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Document 62008CN0104
Case C-104/08: Reference for a preliminary ruling from the Unabhängiger Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (Austria), lodged on 6 March 2008 — Marc André Kurt v Bürgermeister der Stadt Wels
Rechtssache C-104/08: Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich (Österreich), eingereicht am 6. März 2008 — Marc André Kurt gegen Bürgermeister der Stadt Wels
Rechtssache C-104/08: Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich (Österreich), eingereicht am 6. März 2008 — Marc André Kurt gegen Bürgermeister der Stadt Wels
ABl. C 142 vom 7.6.2008, p. 13–14
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
7.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich (Österreich), eingereicht am 6. März 2008 — Marc André Kurt gegen Bürgermeister der Stadt Wels
(Rechtssache C-104/08)
(2008/C 142/21)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Unabhängiger Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Marc André Kurt
Beklagter: Bürgermeister der Stadt Wels
Vorlagefragen
1. |
Ist es mit den Grundprinzipien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie des Unionsvertrages (ABI 2006 C321 E/l) und den sich daraus ableitenden Freiheiten vereinbar, einem EU-Bürger, der angesichts seiner theoretischen und praktischen Ausbildung und seiner langjährigen einschlägigen Berufserfahrung und Berechtigungen, die ihn in einem EU-Mitgliedstaat formal und praktisch befähigen, Fahrschüler theoretisch und praktisch und jüngst auch Fahrschullehrer auszubilden und eine Fahrschule zu gründen, zu betreiben und zu leiten, diese Berechtigung ihm in einem EU-Mitgliedsstaat, nämlich seinem Herkunftsstaat durch einen gesetzlich definierten und empirisch besehen unüberwindbaren Diplomzwang zu versagen. |
2. |
Steht der sich aus § 109 Abs.1 lit.e KFG 1967 ergebende „Diplomzwang“ insbesondere mit den in Art. 16 und 20 der Charta über die Grundrechte (ABI 2007/C 303/1) dargelegten Werte über die Freiheit der Wirtschafts- u. Geschäftstätigkeit sowie des freien Wettbewerbs und der Gleichheit aller Bürger in Einklang. |
3. |
Ist die Bestimmung des § 109 Abs.2 KFG 1967 so auszulegen, dass auch eine andere einschlägige Ausbildung in Verbindung mit der entsprechenden Berufspraxis als „gleichwertige andere Schulausbildung“ anerkannt werden kann. |