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Document 62008CN0467

    Rechtssache C-467/08: Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Barcelona (Spanien), eingereicht am 31. Oktober 2008 — Sociedad General de Autores y Editores de España (SGAE)/Padawan SL, andere Beteiligte: Entidad de Gestión de Derechos de los Productores Audiovisuales (EGEDA)

    ABl. C 19 vom 24.1.2009, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.1.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 19/12


    Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Barcelona (Spanien), eingereicht am 31. Oktober 2008 — Sociedad General de Autores y Editores de España (SGAE)/Padawan SL, andere Beteiligte: Entidad de Gestión de Derechos de los Productores Audiovisuales (EGEDA)

    (Rechtssache C-467/08)

    (2009/C 19/21)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Vorlegendes Gericht

    Audiencia Provincial de Barcelona

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Sociedad General de Autores y Editores de España (SGAE)

    Beklagte: Padawan S.L.

    Andere Beteiligte: Entidad de Gestión de Derechos de los Productores Audiovisuales (EGEDA)

    Vorlagefragen

    1.

    Impliziert der Begriff „gerechter Ausgleich“ in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG (1) eine Harmonisierung, unabhängig von der Befugnis der Mitgliedstaaten, diejenigen Vergütungssysteme auszuwählen, die sie für die Durchsetzung des Rechts auf einen „gerechten Ausgleich“ für die Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums, die von der Einführung der Ausnahme für Privatkopien vom Recht auf Vervielfältigung betroffen sind, als sachgerecht erachten?

    2.

    Sind die Mitgliedstaaten unabhängig von dem System, das sie für die Bestimmung des gerechten Ausgleichs anwenden, verpflichtet, zwischen den Beteiligten — auf der einen Seite die Inhaber der Rechte des geistigen Eigentums, die von der Ausnahme für Privatkopien betroffen sind, als Gläubiger des Ausgleichs und auf der anderen Seite die unmittelbar oder mittelbar zu seiner Zahlung Verpflichteten — Ausgewogenheit herbeizuführen, und wird diese Ausgewogenheit durch die Rechtfertigung des gerechten Ausgleichs bestimmt, die darin besteht, den sich aus der Ausnahme für Privatkopien ergebenden Schaden zu beseitigen?

    3.

    Muss in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat sich für ein System der Gebühr oder Abgabe auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Wiedergabe entscheidet, diese Gebühr (der gerechte Ausgleich für Privatkopien) notwendigerweise nach dem durch Art. 5 Abs. 2 Buchst. b verfolgten Zweck und dem Kontext dieser Vorschrift mit dem mutmaßlichen Gebrauch der Anlagen und Medien zur Anfertigung von Vervielfältigungen, die von der Ausnahme für Privatkopien begünstigt sind, im Zusammenhang stehen, so dass die Erhebung der Gebühr gerechtfertigt wäre, wenn die Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Wiedergabe mutmaßlich für die Anfertigung von Privatkopien verwendet werden, andernfalls aber nicht?

    4.

    Ist bei einem System der „Abgabe“ für Privatkopien die unterschiedslose Anwendung der Abgabe auf Unternehmen und Freiberufler, die Geräte und Datenträger zur digitalen Wiedergabe eindeutig zu anderen Zwecken als dem der privaten Vervielfältigung erwerben, mit dem Begriff des „gerechten Ausgleichs“ vereinbar?

    5.

    Ist das von dem spanischen Staat eingeführte System, die Abgabe für Privatkopien auf sämtliche Anlage, Geräte und Medien unterschiedslos zu erheben, mit der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar, soweit ein angemessenes Verhältnis zwischen dem gerechten Ausgleich und der ihn rechtfertigenden Einschränkung des Rechts zur Anfertigung von Privatkopien nicht mehr besteht, weil sie weitgehend auf anders gelagerte Sachverhalte angewendet wird, bei denen keine Beschränkung von Rechten gegeben ist, die den finanziellen Ausgleich rechtfertigt?


    (1)  Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10).


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