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Document 62008CN0413

Rechtssache C-413/08 P: Rechtsmittel, eingelegt am 22. September 2008 von Lafarge SA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (3. Kammer) vom 8. Juli 2008 in der Rechtssache T-54/03, Lafarge SA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

ABl. C 327 vom 20.12.2008, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 327/11


Rechtsmittel, eingelegt am 22. September 2008 von Lafarge SA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (3. Kammer) vom 8. Juli 2008 in der Rechtssache T-54/03, Lafarge SA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-413/08 P)

(2008/C 327/19)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Lafarge SA (Prozessbevollmächtigte: A. Winckler, F. Brunet, E. Paroche und H. Kanellopoulos, avocats)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Juli 2008 in der Rechtssache T-54/03 aufzuheben und die Entscheidung der Europäischen Kommission 2005/471/EG vom 27. November 2002 (1) auf der Grundlage von Art. 229 des EG-Vertrags, Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 17 der Verordnung Nr. 17/62 des Rates (2), jetzt Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 des Rates (3), für nichtig zu erklären, soweit darin eine Geldbuße gegen sie verhängt wird, und damit den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben;

hilfsweise, das Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2008 in der Rechtssache T-54/03 teilweise aufzuheben und die von der Kommission in der Entscheidung 2005/471/EG vom 27. November 2002 gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen und damit den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf sechs Gründe.

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht sie hauptsächlich geltend, das Gericht habe die ihm zur Beurteilung unterbreiteten Tatsachen dadurch verfälscht, dass es entschieden habe, dass die Kommission die Feststellung von Zuwiderhandlungen zulässigerweise auf einen angeblichen allgemeinen Rahmen von Zuwiderhandlungen habe stützen können, in dem ein Austausch von Informationen stattgefunden habe, der zur Beschränkung des Wettbewerbs und zur Stabilisierung des Markts für Gipsplatten geführt habe.

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht sie einen Verstoß gegen die Beweislastregeln, die Unschuldsvermutung und den aus dieser Vermutung folgenden Grundsatz in dubio pro reo geltend, soweit das Gericht entschieden habe, dass die Kommission die Beteiligung der Rechtsmittelführerin an einer einzigen, umfassenden und fortgesetzten Zuwiderhandlung nachgewiesen habe, obwohl geeignete Beweise gefehlt hätten, um den Nachweis für das Vorliegen und die Dauer der Zuwiderhandlung zu erbringen.

Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund rügt sie das Gericht habe dadurch gegen die Begründungspflicht und den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, dass es den Standpunkt der Kommission bestätigt und in ihrem Fall eine Reihe von Beweismitteln als für den Nachweis einer Zuwiderhandlung ausreichend angesehen habe, während eben diese Beweismittel im Fall einer Konkurrentin als nicht ausreichend angesehen worden seien, dieselbe Zuwiderhandlung nachzuweisen.

Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe dadurch gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verstoßen, dass es den Grundbetrag der verhängten Geldbuße nicht beanstandet habe, den die Kommission festgesetzt habe, ohne den Umsatz und die Marktanteile von Lafarge im Verhältnis zu ihren Konkurrenten zu berücksichtigen.

Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, dadurch mehrere Rechtsfehler begangen und gegen seine Begründungspflicht verstoßen zu haben, dass es entschieden habe, die Kommission sei berechtigt gewesen, die gegen sie verhängte Geldbuße wegen wiederholter Zuwiderhandlung zu erhöhen, obwohl weder eine Rechtsgrundlage noch eine endgültige Verurteilung vorgelegen hätten, auf die sich eine solche Erhöhung hätte stützen können. Hierdurch habe das Gericht sowohl gegen den allgemeinen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen als auch gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des sachgerechten Rechtsschutzes verstoßen.

Mit ihrem sechsten und letzten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin schließlich geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es entschieden habe, die Kommission sei berechtigt gewesen, den Grundbetrag der Geldbuße wegen der Abschreckungswirkung zu erhöhen, denn für die Beurteilung, ob es angezeigt sei, die Geldbuße aus diesem Grund zu erhöhen, hätte sie den Endbetrag der Geldbuße zugrundelegen müssen.


(1)  2005/471/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. November 2002 bezüglich eines Verfahrens zur Durchführung von Artikel 81 des EG-Vertrags in der Sache COMP/E-1/37.152 — Gipsplatten (ABl. L 166, S. 8).

(2)  Verordnung Nr. 17/62 des Rates vom 7. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 13, S. 204).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).


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