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Document 62008TA0443

    Rechtssachen T-443/08 und T-455/08: Urteil des Gerichts vom 24. März 2011 — Freistaat Sachsen u. a./Kommission (Staatliche Beihilfen — Beihilfe zugunsten des Flughafens Leipzig/Halle — Finanzierung der Investitionen in den Bau der neuen Start- und Landebahn Süd — Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird — Nichtigkeitsklage — Kein Rechtsschutzinteresse — Unzulässigkeit — Begriff des Unternehmens — Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit — Flughafeninfrastruktur)

    ABl. C 145 vom 14.5.2011, p. 24–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.5.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 145/24


    Urteil des Gerichts vom 24. März 2011 — Freistaat Sachsen u. a./Kommission

    (Rechtssachen T-443/08 und T-455/08) (1)

    (Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten des Flughafens Leipzig/Halle - Finanzierung der Investitionen in den Bau der neuen Start- und Landebahn Süd - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Kein Rechtsschutzinteresse - Unzulässigkeit - Begriff des Unternehmens - Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit - Flughafeninfrastruktur)

    2011/C 145/38

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Verfahrensbeteiligte

    Kläger: Freistaat Sachsen (Deutschland) und Land Sachsen-Anhalt (Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Soltész) (Rechtssache T-443/08); Mitteldeutsche Flughafen AG (Leipzig, Deutschland) und Flughafen Leipzig/Halle GmbH (Leipzig) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Núñez-Müller) (Rechtssache T 455/08)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Gross, B. Martenczuk und E. Righini)

    Streithelferinnen zur Unterstützung der Kläger: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma und B. Klein) und Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen e. V. (ADV) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Giesberts)

    Gegenstand

    Teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/948/EG der Kommission vom 23. Juli 2008 über Maßnahmen Deutschlands zugunsten von DHL und Flughafen Leipzig/Halle (ABl. L 346, S. 1)

    Tenor

    1.

    Die Rechtssachen T-443/08 und T-455/08 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    2.

    Die Klage in der Rechtssache T-443/08 wird als unzulässig abgewiesen.

    3.

    Art. 1 der Entscheidung 2008/948/EG der Kommission vom 23. Juli 2008 über Maßnahmen Deutschlands zugunsten von DHL und Flughafen Leipzig/Halle wird für nichtig erklärt, soweit darin die staatliche Beihilfe, die die Bundesrepublik Deutschland für den Bau einer neuen Start- und Landebahn Süd und der dazugehörigen Flughafeneinrichtungen am Flughafen Leipzig/Halle gewähren will, auf 350 Millionen Euro beziffert wird.

    4.

    Die Klage in der Rechtssache T-455/08 wird im Übrigen abgewiesen.

    5.

    Der Freistaat Sachsen und das Land Sachsen-Anhalt tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission in der Rechtssache T-443/08.

    6.

    Die Mitteldeutsche Flughafen AG und die Flughafen Leipzig/Halle GmbH tragen ihre eigenen Kosten.

    7.

    Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten in der Rechtssache T-455/08.

    8.

    Die Bundesrepublik Deutschland und die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen e. V. (ADV) tragen in den Rechtssachen T-443/08 und T-455/08 ihre eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 237 vom 20.12.2008.


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