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Document 62008CO0394

Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 3. Juni 2009.
Zipcar, Inc. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Wortmarke ZIPCAR - Widerspruch des Inhabers der nationalen Wortmarke CICAR.
Rechtssache C-394/08 P.

Sammlung der Rechtsprechung 2009 I-00095*

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2009:334





Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 3. Juni 2009 – Zipcar/HABM

(Rechtssache C‑394/08 P)

„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Wortmarke ZIPCAR – Widerspruch des Inhabers der nationalen Wortmarke CICAR“

1.                     Rechtsmittel – Gründe – Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Unzulässigkeit – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 39-40)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen – Umfang – Verpflichtung zum Nachweis der Richtigkeit allgemein bekannter Tatsachen – Fehlen – Bestreiten vor dem Gericht – Überprüfung der vom Gericht vorgenommenen Würdigung, ob Tatsachen allgemein bekannt sind, durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58; Verordnung Nr. 40/94 des Rates Art. 74) (vgl. Randnr. 42)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Aus einer nationalen Marke bestehende ältere Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 48-49)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 25. Juni 2008, Zipcar/HABM (T‑36/07), mit dem das Gericht eine Klage des Anmelders der Wortmarke „ZIPCAR“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 39 und 42 auf Aufhebung der Entscheidung R 122/2006‑2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 30. November 2006 abgewiesen hat, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung zurückgewiesen wurde, die die Eintragung der genannten Marke im Rahmen des vom Inhaber der nationalen Wortmarke „CICAR“ für Dienstleistungen der Klasse 39 eingelegten Widerspruchs teilweise abgelehnt hatte

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Zipcar Inc. trägt die Kosten.

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