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Document 62008CN0572

Rechtssache C-572/08: Klage, eingereicht am 22. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

ABl. C 55 vom 7.3.2009, p. 14–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/14


Klage, eingereicht am 22. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-572/08)

(2009/C 55/22)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Aresu und W. Mölls)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 90 EG verstoßen hat, dass sie für rückgewonnenes Schmieröl, das aus in Italien gesammeltem Altöl hergestellt worden ist, eine Steuererleichterung gewährt, es jedoch ablehnt, die gleiche Erleichterung für rückgewonnenes Schmieröl, das aus in anderen Mitgliedstaaten gesammeltem Altöl hergestellt worden ist, zu gewähren (gemäß Art. 62 des Testo unico der Bestimmungen betreffend die Abgaben auf Herstellung und Verbrauch und die entsprechenden straf- und verwaltungsrechtlichen Sanktionen, gebilligt durch Decreto legislativo Nr. 504 vom 26. Oktober 1995, in der Auslegung des Runderlasses Nr. 24/D vom 5. Mai 2004 der Agenzia delle Entrate, und gemäß Art. 1 Abs. 116 des Gesetzes Nr. 266 vom 23. Dezember 2005);

der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission rügt, dass die italienischen Behörden unter offenkundigem Verstoß gegen das im Abgabenbereich in Art. 90 EG verankerte Diskriminierungsverbot eine Regelung von Abgabenerleichterungen für zurückgewonnenes Schmieröl beibehält, die nationale Erzeugnisse zum Nachteil der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten begünstige.

Diese Regelung übernehme eine frühere Regelung von Abgabenerleichterungen, die der Gerichtshof bereits 1980 beanstandet habe, ohne dass das Vorbringen von italienischer Seite zur Ordnungsgemäßheit der neuen Regelung diese Entscheidung rechtfertigen könne.


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