Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62008TN0106

Rechtssache T-106/08: Klage, eingereicht am 27. Februar 2008 — CPEM/Kommission

ABl. C 107 vom 26.4.2008, p. 39–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 107/39


Klage, eingereicht am 27. Februar 2008 — CPEM/Kommission

(Rechtssache T-106/08)

(2008/C 107/67)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Centre de promotion de l'emploi par la micro-entreprise (CPEM) (Marseille, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Bonnefoi)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Belastungsanzeige für nichtig zu erklären;

ihm einen Anspruch auf Schadensersatz (geschätzt auf 100 000 Euro) wegen Beeinträchtigung des Ansehens in der Öffentlichkeit einer Einrichtung, die im Rahmen einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe tätig ist, zuzuerkennen;

ihm die notwendig gewordenen belegbaren Anwalts- und Rechtsbeistandskosten zu erstatten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt der Kläger die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission in der Belastungsanzeige Nr. 3240912189 vom 17. Dezember 2007 betreffend die Entscheidung C (2007) 4645 der Kommission vom 4. Oktober 2007, mit der im Anschluss an einen Bericht des OLAF der vom Europäischen Sozialfonds gewährte Zuschuss zur Finanzierung eines vom Kläger durchgeführten Pilotprojekts in Form einer Globalsubvention (1) gestrichen wurde und deren Nichtigerklärung der Kläger im Rahmen der Rechtssache T-444/07, CPEM/Kommission (2), begehrt.

Der Kläger trägt vor, dass der Kommission ein Rechtsfehler unterlaufen sei und sie ihre Befugnisse überschritten habe, da die angefochtene Belastungsanzeige nicht dem tatsächlichen Schuldner übermittelt worden sei. Er rügt einen Verstoß gegen Art. 135 der Haushaltsordnung Nr. 1605/2002 (3) und macht geltend, dass die Belastungsanzeige der Einrichtung hätte übermittelt werden müssen, die im Rahmen des fraglichen Projekts die Rolle des finanziell Verantwortlichen übernommen und die Subventionen aus dem Europäischen Sozialfonds tatsächlich erhalten habe.

Dass die Belastungsanzeige dem Kläger übermittelt worden sei, beeinträchtige angesichts der Tatsache, dass er eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe erfülle, zudem sein Ansehen und seine Glaubwürdigkeit bei seinen Finanzpartnern.


(1)  Entscheidung C (1999) 2645 der Kommission vom 17. August 1999, geändert durch die Entscheidung C (2001) 2144 vom 18. September 2001.

(2)  ABl. 2008, C 37, S. 29.

(3)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).


Top