EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62008CJ0583

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 20. Mai 2010.
Christos Gogos gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel - Beamte - Internes Auswahlverfahren für den Übergang von einer Laufbahngruppe in eine andere - Ernennung - Einstufung in die Besoldungsgruppe - Art. 31 Abs. 2 des Statuts - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung - Streitsache vermögensrechtlicher Art - Dauer des Verfahrens vor dem Gericht - Angemessener Zeitraum - Antrag auf angemessene Entschädigung.
Rechtssache C-583/08 P.

Sammlung der Rechtsprechung 2010 I-04469

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2010:287

Rechtssache C‑583/08 P

Christos Gogos

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Beamte – Internes Auswahlverfahren für den Übergang von einer Laufbahngruppe in eine andere – Ernennung – Einstufung in die Besoldungsgruppe – Art. 31 Abs. 2 des Statuts – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung – Streitsache vermögensrechtlicher Art – Dauer des Verfahrens vor dem Gericht – Angemessener Zeitraum – Antrag auf angemessene Entschädigung“

Leitsätze des Urteils

1.        Rechtsmittel – Gründe – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird – Unzulässigkeit

(Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 42 § 2 Abs. 1, 113 § 2 und 118)

2.        Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende Begründung

(Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 36 und 53; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 81)

3.        Rechtsmittel – Gründe – Verpflichtung des Gerichts, von Amts wegen eine finanzielle Entschädigung zuzusprechen – Rechtsfrage – Zulässigkeit

4.        Beamte – Klage – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung – Streitsache vermögensrechtlicher Art im Sinne des Art. 91 Abs. 1 des Statuts – Begriff

(Beamtenstatut, Art. 91 Abs. 1)

5.        Beamte – Klage – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung – Möglichkeit, das beklagte Organ von Amts wegen zur Zahlung einer Entschädigung verurteilen

(Beamtenstatut, Art. 91 Abs. 1)

6.        Verfahren – Dauer des Verfahrens vor dem Gericht – Angemessener Zeitraum – Beurteilungskriterien – Folgen

(Art. 268 AEUV und 340 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 113 § 1)

1.        Die Bestimmungen des Art. 42 § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 118 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, nach denen das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Rechtsmittelverfahren verboten ist, sollen im Einklang mit Art. 113 § 2 der Verfahrensordnung verhindern, dass der Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Gericht durch das Rechtsmittel geändert wird.

(vgl. Randnrn. 23-24)

2.        Die dem Gericht obliegende Begründungspflicht verlangt nicht, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt; die Begründung kann auch implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit er seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann.

(vgl. Randnr. 30)

3.        Die Frage, ob das Gericht dem Rechtsmittelführer von Amts wegen eine finanzielle Entschädigung zusprechen muss, ist eine Rechtsfrage, die Gegenstand eines Rechtsmittels sein und deren Zulässigkeit nicht davon abhängen kann, dass der Rechtsmittelführer im ersten Rechtszug einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Ein solches Vorbringen, mit dem dem Gericht eine Verkennung des Umfangs seiner Befugnisse vorgeworfen wird, kann nämlich naturgemäß nicht im ersten Rechtszug erfolgen.

(vgl. Randnrn. 41-42)

4.        Das Gericht verfügt nach Art. 91 Abs. 1 Satz 2 des Statuts bei Streitsachen vermögensrechtlicher Art über eine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, in deren Rahmen es gegebenenfalls die beklagte Partei von Amts wegen zur Zahlung einer Entschädigung für den durch ihren Amtsfehler entstandenen Schaden verurteilen und unter Berücksichtigung aller Umstände der Rechtssache den Schaden nach billigem Ermessen schätzen kann.

Im Sinne dieser Vorschrift sind „Streitsachen vermögensrechtlicher Art“ nicht nur Haftungsklagen von Bediensteten gegen ein Organ, sondern auch Klagen, die darauf gerichtet sind, dass ein Organ einem Bediensteten einen Betrag zahlt, den dieser gemäß dem Statut oder einem anderen, sein Arbeitsverhältnis regelnden Rechtsakt beanspruchen zu können glaubt.

Auch die Klage eines Beamten auf Aufhebung einer ihn in seiner dienstrechtlichen Stellung berührenden Entscheidung kann eine Streitsache vermögensrechtlicher Art im Sinne des Art. 91 Abs. 1 des Statuts sein.

Insbesondere löst die Klage, mit der ein Beamter die gerichtliche Nachprüfung seiner Einstufung begehrt, eine Streitigkeit vermögensrechtlicher Art aus, da die Einstufungsentscheidung der Anstellungsbehörde nicht nur Folgen für die Karriere des Betroffenen und seine persönliche Stellung innerhalb der Behördenhierarchie hat, sondern sich auch unmittelbar auf seine vermögensrechtlichen Ansprüche, insbesondere auf die Höhe seiner Besoldung nach dem Statut, auswirkt.

