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Document 62008CN0165
Case C-165/08: Action brought on 17 April 2008 — Commission of the European Communities v Republic of Poland
Rechtssache C-165/08: Klage, eingereicht am 17. April 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen
Rechtssache C-165/08: Klage, eingereicht am 17. April 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen
ABl. C 183 vom 19.7.2008, p. 11–11
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
19.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 183/11 |
Klage, eingereicht am 17. April 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen
(Rechtssache C-165/08)
(2008/C 183/20)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B. Doherty und A. Szmytkowska)
Beklagte: Republik Polen
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) insgesamt und insbesondere ihren Art. 22 und 23 sowie aus der Richtlinie 2002/53/EG des Rates (2), insbesondere ihrem Art. 4 Abs. 4 und ihrem Art. 16, verstoßen hat, dass sie ein Verbot des freien Verkehrs mit Saatgut genetisch veränderter Sorten eingeführt hat und die Eintragung genetisch veränderter Sorten in den nationalen Sortenkatalog verbietet; |
— |
der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die nationale Vorschrift, die bestimme, dass „Saatgut genetisch veränderter Sorten … nicht zum Verkehr im Gebiet der Republik Polen zugelassen werden (kann)“, sei mit der Richtlinie 2001/18/EG, die die Grundsätze des Inverkehrbringens genetisch veränderter Organismen festlege, unvereinbar. Art. 22 dieser Richtlinie untersage es den Mitgliedstaaten, zusätzliche Voraussetzungen für den Verkehr mit auf Gemeinschaftsebene zugelassenen Organismen aufzustellen, während Art. 23 der Richtlinie nur solche Beschränkungen und Verbote vorsehe, die unter besonderen Umständen auf einzelne genetisch veränderte Organismen Anwendung finden könnten. Keine der Vorschriften der Richtlinie erlaube es einem Mitgliedstaat, allgemein und ohne Grund den Verkehr mit einer ganzen Kategorie genetisch veränderter Organismen, im vorliegenden Fall Saatgut, in seinem Hoheitsgebiet zu verbieten. Die genannte Vorschrift verstoße auch gegen die Richtlinie 2002/53/EG, insbesondere ihren Art. 16, da sie eine Marktbeschränkung für Saatgut von Sorten darstelle, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten verzeichnet seien.
Die nationale Vorschrift, die vorsehe, dass „genetisch veränderte Sorten … nicht in das nationale Register eingetragen (werden)“, verstoße gegen die Richtlinie 2002/53/EG. Art. 4 Abs. 4 dieser Richtlinie erlaube den Mitgliedstaaten kein allgemeines Verbot der Eintragung genetisch veränderter Sorten in das nationale Register, sondern verpflichte sie nur dazu, bei der Eintragung solcher Sorten in das nationale Register sicherzustellen, dass jede dieser Sorten entsprechend dem auf genetisch veränderte Organismen anwendbaren Gemeinschaftsrecht zugelassen wurde.
(1) ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1-39.
(2) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1-11.