfahrens, die in den Mitgliedstaaten anerkannt seien, einbezogen habe.


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