(vgl. Randnrn. 44-47)

5.        Dem Unionsrichter wird mit der ihm durch Art. 91 Abs. 1 des Statuts gewährten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die Aufgabe übertragen, die bei ihm anhängig gemachten Streitsachen abschließend zu entscheiden. Mit dieser Befugnis soll den Unionsgerichten in erster Linie ermöglicht werden, die praktische Wirksamkeit der von ihnen erlassenen Aufhebungsurteile in dienstrechtlichen Streitigkeiten in der Weise sicherzustellen, dass sie dem betroffenen Beamten, wenn die Aufhebung einer rechtsfehlerhaften Entscheidung der Anstellungsbehörde nicht ausreicht, um seinen Rechten zur Durchsetzung zu verhelfen oder seine Interessen wirksam zu wahren, von Amts wegen Schadensersatz zusprechen können.

Darüber hinaus ermöglicht die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung es den Unionsgerichten, auch in den Fällen, in denen sie die angefochtene Entscheidung nicht aufheben, die beklagte Partei von Amts wegen zur Wiedergutmachung des durch ihren Amtsfehler entstandenen Schadens zu verurteilen.

(vgl. Randnrn. 49-51)

6.        Der Rechtsmittelführer kann bei nachweislicher Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist durch das Gericht zwar mit einer Klage gegen die Europäische Union nach Art. 268 AEUV in Verbindung mit Art. 340 Abs. 2 AEUV Schadensersatz beantragen; im Rahmen eines Rechtsmittels müssen die Rechtsmittelanträge nach Art. 113 § 1 der Verfahrensordnung jedoch die vollständige oder teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts und gegebenenfalls die vollständige oder teilweise Aufrechterhaltung der im ersten Rechtszug gestellten Anträge zum Gegenstand haben.

Daher kann bei Fehlen jedes Anhaltspunkts dafür, dass sich die Verfahrensdauer auf den Ausgang des Rechtsstreits ausgewirkt hat, der Rechtsmittelgrund, dass das Verfahren vor dem Gericht eine angemessene Verfahrensdauer überschritten habe, im Allgemeinen nicht zur Aufhebung des Urteils des Gerichts führen, so dass er als unzulässig zurückzuweisen ist.

(vgl. Randnrn. 56-57)







URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

20. Mai 2010(*)

„Rechtsmittel – Beamte – Internes Auswahlverfahren für den Übergang von einer Laufbahngruppe in eine andere – Ernennung – Einstufung in die Besoldungsgruppe – Art. 31 Abs. 2 des Statuts – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung – Streitsache vermögensrechtlicher Art – Dauer des Verfahrens vor dem Gericht – Angemessener Zeitraum – Antrag auf angemessene Entschädigung“

In der Rechtssache C‑583/08 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 22. Dezember 2008,

Christos Gogos, Beamter der Europäischen Kommission, wohnhaft in Waterloo (Belgien), Prozessbevollmächtigte: N. Korogiannakis und P. Katsimani, dikigoroi,

Rechtsmittelführer,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Kommission, vertreten durch J. Currall als Bevollmächtigten im Beistand von P. I. Anestis, dikigoros, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano sowie der Richter E. Levits, A. Borg Barthet (Berichterstatter), J.‑J. Kasel und M. Safjan,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2010,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 4. März 2010

folgendes

Urteil

1        Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Gogos die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Oktober 2008, Gogos/Kommission (T‑66/04, Slg. ÖD 2008, I‑A‑2‑0000 und II‑A‑2‑0000, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über seine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 3 (im Folgenden: Einstufungsentscheidung), und der Entscheidung vom 24. November 2003 über die Zurückweisung der Beschwerde, die er bei der Anstellungsbehörde gegen die Einstufungsentscheidung eingelegt hatte (im Folgenden: Beschwerdeentscheidung), abgewiesen hat.

 Rechtlicher Rahmen

2        Art. 31 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in seiner für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Fassung (im Folgenden: Statut) bestimmte:

„1.      Die … Bewerber werden wie folgt zum Beamten ernannt:

–        Beamte der Laufbahngruppe A …: in der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahngruppe …

...

2.      Die Anstellungsbehörde kann jedoch innerhalb folgender Grenzen von Absatz 1 abweichen:

b)      in den anderen Besoldungsgruppen [als den Besoldungsgruppen A 1, A 2, A 3 und LA 3]:

–        bei einem Drittel der Ernennungen, wenn es sich um frei gewordene Planstellen handelt;

–        bei der Hälfte der Ernennungen, wenn es sich um neu geschaffene Planstellen handelt.

…“

3        Art. 32 Abs. 1 und 2 des Statuts sah vor:

„Der eingestellte Beamte wird in die erste Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe eingestuft.

