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Document 62008FN0055
Case F-55/08: Action brought on 5 June 2008 — De Nicola v EIB
Rechtssache F-55/08: Klage, eingereicht am 5. Juni 2008 — De Nicola/EIB
Rechtssache F-55/08: Klage, eingereicht am 5. Juni 2008 — De Nicola/EIB
ABl. C 209 vom 15.8.2008, p. 73–74
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
15.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 209/73 |
Klage, eingereicht am 5. Juni 2008 — De Nicola/EIB
(Rechtssache F-55/08)
(2008/C 209/135)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Carlo De Nicola (Strassen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Isola)
Beklagte: Europäische Investitionsbank
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Klage auf teilweise Aufhebung einer Entscheidung des Beschwerdeausschusses über die Beurteilung des Klägers für das Jahr 2006 und auf Feststellung, dass dieser Opfer von Mobbing war, sowie auf Verurteilung der Beklagten, das Mobbing abzustellen und dem Kläger den entstandenen Schaden zu ersetzen
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die am 17. November 2007 per E-Mail und am 19. Dezember 2007 in Kopie mitgeteilte Entscheidung des Beschwerdeausschusses aufzuheben, soweit darin seine Beschwerde gegen die Beurteilung durch seine Vorgesetzten für das Jahr 2006 insofern zurückgewiesen wurde, als ihm unterstellt wird, dass er auf das, was er in Bezug auf die Fehler des Beurteilungsverfahrens 2006 geltend mache, verzichtet habe, und soweit schließlich behauptet wird, dass er die Vorwürfe seiner Vorgesetzten einräume; |
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die am 13. Juli 2007 beschlossenen Beförderungen aufzuheben, soweit er dabei in Bezug auf den Übergang von der Funktion E zur Funktion D nicht berücksichtigt worden ist; |
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sämtliche mit den angefochtenen Maßnahmen verbundenen, sich daraus ergebenden oder von diesen vorausgesetzten Akte aufzuheben, darunter seine ausdrückliche Beurteilung für das Jahr 2006, auch soweit ihm darin nicht die Note A oder die Note B+ erteilt und nicht vorgeschlagen wird, ihn nach Funktion D zu befördern, gegebenenfalls nach vorheriger Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtanwendung der in den Anweisungen der Personalabteilung vorgesehenen (nicht nur quantitativen) Beschränkungen; |
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festzustellen, dass er ein Opfer von Mobbing ist; |
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die EIB zu verurteilen, das Mobbing ihm gegenüber abzustellen und die entstandenen und künftigen körperlichen, immateriellen und materiellen Schäden zu ersetzen; |
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |