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Document 62008CN0310

    Rechtssache C-310/08: Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Civil Division) (England und Wales) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 11. Juli 2008 — London Borough of Harrow/Nimco Hassan Ibrahim und Secretary of State for the Home Department

    ABl. C 247 vom 27.9.2008, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.9.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 247/8


    Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Civil Division) (England und Wales) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 11. Juli 2008 — London Borough of Harrow/Nimco Hassan Ibrahim und Secretary of State for the Home Department

    (Rechtssache C-310/08)

    (2008/C 247/13)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Vorlegendes Gericht

    Court of Appeal (Civil Division) (England und Wales) (Vereinigtes Königreich)

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: London Borough of Harrow

    Beklagte: Nimco Hassan Ibrahim und Secretary of State for the Home Department

    Vorlagefragen

    Wenn (i) eine Ehefrau mit der Staatsangehörigkeit eines Drittstaats mit ihren Kindern, die Unionsbürger sind, einen Unionsbürger begleitet hat, der in das Vereinigte Königreich eingereist ist, (ii) der Unionsbürger sich im Vereinigten Königreich als Arbeitnehmer aufgehalten hat, (iii) der Unionsbürger in der Folgezeit kein Arbeitnehmer mehr war und anschließend das Vereinigte Königreich verlassen hat, (iv) der Unionsbürger, die mit ihm verheiratete Drittstaatsangehörige und die Kinder wirtschaftlich nicht unabhängig sind und im Vereinigten Königreich auf Sozialhilfe angewiesen sind, (v) die Kinder kurz nach ihrer Einreise in das Vereinigte Königreich dort eine Grundschulausbildung begonnen haben, als der Unionsbürger noch Arbeitnehmer war,

    (1)

    steht dann der Ehefrau und den Kindern ein Recht auf Aufenthalt im Vereinigten Königreich nur zu, wenn sie die in der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (1) genannten Voraussetzungen erfüllen,

    ODER

    (2)

    (i)

    steht ihnen dann ein Aufenthaltsrecht aus Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 (2) in der Auslegung des Gerichtshofs zu, ohne dass sie die in der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 genannten Voraussetzungen zu erfüllen brauchen,

    und

    (ii)

    müssen sie gegebenenfalls Zugang zu ausreichenden Existenzmitteln haben, so dass sie während ihres geplanten Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und müssen sie über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen?

    (3)

    Falls Frage 1 bejaht wird, ist die Rechtslage anders, wenn wie im vorliegenden Fall die Kinder die Grundschulausbildung begonnen haben und der Arbeitnehmer mit Unionsbürgerschaft seine Erwerbstätigkeit einstellt, bevor die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 von den Mitgliedstaaten umzusetzen war?


    (1)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77).

    (2)  Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2).


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