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Document 62008FO0069

    Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 12. Juni 2009.
    Brigitte Knöll gegen Europäisches Polizeiamt (Europol).
    Öffentlicher Dienst - Zulässigkeit.
    Rechtssache F-69/08.

    Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 2009 I-A-1-00197; II-A-1-01085

    ECLI identifier: ECLI:EU:F:2009:63

    BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

    (Erste Kammer)

    12. Juni 2009

    Rechtssache F-69/08

    Brigitte Knöll

    gegen

    Europäisches Polizeiamt (Europol)

    „Öffentlicher Dienst – Bedienstete von Europol – Nichtverlängerung eines Vertrags – Unbefristeter Vertrag – Zulässigkeit – Rechtsschutzinteresse – Klage gegen eine Entscheidung, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung entfallen war – Unterbleiben einer vorherigen Beschwerde“

    Gegenstand: Klage nach Art. 40 Abs. 3 des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) und Art. 93 Abs. 1 des Statuts der Bediensteten von Europol auf Aufhebung der Entscheidung des Direktors von Europol vom 4. Oktober 2007, mit der es abgelehnt wurde, den Vertrag der Klägerin zu verlängern und ihr einen unbefristeten Vertrag anzubieten, der Entscheidung des Direktors von Europol vom 29. April 2008, mit der ihre Beschwerde gegen die Entscheidung vom 4. Oktober 2007 zurückgewiesen wurde, und der Entscheidung des Direktors von Europol vom 12. Juni 2008, mit der es erneut abgelehnt wurde, ihren Vertrag zu verlängern

    Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten.

    Leitsätze

    Beamte – Klage – Rechtsschutzinteresse – Beurteilung zum Zeitpunkt der Klageerhebung – Wegfall der angefochtenen Entscheidung

    Das Rechtsschutzinteresse, das eine unverzichtbare Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage ist, muss im Stadium der Klageerhebung vorliegen. Unzulässig ist daher eine Klage auf Aufhebung einer Entscheidung, die vor Eintragung der Klage aus der Rechtsordnung verschwunden ist, weil nach erneuter Prüfung eine neue Entscheidung aus anderen Gründen und aufgrund anderer Gesichtspunkte als die, auf die sich die Verwaltung beim Erlass der ersten Entscheidung gestützt hatte, erlassen worden ist. Die neue Entscheidung ist keine wiederholende Entscheidung, sondern vielmehr eine eigenständige Entscheidung, die die vorangegangene Entscheidung ersetzt.

    (vgl. Randnrn. 34, 35, 37 und 38)

    Verweisung auf:

    Gerichtshof: 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C‑362/05 P, Slg. 2007, I‑4333, Randnr. 42

    Gericht Erster Instanz: 18. Juni 1992, Turner/Kommission, T‑49/91, Slg. 1992, II‑1855, Randnrn. 24 bis 26; 13. Dezember 1996, Lebedef/Kommission, T‑128/96, Slg. ÖD 1996, I‑A‑629 und II‑1679, Randnrn. 19 und 21; 29. September 1999, Neumann und Neumann-Schölles/Kommission, T‑68/97, Slg. ÖD 1999, I‑A‑193 und II‑1005, Randnr. 58; 27 Januar 2000, TAT European Airlines/Kommission, T‑49/97, Slg. 2000, II‑51, Randnrn. 30 bis 36; 24. April 2001, Torre u. a./Kommission, T‑159/98, Slg. ÖD 2001, I‑A‑83 und II‑395, Randnr. 28; 5. März 2004, Liakoura/Rat, T‑281/03, Slg. ÖD 2004, I‑A‑61 und II‑249, Randnr. 36 bis 38; 13. September 2005, Fernández-Gómez/Kommission, T‑272/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑229 und II‑1049, Randnrn. 36 und 42 bis 44

    Gericht für den öffentlichen Dienst: 15. Juli 2008, Pouzol/Rechnungshof, F‑28/08, Slg. ÖD 2008, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnrn. 45 bis 50

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