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Document 62008CN0047
Case C-47/08: Action brought on 11 February 2008 — Commission of the European Communities v Kingdom of Belgium
Rechtssache C-47/08: Klage, eingereicht am 11. Februar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien
Rechtssache C-47/08: Klage, eingereicht am 11. Februar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien
ABl. C 128 vom 24.5.2008, p. 18–18
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
24.5.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 128/18 |
Klage, eingereicht am 11. Februar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien
(Rechtssache C-47/08)
(2008/C 128/30)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Keppenne und H. Støvlbæk)
Beklagter: Königreich Belgien
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag, insbesondere den Art. 43 EG und 45 EG, und der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (1), verstoßen hat, dass es ein Staatsangehörigkeitserfordernis für den Zugang zum Beruf des Notars aufgestellt und die Richtlinie 89/48 für die Tätigkeit des Notars nicht umgesetzt hat; |
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dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit ihrer Klage wirft die Kommission dem Beklagten erstens vor, durch die Aufstellung eines Staatsangehörigkeitserfordernisses für den Zugang zum Beruf des Notars und dessen Ausübung die in Art. 43 EG vorgesehene Niederlassungsfreiheit unverhältnismäßig zu beeinträchtigen. Art. 45 EG befreie zwar die Tätigkeiten, die unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden seien, von der Anwendung des Kapitels über das Niederlassungsrecht. Die den Notaren nach belgischem Recht übertragenen Aufgaben stellten jedoch zu einem so geringen Grad eine Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt dar, dass sie nicht in den Anwendungsbereich dieses Artikels fallen und eine solche Beschränkung der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen könnten. Denn diese Aufgaben verliehen den Notaren keine Zwangsbefugnisse, und der nationale Gesetzgeber könne weniger einschränkende Maßnahmen als ein Staatsangehörigkeitserfordernis treffen, wie z. B. die Unterwerfung der Betreffenden unter strenge Berufszugangsvoraussetzungen, besondere Berufspflichten und/oder eine besondere Kontrolle.
Mit ihrer zweiten Rüge wirft die Kommission dem Beklagten außerdem vor, dadurch gegen seine Verpflichtungen verstoßen zu haben, dass er die Richtlinie 89/48 für die Tätigkeit des Notars nicht umgesetzt habe. Denn die Richtlinie sei, da es sich um einen reglementierten Beruf handele, auf diesen Beruf vollständig anwendbar, und das erforderliche hohe Befähigungsniveau der Notare könne leicht durch eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang garantiert werden.
(1) Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. L 19, S. 16).