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Document 62008CO0180
Order of the Court (Sixth Chamber) of 13 November 2008.#Maria Kastrinaki tou Emmanouil v Panepistimiako Geniko Nosokomeio Thessalonikis AHEPA.#Reference for a preliminary ruling: Dioikitiko Efeteio Thessalonikis - Greece.#First subparagraph of Article 104(3) of the Rules of Procedure - Directive 89/48/EEC - Recognition of diplomas - Studies completed in an ‘independent study centre’ not recognised as an educational establishment by the host Member State Psychologist.#Joined cases C-180/08 and C-186/08.
Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 13. November 2008.
Maria Kastrinaki tou Emmanouil gegen Panepistimiako Geniko Nosokomeio Thessalonikis AHEPA.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Dioikitiko Efeteio Thessalonikis - Griechenland.
Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 89/48/EWG - Anerkennung der Diplome - Ausbildung in einer vom Aufnahmemitgliedstaat nicht als Bildungseinrichtung anerkannten ‚Stätte für freie Studien‘ - Psychologe.
Verbundene Rechtssachen C-180/08 und C-186/08.
Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 13. November 2008.
Maria Kastrinaki tou Emmanouil gegen Panepistimiako Geniko Nosokomeio Thessalonikis AHEPA.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Dioikitiko Efeteio Thessalonikis - Griechenland.
Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 89/48/EWG - Anerkennung der Diplome - Ausbildung in einer vom Aufnahmemitgliedstaat nicht als Bildungseinrichtung anerkannten ‚Stätte für freie Studien‘ - Psychologe.
Verbundene Rechtssachen C-180/08 und C-186/08.
Sammlung der Rechtsprechung 2008 I-00157*
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2008:627
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 13. November 2008 – Kastrinaki/AHEPA
(Verbundene Rechtssachen C‑180/08 und C‑186/08)
„Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Richtlinie 89/48/EWG – Anerkennung der Diplome – Ausbildung in einer vom Aufnahmemitgliedstaat nicht als Bildungseinrichtung anerkannten ‚Stätte für freie Studien‘ – Psychologe“
Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Arbeitnehmer – Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen – Richtlinie 89/48 (Richtlinie 89/48 des Rates, Art. 3) (vgl. Randnrn. 50-53 und Tenor)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen – Dioikitiko Efeteio Thessalonikis – Auslegung der Art. 1, 2, 3 und 4 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. L 19, S. 16) – Auslegung der Art. 39 Abs. 1, 40 Abs. 1, 43, 47 Abs. 1, 49, 55, 149 und 150 EG – Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der einen reglementierten Beruf im Aufnahmemitgliedstaat vor und nach der Anerkennung der beruflichen Gleichwertigkeit ausgeübt hat, die sich aus seinen in einem anderen Mitgliedstaat erlangten akademischen Befähigungsnachweisen ergibt – Frühere Absolvierung eines Teils des Hochschulstudiums bei einem vom Aufnahmemitgliedstaat nicht als Hochschuleinrichtung anerkannten Träger aufgrund eines Franchisingvertrags – Wegen der Ablehnung der Anerkennung derartiger Befähigungsnachweise bestehende Möglichkeit, den Arbeitnehmer von seiner beruflichen Tätigkeit auszuschließen |
Tenor
Die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats sind nach Art. 3 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, verpflichtet, es dem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der Inhaber eines von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats ausgestellten Diploms im Sinne dieser Richtlinie ist, auch dann zu ermöglichen, seinen Beruf unter den gleichen Bedingungen wie die Inhaber inländischer Diplome auszuüben, wenn dieses Diplom
– eine Ausbildung bescheinigt, die ganz oder teilweise bei einer Einrichtung im Aufnahmemitgliedstaat absolviert wurde, die nach dessen Recht nicht als Bildungseinrichtung anerkannt ist,
– von den zuständigen nationalen Behörden nicht anerkannt worden ist.