EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62008CN0248

Rechtssache C-248/08: Klage, eingereicht am 9. Juni 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

ABl. C 209 vom 15.8.2008, p. 29–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 209/29


Klage, eingereicht am 9. Juni 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-248/08)

(2008/C 209/44)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: Eleni Tserepa-Lacombe und A. Markoulli)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4 Abs. 2 Buchst. a und c, 5 Abs. 2 Buchst. c, 6 Abs. 2 Buchst. b, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 18 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (1) mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte verstoßen hat;

der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Kommission beim Gerichtshof die Feststellung, dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4 Abs. 2 Buchst. a und c, 5 Abs. 2 Buchst. c, 6 Abs. 2 Buchst. b, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 18 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (im Folgenden: Verordnung) verstoßen hat. Es wird darauf hingewiesen, dass die vorliegende Klage zwei Vertragsverletzungsverfahren (Vertragsverletzung 2001/5217 und 2006/2221) betrifft, die sich aus Verstößen der Hellenischen Republik gegen ihre Verpflichtungen aus bestimmten Artikeln dieser Verordnung ergeben.

Im Einzelnen bestimmt die Verordnung, dass tierische Abfälle, nachdem sie unverzüglich abgeholt, abtransportiert und gekennzeichnet worden sind, u. a. als Abfall zu beseitigen sind, nachdem sie nach den festgelegten Methoden, die die Verordnung je nach der Kategorie, zu der sie gehören, vorsieht (Art. 4 Abs. 2 Buchst. c, 5 Abs. 2 Buchst. c, 6 Abs. 2 Buchst. b). Auch sind die Verfahren vorgeschrieben, die die Beseitigung von spezifiziertem Risikomaterial durch Verbrennen betreffen (Art. 4 Abs. 2 Buchst. a). Ferner bestimmt die Verordnung die Voraussetzungen für die Zulassung von Abfallverarbeitungsbetrieben, Zwischenbehandlungsbetrieben, Lagerbetrieben, Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen, Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1 und 2, Fettverarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 2 und 3, Biogasanlagen und Kompostieranlagen (Art. 10-15). In gleicher Weise legt die Verordnung die Voraussetzungen für die Zulassung von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 3 sowie von Heimtierfutterbetrieben und technischen Anlagen durch die zuständigen Behörden fest (Art. 17-18). Ebenfalls nach der Verordnung hat die zuständige Behörde in regelmäßigen Abständen Inspektionen und Überwachungsmaßnahmen zur Feststellung der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung nach verschiedenen Kriterien durchzuführen, die festgelegt werden, und bei Nichteinhaltung der Vorschriften der Verordnung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (Art. 26).

Gestützt auf eine große Zahl von Berichten aufgrund der Inspektionsreisen des Lebensmittel- und Veterinäramts der Kommission (FVO) unterstreicht die Kommission, dass sowohl bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme und in der ergänzenden mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzten Fristen als auch nach diesen Daten die Hellenische Republik nicht alle Maßnahmen ergriffen habe, um die ihr zur Last gelegten Verstöße abzustellen, und damit ihren Verpflichtungen aus den oben genannten Artikeln der Verordnung zu entsprechen.

Vom Jahr 2004 an habe das FVO in Griechenland eine ganze Reihe von Inspektionsreisen zur Feststellung der Mängel bei der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung durchgeführt. Trotz der Feststellung eines gewissen Fortschritts, der nach den Empfehlungen, die das FVO den hellenischen Behörden auf der Grundlage seiner Feststellungen vorgelegt habe, erreicht worden sei, sowie der Verabschiedung spezieller Rechtsvorschriften im Oktober 2006 mit dem Ziel der Einführung der für die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen, insbesondere was die Zulassung von Abfallverarbeitungsbetrieben angehe, hätten die Inspekteure des FVO wiederholt an Ort und Stelle bis zum April 2007, als die letzte Inspektionsreise durchgeführt worden sei, festgestellt, dass die griechischen Behörden die Tätigkeiten, die erforderlich seien, um den Verpflichtungen dieser Behörden aus den oben genannten Artikeln der Verordnung nachzukommen, nicht vorgenommen hätten.

Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die Nichtumsetzung oder die unzureichende Umsetzung der oben genannten Bestimmungen in großem Maße auf die nicht effektive Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden auf der Ebene der Verwaltung der Präfekturen zurückzuführen sei. Wie sich aus den Antworten der griechischen Behörden auf die in den Berichten des FVO getroffenen Feststellungen ergebe, stelle außerdem das Niveau der Durchführung der amtlichen Kontrollen durch die zuständigen Behörden und der Verhängung der in den griechischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Sanktionen die Anwendung der Verordnung nicht effektiv sicher.


(1)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.


Top