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Document 62008TN0102

Rechtssache T-102/08 P: Rechtsmittel, eingelegt am 25. Februar 2008 von Asa Sundholm gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 13. Dezember 2007 in der Rechtssache F-27/07, Sundholm/Kommission

ABl. C 107 vom 26.4.2008, p. 38–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 107/38


Rechtsmittel, eingelegt am 25. Februar 2008 von Asa Sundholm gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 13. Dezember 2007 in der Rechtssache F-27/07, Sundholm/Kommission

(Rechtssache T-102/08 P)

(2008/C 107/64)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Asa Sundholm (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 13. Dezember 2007 in der Rechtssache F-27/07 aufzuheben;

den Rechtsstreit neu zu entscheiden, wie das erstinstanzliche Gericht hätte entscheiden müssen, nämlich die in Durchführung des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 20. April 2005 erlassene Entscheidung über die Erstellung der Beurteilung ihrer beruflichen Entwicklung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 aufzuheben;

der Kommission die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin beantragt mit ihrem Rechtsmittel die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst, mit dem ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission über die Erstellung der Beurteilung ihrer beruflichen Entwicklung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 — die erste Beurteilung für diesen Zeitraum war mit Urteil des Gerichts erster Instanz vom 20. April 2005 (1) aufgehoben worden — abgewiesen wurde.

Sie macht mit ihrem einzigen Rechtsmittelgrund einen Rechtsfehler, einen Verstoß gegen Art. 233 EG und einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht hinsichtlich der besonderen Begründungspflicht geltend.


(1)  Urteil des Gerichts, Sundholm/Kommission (T-86/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).


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