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Document 62008TA0171

Rechtssache T-171/08: Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2013 — Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung/Kommission (Europäischer Flüchtlingsfonds — Maßnahme zur Sensibilisierung für und Verbreitung von Informationen über psychologisch traumatisierte Flüchtlinge — Projekt „Traumatisierte Flüchtlinge in der EU: Institutionen, Schutzmechanismen und bewährte Verfahren“ — Zahlung des Restbetrags — Begründungspflicht — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung — Beurteilungsfehler)

ABl. C 39 vom 8.2.2014, p. 15–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 39/15


Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2013 — Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung/Kommission

(Rechtssache T-171/08) (1)

(Europäischer Flüchtlingsfonds - Maßnahme zur Sensibilisierung für und Verbreitung von Informationen über psychologisch traumatisierte Flüchtlinge - Projekt „Traumatisierte Flüchtlinge in der EU: Institutionen, Schutzmechanismen und bewährte Verfahren“ - Zahlung des Restbetrags - Begründungspflicht - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Beurteilungsfehler)

2014/C 39/24

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung e. V. (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt U. Claus, dann Rechtsanwälte C. Otto, S. Reichmann und L.-J. Schmidt)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Grünheid und B. Simon, dann S. Grünheid)

Gegenstand

Nichtigerklärung der in dem Schreiben der Kommission vom 7. März 2008 enthaltenen Entscheidung über die Nichtanerkennung eines Teils der Kosten, die vom Kläger im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung JAI/2004/ERF/073 über die Gemeinschaftsfinanzierung einer Maßnahme zur Sensibilisierung für und Verbreitung von Informationen über psychologisch traumatisierte Flüchtlinge verauslagt wurden

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung e. V. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 171 vom 5.7.2008.


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