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Document 62008TA0304

    Rechtssache T-304/08: Urteil des Gerichts vom 10. Juli 2012 — Smurfit Kappa Group/Kommission (Staatliche Beihilfen — Verpackungsmittel aus Wellpappe — Beihilfe für den Bau einer Papierfabrik — Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung — Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird — Zulässigkeit — Ordnungsgemäßheit der Prozessvollmacht der Anwälte einer juristischen Person — Erlass einer Entscheidung am Ende der Vorprüfungsphase — Klagebefugnis — Verfahrensrechte der Beteiligten — Ernsthafte Schwierigkeiten, die die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens rechtfertigen — Ausübung des Ermessens durch die Kommission — Art. 87 Abs. 3 Buchst. a EG — Art. 88 Abs. 2 und 3 EG — Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 — Art. 44 Abs. 5 und 6 der Verfahrensordnung)

    ABl. C 250 vom 18.8.2012, p. 12–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    18.8.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 250/12


    Urteil des Gerichts vom 10. Juli 2012 — Smurfit Kappa Group/Kommission

    (Rechtssache T-304/08) (1)

    (Staatliche Beihilfen - Verpackungsmittel aus Wellpappe - Beihilfe für den Bau einer Papierfabrik - Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Zulässigkeit - Ordnungsgemäßheit der Prozessvollmacht der Anwälte einer juristischen Person - Erlass einer Entscheidung am Ende der Vorprüfungsphase - Klagebefugnis - Verfahrensrechte der Beteiligten - Ernsthafte Schwierigkeiten, die die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens rechtfertigen - Ausübung des Ermessens durch die Kommission - Art. 87 Abs. 3 Buchst. a EG - Art. 88 Abs. 2 und 3 EG - Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Art. 44 Abs. 5 und 6 der Verfahrensordnung)

    2012/C 250/20

    Verfahrenssprache: Englisch

    Verfahrensbeteiligte

    Klägerin: Smurfit Kappa Group (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Ottervanger und E. Henny)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Martenczuk und C. Urraca Caviedes)

    Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Propapier PM 2 GmbH, vormals Propapier PM2 GmbH & Co. KG (Eisenhüttenstadt, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: H.-J. Niemeyer und Ch. Herrmann

    Gegenstand

    Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 1107 der Kommission vom 2. April 2008, mit der die innerstaatliche Regionalbeihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurde, die von den deutschen Behörden zugunsten von Propapier PM2 für den Bau einer Papierfabrik in Eisenhüttenstadt (Region Brandenburg-Nordost) gewährt werden soll (Staatliche Beihilfe N 582/2007 — Deutschland)

    Tenor

    1.

    Die Entscheidung K(2008) 1107 der Kommission vom 2. April 2008, mit der die Regionalbeihilfe, die die deutschen Behörden der Propapier PM 2 GmbH für den Bau einer Papierfabrik in Eisenhüttenstadt (Region Brandenburg — Nordost) gewähren wollen (staatliche Beihilfe N 582/2007 — Deutschland), für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurde, wird für nichtig erklärt.

    2.

    Die Europäische Kommission und die Propapier PM 2 GmbH tragen die Kosten.


    (1)  ABl. C 272 vom 25.10.2008.


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