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Document 62008TJ0083

Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 2. Februar 2012.
Denki Kagaku Kogyo Kabushiki Kaisha und Denka Chemicals GmbH gegen Europäische Kommission.
Wettbewerb – Kartelle – Markt für Chloropren-Kautschuk – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR‑Abkommen festgestellt wird – Preisfestsetzung – Marktaufteilung – Beweis für die Beteiligung am Kartell – Beweis für eine Distanzierung vom Kartell – Dauer der Zuwiderhandlung – Verteidigungsrechte – Akteneinsicht – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Keine Rückwirkung – Berechtigtes Vertrauen – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Mildernde Umstände.
Rechtssache T‑83/08.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2012:48





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 2. Februar 2012 –
Denki Kagaku Kogyo und Denka Chemicals/Kommission

(Rechtssache T‑83/08)

„Wettbewerb – Kartelle – Markt für Chloropren-Kautschuk – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR‑Abkommen festgestellt wird – Preisfestsetzung – Marktaufteilung – Beweis für die Beteiligung am Kartell – Beweis für eine Distanzierung vom Kartell – Dauer der Zuwiderhandlung – Verteidigungsrechte – Akteneinsicht – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Keine Rückwirkung – Berechtigtes Vertrauen – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Mildernde Umstände“

1.                     Wettbewerb – Kartelle – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beurteilungskriterien – Wettbewerbsfeindlichkeit – Hinreichende Feststellung (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 51, 181)

2.                     Wettbewerb – Kartelle – Teilnahme eines Unternehmens an einer wettbewerbswidrigen Initiative – Stillschweigende Billigung ohne offene Distanzierung oder Anzeige bei den zuständigen Behörden ausreichend für die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 52‑53, 61‑62, 64, 184)

3.                     Wettbewerb – Kartelle – Beweis – Grad an Genauigkeit, den die von der Kommission verwendeten Beweise aufweisen müssen (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnr. 54)

4.                     Wettbewerb – Kartelle – Abgestimmte Verhaltensweise – Begriff –Mit der Pflicht jedes Unternehmens, sein Marktverhalten selbständig zu bestimmen, unvereinbare Koordinierung und Zusammenarbeit – Erhalt von Informationen eines Wettbewerbers über dessen künftiges Marktverhalten durch einen Wirtschaftsteilnehmer (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnr. 67)

5.                     Verfahren – Frist für den Beweisantritt – Art. 48 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts – Geltungsbereich (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 1 und 66 § 2) (vgl. Randnr. 69)

6.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Wahrung der Verteidigungsrechte – Akteneinsicht – Umfang – Weigerung, ein Dokument zu übermitteln – Folgen – Notwendigkeit, bei der dem betroffenen Unternehmen obliegenden Beweislast zwischen belastenden und entlastenden Schriftstücken zu unterscheiden (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 27 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 82‑84)

7.                     Gemeinschaftsrecht – Grundsätze – Verbot der Rückwirkung von Strafvorschriften – Geltungsbereich – Wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln verhängte Geldbußen – Einbeziehung – Möglicher Verstoß aufgrund der Anwendung der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen auf eine vor ihrer Einführung begangene Zuwiderhandlung – Vorhersehbarkeit der durch die Leitlinien eingeführten Änderungen – Kein Verstoß (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilungen der Kommission 98/C 9/03 und 2006/C 210/02) (vgl. Randnrn. 115‑124)

8.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln – Keine Verpflichtung zur Anwendung des milderen Gesetzes (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2) (vgl. Randnr. 126)

9.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Berücksichtigter Umsatz – Referenzjahr – Letztes vollständiges Jahr der Zuwiderhandlung (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission) (vgl. Randnrn. 134‑135)

10.                     Wettbewerb – Kartelle – Abgestimmte Verhaltensweise – Nachweis der Zuwiderhandlung – Beweislast (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 173‑178)

11.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Heranziehung von Erklärungen anderer an der Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen als Beweise – Zulässigkeit –Voraussetzungen (Art. 81 EG und 82 EG) (vgl. Randnr. 179)

12.                     Wettbewerb – Kartelle – Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellen – Unternehmen, denen eine Zuwiderhandlung in Form der Teilnahme an einem Gesamtkartell zur Last gelegt werden kann – Kriterien (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnr. 180)

13.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Gesamtbeurteilung (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission) (vgl. Randnrn. 237‑239, 242‑256)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 5910 final der Kommission vom 5. Dezember 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR‑Abkommen (Sache COMP/38.629 – Chloropren-Kautschuk), soweit sie die Klägerinnen betrifft, und, hilfsweise, auf Herabsetzung der durch diese Entscheidung gegen die Klägerinnen als Gesamtschuldnerinnen verhängten Geldbuße

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Denki Kagaku Kogyo Kabushiki Kaisha und die Denka Chemicals GmbH tragen die Kosten.

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