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Document 62008TN0535
Case T-535/08: Action brought on 8 December 2008 — Tuzzi fashion v OHIM — El Corte Inglés (Emidio Tucci)
Rechtssache T-535/08: Klage, eingereicht am 8. Dezember 2008 — Tuzzi fashion/HABM — El Corte Inglés (Emidio Tucci)
Rechtssache T-535/08: Klage, eingereicht am 8. Dezember 2008 — Tuzzi fashion/HABM — El Corte Inglés (Emidio Tucci)
ABl. C 55 vom 7.3.2009, p. 28–28
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
7.3.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 55/28 |
Klage, eingereicht am 8. Dezember 2008 — Tuzzi fashion/HABM — El Corte Inglés (Emidio Tucci)
(Rechtssache T-535/08)
(2009/C 55/52)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Tuzzi fashion GmbH (Fulda, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kunze und G. Würtenberger)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: El Corte Inglés, SA (Madrid, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. September 2008 in der Sache R 1561/2007-2 aufzuheben; |
— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „Emidio Tucci“ für Waren der Klasse 25.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene deutsche Wortmarke „TUZZI“ (Nr. 1 078 843) für Waren der Klasse 25, eingetragene internationale Wortmarke „TUZZI“ (Nr. 496 835) für Waren der Klasse 25 mit Schutzwirkung für Österreich, Frankreich, die Benelux-Länder und Polen und in Deutschland im Geschäftsverkehr für ein Bekleidungsunternehmen verwendeter Firmenname „TUZZI FASHION GMBH“.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs in vollem Umfang.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer die Verwechslungsgefahr zwischen den betreffenden Marken falsch beurteilt habe; Verstoß gegen Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer auf die von der Klägerin vorgebrachten Argumente nicht in umfassender Weise eingegangen sei und die Gründe, auf denen die Entscheidung beruhe, nicht objektiv dargelegt habe; Verstoß gegen Art. 74 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da sich die Beschwerdekammer in ihrer Ermittlung nicht auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt habe; Verstoß gegen Art. 79 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer in ihre Beurteilung der von der Klägerin erhobenen Einrede des Rechtsmissbrauchs nicht allgemeine Grundsätze des Verfahrens, die in den Mitgliedstaaten anerkannt seien, einbezogen habe.