Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62008TN0067

    Rechtssache T-67/08: Klage, eingereicht am 11. Februar 2008 — Hedgefund Intelligence/HABM — Hedge Invest (InvestHedge)

    ABl. C 107 vom 26.4.2008, p. 30–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    26.4.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 107/30


    Klage, eingereicht am 11. Februar 2008 — Hedgefund Intelligence/HABM — Hedge Invest (InvestHedge)

    (Rechtssache T-67/08)

    (2008/C 107/50)

    Sprache der Klageschrift: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Hedgefund Intelligence Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: J. Reed, Barrister, und G. Crofton, Solicitor)

    Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

    Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Hedge Invest SGR P.A. (Mailand, Italien)

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 28. November 2007 in der Sache R 148/2007-2, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

    den Widerspruch der Widersprechenden zurückzuweisen;

    dem Amt und der anderen Beteiligten ihre eigenen Kosten tragen zu lassen sowie der anderen Beteiligten die Kosten der Klägerin im Verfahren vor der Widerspruchsabteilung, der Beschwerdekammer und dem mit der vorliegenden Klage angerufenen Gericht aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

    Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „InvestHedge“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 36 und 41 — Anmeldung Nr. 3 081 081.

    Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Hedge Invest SGR P.A.

    Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarke „HEDGE INVEST“ für Dienstleistungen der Klasse 36.

    Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für alle streitigen Dienstleistungen der Klassen 36 und 41 stattgegeben; die Eintragung der angemeldeten Marke wurde für die nicht streitigen Waren der Klassen 9 und 16 zugelassen.

    Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

    Klagegründe: Nach Ansicht der Klägerin hat die Beschwerdekammer bei der Beurteilung der optischen Ähnlichkeit der betreffenden Marken in den Augen nicht englischsprachiger Verbraucher zu Unrecht auf den „kommerziellen Eindruck [commercial impression]“ abgestellt und fälschlicherweise angenommen, dass der kommerzielle Eindruck der einander gegenüberstehenden Marken gleich sei.

    Bei der Beurteilung der klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüber stehenden Marken in den Ohren nicht englischsprachiger Verbraucher habe die Beschwerdekammer fälschlicherweise der Klägerin die Beweislast auferlegt.

    Schließlich habe es die Beschwerdekammer unterlassen, an der passenden Stelle die unbestrittene Feststellung zu berücksichtigen, dass die Dienstleistungen der Klassen 36 und 41 nur einen sehr eingeschränkten und/oder entfernten Ähnlichkeitsgrad aufwiesen.


    Top