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Document 62008CN0414

    Rechtssache C-414/08 P: Rechtsmittel, eingelegt am 23. September 2008 von der Sviluppo Italia Basilicata SpA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 8. Juli 2008 in der Rechtssache T-176/06, Sviluppo Italia Basilicata SpA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    ABl. C 301 vom 22.11.2008, p. 23–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.11.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 301/23


    Rechtsmittel, eingelegt am 23. September 2008 von der Sviluppo Italia Basilicata SpA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 8. Juli 2008 in der Rechtssache T-176/06, Sviluppo Italia Basilicata SpA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    (Rechtssache C-414/08 P)

    (2008/C 301/37)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: Sviluppo Italia Basilicata SpA (Prozessbevollmächtigte: F. Sciaudone, R. Sciaudone und Andrea Neri, avvocati)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge

    Die Sviluppo Italia Basilicata SpA beantragt,

    das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 1. Juli 2008 in der Rechtssache T-176/06 (im Folgenden: angefochtenes Urteil) aufzuheben und die Rechtssache zur Entscheidung im Licht der Ausführungen des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen;

    der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens in der Rechtssache T-176/06 aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 1706 der Kommission vom 20. April 2006 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) über die Herabsetzung der im Rahmen des gemeinschaftlichen Förderkonzepts für Strukturinterventionen in unter das Ziel 1 fallenden Regionen in Italien gewährten finanziellen Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zugunsten der globalen Zuschüsse zur Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der in der Region Basilicata in Italien tätigen kleinen und mittleren Unternehmen und auf Ersatz der Schäden, die diesen infolge des Erlasses der Entscheidung und durch deren Wirkung entstanden sind, abgewiesen.

    Zur Stützung ihrer Anträge rügt die Rechtsmittelführerin verschiedene Rechtsfehler, die das Gericht erster Instanz begangen habe.

    Erstens habe das Gericht durch Umkehr der Reihenfolge bei der Behandlung der Nichtigkeitsgründe, die mit der Klage im ersten Rechtszug geltend gemacht worden seien, offensichtlich den Sinn und die Gesamtbedeutung der Klage entstellt habe.

    Zweitens rügt die Rechtsmittelführerin verschiedene Rechtsfehler im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung des Globalzuschusses, der Vereinbarung und des Arbeitsblatts Nr. 19 der Entscheidung 97/322/EG (1). Das Gericht habe nicht richtig verstanden, welches gemäß den erwähnten Rechtsakten der tatsächliche Inhalt und das Ziel der Maßnahme 2 der Globalsubvention gewesen sei. Dieser schwerwiegende Irrtum im Vorfeld habe im Folgenden die späteren Auslegungsvorgänge des Gerichts in Bezug auf die erheblichen Begriffe (z. B. „Mittelpunkt“, „Kosten“ und „Dauer“) verfälscht.

    Drittens hätte das Gericht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung feststellen müssen, da sie auf der Grundlage der behaupteten Verletzung einer Voraussetzung (der „Nützlichkeitsvoraussetzung“) erlassen worden sei, die weder in der Entscheidung über die Bewilligung der Beteiligung noch im Programm des Globalzuschusses aufgeführt sei und die Probleme der Rechtssicherheit und des Ermessensmissbrauchs bei ihrer Anwendung aufwerfe.

    Viertens rügt die Rechtsmittelführerin falsche Auslegung und infolgedessen unterbliebene Anwendung der Grundsätze, die der Gerichtshof im Urteil vom 21. September 2000 in der Rechtssache C-462/98 P, Mediocurso/Kommission (2), aufgestellt habe, durch das Gericht.

    Fünftens rügt die Rechtsmittelführerin eine Verletzung der Art. 25 und 26 der Verordnung Nr. 4253/88 (3) in Bezug auf die der Kommission auferlegten Begleit- und Prüfpflichten. Die Ausführungen des Gerichts führten insbesondere dazu, dass das durch die in Rede stehenden Bestimmungen vorgeschriebene System der Begleitung und Überwachung nicht angewandt und nicht beachtet worden sei.

    Sechstens rügt die Rechtsmittelführerin eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes und des Grundsatzes der Rechtssicherheit, indem das Gericht ihre Rügen in Bezug auf die falsche Annahme, dass das von der Kommission (u. a. durch die Tätigkeit des Begleitausschusses) geweckte Vertrauen jedenfalls im Widerspruch zu den anwendbaren Bestimmungen gestanden habe und daher nicht schutzwürdig gewesen sei, zurückgewiesen habe.

    Siebtens rügt die Rechtsmittelführerin eine Verfälschung der Beweismittel und einen Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze über die Beweislast durch das Gericht, indem dieses von der Beklagten unbestrittene Tatsachen nicht als bewiesen und die von der Klägerin vorgebrachten Beweise nicht als erbracht erachtet habe.

    Achtens rügt die Rechtsmittelführerin einen Verstoß gegen die Gemeinschaftsrechtsprechung in Bezug auf die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Fall der Kürzung eines Gemeinschaftszuschusses, indem das Gericht die Umstände nicht gewürdigt habe, die zu einer Milderung der finanziellen Berichtigung hätten führen können.

    Was die Rechtsmittelgründe in Bezug auf den Schadensersatzantrag angeht, rügt die Rechtsmittelführerin vor allem falsche und unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils insoweit, als das Gericht den Antrag auf Ersatz des Schadens aufgrund der Haftung der Gemeinschaft wegen unerlaubter Handlung zurückgewiesen habe.

    Schließlich rügt die Rechtsmittelführerin falsche und unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils, soweit mit ihm der Antrag auf Ersatz des Schadens aufgrund der Haftung der Gemeinschaft wegen erlaubter Handlung (d. h. „objektiver Haftung“) zurückgewiesen worden sei.


    (1)  97/322/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. April 1997 zur Änderung der Entscheidungen betreffend die Genehmigung von Gemeinschaftlichen Förderkonzepten, Einheitlichen Programmplanungsdokumenten und Programmen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen, die im Hinblick auf Italien getroffen worden sind (ABl. L 146, S. 11).

    (2)  Slg. 2000, I-7183.

    (3)  Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. 374, S. 1).


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