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Document 62008CO0528

Beschluss des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 9. Dezember 2009.
Luigi Marcuccio gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel - Beamte - Soziale Sicherheit - Stillschweigende Ablehnung des Antrags auf Erstattung bestimmter Krankheitskosten des Beamten in Höhe von 100 % - Abgabebeschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst - Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel.
Rechtssache C-528/08 P.

Sammlung der Rechtsprechung 2009 I-00212*;FP-I-B-2-00013
Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 2009 II-B-2-00129

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2009:761

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

9. Dezember 2009

Rechtssache C-528/08 P

Luigi Marcuccio

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Beamte – Soziale Sicherheit – Stillschweigende Ablehnung des Antrags auf Erstattung bestimmter Krankheitskosten des Beamten in Höhe von 100 % – Abgabebeschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst – Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

Gegenstand: Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 9. September 2008, Marcuccio/Kommission (T‑144/08), mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den Antrag des Rechtsmittelführers auf Erstattung bestimmter Krankheitskosten in Höhe von 100 % abzulehnen, und auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung von 89,56 Euro an den Rechtsmittelführer als ergänzende Erstattung seiner Krankheitskosten oder als Schadensersatz als unzulässig abgewiesen hat

Entscheidung: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Marcuccio trägt die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten.

Leitsätze

Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachenwürdigung des Gerichts durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung

(Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58)

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