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Document 62008CO0268

Beschluss des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 3. März 2009.
Christos Michail gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtsmittel ­- Öffentlicher Dienst - Art. 12a und Art. 24 des Beamtenstatuts - Mobbing - Beistandspflicht - Verfälschung von Tatsachen - Fehlerhafte rechtliche Bewertung der Tatsachen.
Rechtssache C-268/08 P.

Sammlung der Rechtsprechung 2009 I-00023*;FP-I-B-2-00005
Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 2009 II-B-2-00051

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2009:122

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (Achte Kammer)
3. März 2009

Rechtssache C‑268/08 P

Christos Michail

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Art. 12a und Art. 24 des Beamtenstatuts – Mobbing – Beistandspflicht – Verfälschung von Tatsachen – Fehlerhafte rechtliche Bewertung der Tatsachen“

Gegenstand: Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 16. April 2008, Michail/Kommission (T‑486/04), mit dem dieses die Klage des Rechtsmittelführers auf Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung der Kommission vom 20. März 2004 über seinen Antrag nach Art. 24 des Beamtenstatuts auf Beistand abgewiesen hat. Verstoß gegen Art. 12a des Beamtenstatuts. Mobbing. Verfälschung von Tatsachen. Fehlerhafte rechtliche Bewertung dieser Tatsachen

Entscheidung: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Michail trägt die Kosten.

Leitsätze

Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit

(Art. 225EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Abs. 1 Buchst. c)

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