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Document 62008CN0104

Rechtssache C-104/08: Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich (Österreich), eingereicht am 6. März 2008 — Marc André Kurt gegen Bürgermeister der Stadt Wels

ABl. C 142 vom 7.6.2008, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 142/13


Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich (Österreich), eingereicht am 6. März 2008 — Marc André Kurt gegen Bürgermeister der Stadt Wels

(Rechtssache C-104/08)

(2008/C 142/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Unabhängiger Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Marc André Kurt

Beklagter: Bürgermeister der Stadt Wels

Vorlagefragen

1.

Ist es mit den Grundprinzipien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie des Unionsvertrages (ABI 2006 C321 E/l) und den sich daraus ableitenden Freiheiten vereinbar, einem EU-Bürger, der angesichts seiner theoretischen und praktischen Ausbildung und seiner langjährigen einschlägigen Berufserfahrung und Berechtigungen, die ihn in einem EU-Mitgliedstaat formal und praktisch befähigen, Fahrschüler theoretisch und praktisch und jüngst auch Fahrschullehrer auszubilden und eine Fahrschule zu gründen, zu betreiben und zu leiten, diese Berechtigung ihm in einem EU-Mitgliedsstaat, nämlich seinem Herkunftsstaat durch einen gesetzlich definierten und empirisch besehen unüberwindbaren Diplomzwang zu versagen.

2.

Steht der sich aus § 109 Abs.1 lit.e KFG 1967 ergebende „Diplomzwang“ insbesondere mit den in Art. 16 und 20 der Charta über die Grundrechte (ABI 2007/C 303/1) dargelegten Werte über die Freiheit der Wirtschafts- u. Geschäftstätigkeit sowie des freien Wettbewerbs und der Gleichheit aller Bürger in Einklang.

3.

Ist die Bestimmung des § 109 Abs.2 KFG 1967 so auszulegen, dass auch eine andere einschlägige Ausbildung in Verbindung mit der entsprechenden Berufspraxis als „gleichwertige andere Schulausbildung“ anerkannt werden kann.


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