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Document 62008TN0284
Case T-284/08: Action brought on 21 July 2008 — People's Mojahedin of Iran v Council
Rechtssache T-284/08: Klage, eingereicht am 21. Juli 2008 — People's Mojahedin of Iran/Rat
Rechtssache T-284/08: Klage, eingereicht am 21. Juli 2008 — People's Mojahedin of Iran/Rat
ABl. C 236 vom 13.9.2008, p. 16–16
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
13.9.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 236/16 |
Klage, eingereicht am 21. Juli 2008 — People's Mojahedin of Iran/Rat
(Rechtssache T-284/08)
(2008/C 236/27)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: People's Mojahedin Organization of Iran (Auvers sur Oise, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J. P. Spitzer und D. Vaughan, QC)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss 2008/583/EG des Rates für nichtig zu erklären, soweit er für sie gilt; |
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dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin begehrt nach Art. 230 EG die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2008/583/EG des Rates vom 15. Juli 2008 (1) zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/868/EG (im Folgenden: angefochtener Beschluss), soweit er für sie gilt.
Die Klägerin trägt vor, dass der angefochtene Beschluss, soweit er die Aufnahme der Klägerin in die Liste terroristischer Organisationen betreffe, für nichtig zu erklären sei, weil es zu dieser Zeit keine einschlägige Entscheidung einer zuständigen nationalen Behörde gegeben habe, die eine ausreichende Rechtfertigung für den Beschluss bilden könne. Darüber hinaus müsse der Beschluss für nichtig erklärt werden, weil er zwar auf „neue Informationen“ und auf eine Entscheidung einer anderen zuständigen Behörde als der des Vereinigten Königreichs gestützt sein solle, die Beweise, auf die der Rat sich berufen habe, der Klägerin jedoch vor Erlass des Beschlusses nicht mitgeteilt worden seien. Weiter sei nicht begründet worden, warum man solche Informationen als neu oder wesentlich habe betrachten müssen.
Der angefochtene Beschluss sei ohne angemessene Prüfung der neuen Informationen und der Frage erlassen worden, ob diese konkrete und zuverlässige Beweise bildeten, auf deren Grundlage der Rat habe handeln dürfen und die nachwiesen, dass die Klägerin am Terrorismus beteiligt sei.
Außerdem sei der angefochtene Beschluss unter Verletzung des Anhörungsrechts und der Grundrechte der Klägerin gefasst worden. Schließlich sei der angefochtene Beschluss unter Umständen ergangen, die einer Verfahrens- oder Ermessensüberschreitung oder einem Verfahrens- oder Ermessensmissbrauch gleichkämen.
(1) ABl. 2008 L 188, S. 21.