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Document 62008FA0088

    Rechtssache F-88/08: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 9. Dezember 2010 — Vandeuren/Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF) (Öffentlicher Dienst — Personal der Europäischen Stiftung für Berufsbildung — Bedienstete auf Zeit — Unbefristeter Vertrag — Entlassung — Erfordernis eines berechtigten Grundes — Stellenstreichung — Fürsorgepflicht — Anderweitige Verwendung)

    ABl. C 30 vom 29.1.2011, p. 59–59 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.1.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 30/59


    Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 9. Dezember 2010 — Vandeuren/Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF)

    (Rechtssache F-88/08) (1)

    (Öffentlicher Dienst - Personal der Europäischen Stiftung für Berufsbildung - Bedienstete auf Zeit - Unbefristeter Vertrag - Entlassung - Erfordernis eines berechtigten Grundes - Stellenstreichung - Fürsorgepflicht - Anderweitige Verwendung)

    2011/C 30/111

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Monique Vandeuren (Pino Torinese, Italien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt N. Lhoest, dann Rechtsanwälte N. Lhoest und L. Delhaye)

    Beklagte: Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF) (Prozessbevollmächtigte: T. Ciccarone im Beistand von Rechtsanwalt L. Levi)

    Gegenstand der Rechtssache

    Aufhebung der Entscheidung der Beklagten, die Klägerin zu entlassen, sowie Verurteilung der Europäischen Stiftung zum Ersatz des der Klägerin entstandenen materiellen und immateriellen Schadens

    Tenor des Urteils

    1.

    Die Entscheidung vom 23. Oktober 2007 über die Entlassung von Frau Vandeuren wird aufgehoben.

    2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    3.

    Die Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF) trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 327 vom 20.12.2008, S. 44.


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