Die Anstellungsbehörde kann dem Beamten jedoch mit Rücksicht auf seine Ausbildung und seine besondere Berufserfahrung eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe gewähren; die Verbesserung darf in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 4, LA 3 und LA 4 72 Monate, in den anderen Besoldungsgruppen 48 Monate nicht überschreiten.“

4        Art. 45 Abs. 2 des Statuts lautete:

„Der Übergang eines Beamten von einer Sonderlaufbahn oder einer Laufbahngruppe in eine andere Sonderlaufbahn oder eine höhere Laufbahngruppe ist nur auf Grund eines Auswahlverfahrens zulässig.“

5        Art. 46 Abs. 1 des Statuts bestimmte:

„Der in einer höheren Besoldungsgruppe ernannte Beamte erhält in seiner neuen Besoldungsgruppe das Dienstalter, das der Dienstalterszwischenstufe entspricht, die der in der bisherigen Besoldungsgruppe erreichten und um den zweijährlichen Steigerungsbetrag der neuen Besoldungsgruppe erhöhten Dienstalterszwischenstufe gleichkommt oder unmittelbar über ihr liegt.“

6        Art. 91 Abs. 1 des Statuts lautete:

„Für alle Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und einer Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, über die Rechtmäßigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig. In Streitsachen vermögensrechtlicher Art hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung, einschließlich der Befugnis zur Aufhebung oder Änderung der getroffenen Maßnahmen.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

7        Der Sachverhalt ist im angefochtenen Urteil wie folgt dargestellt:

„4      Christos Gogos, der seit 1981 im Dienst der Europäischen Gemeinschaften steht, wurde am 1. Oktober 1986 von der Kommission als Beamter der Laufbahngruppe B, Besoldungsgruppe 5, Dienstaltersstufe 1, eingestellt.

5      1997 nahm der Kläger an dem internen Auswahlverfahren KOM/A/17/96 für den Übergang von der Laufbahngruppe B in die Laufbahngruppe A für Stellen der Laufbahn A 7/A 6 teil. Unter der Rubrik ‚Bedingungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren‘ hieß es, dass die Teilnahme am Auswahlverfahren Beamten und Bediensteten auf Zeit offenstehe, die in eine Besoldungsgruppe der Laufbahngruppe B eingestuft seien und eine mindestens siebenjährige Dienstzeit in dieser Laufbahngruppe vorweisen könnten. Die Rubrik ‚Einstellungsbedingungen‘ enthielt den Hinweis, dass die Ernennung in der Regel in der Eingangsbesoldungsgruppe erfolge.

6      Mit Schreiben vom 15. Dezember 1997 teilte der Präsident des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren dem Kläger die Entscheidung mit, ihn nicht in die Eignungsliste aufzunehmen, weil er in der mündlichen Prüfung mit 24 von 50 nicht die erforderliche Mindestpunktzahl von 25 erreicht habe.

7      Auf die vom Kläger erhobene Klage hob das Gericht mit Urteil vom 23. März 2000, Gogos/Kommission (T‑95/98, Slg. ÖD 2000, I‑A‑51 und II‑219), die Entscheidung des Prüfungsausschusses insbesondere mit der Begründung auf, dass dieser nicht in der Lage gewesen sei, in den mündlichen Prüfungen des streitigen Auswahlverfahrens die Gleichbehandlung aller Bewerber sicherzustellen.

8      Daraufhin lud die Kommission den Kläger zu einer neuen mündlichen Prüfung am 25. September 2000. Nachdem er diese Prüfung nicht bestanden hatte, erhob er erneut Klage beim Gericht, die unter der Rechtssachennummer T‑97/01 in das Register eingetragen wurde. Im Zuge einer gütlichen Einigung der Parteien verpflichtete sich die Kommission, das Auswahlverfahren KOM/A/17/96 ausnahmsweise und nur für den Kläger zu verlängern (vgl. Beschluss des Gerichts vom 21. Oktober 2002, Gogos/Kommission, T‑97/01, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht). Der Kläger nahm daraufhin am 8. November 2002 an einer dritten mündlichen Prüfung teil.

9      Mit Schreiben vom 15. November 2002 teilte die Kommission dem Kläger mit, dass er diese Prüfung bestanden habe und sein Name in die Eignungsliste des Auswahlverfahrens KOM/A/17/96 aufgenommen worden sei.

10      Der Kläger wurde sodann mit Wirkung vom 1. April 2003 zum Beamten ernannt und der Generaldirektion Regionalpolitik zugewiesen, d. h. der Generaldirektion, bei der er seit seiner Einstellung als Beamter der Laufbahngruppe B im Jahr 1986 gearbeitet hatte.

11      Am 31. März 2003 wurde dem Kläger die Entscheidung … der Anstellungsbehörde mitgeteilt, ihn mit Wirkung vom 1. April 2003 in die Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 3, einzustufen …

12      Der Kläger legte am 30. Juni 2003 gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde gegen die [Einstufungs-]Entscheidung ein. Zur Begründung machte er einen Verstoß gegen die Art. 31 und 45 des Statuts, Art. 233 EG, den Grundsatz der Gleichbehandlung und den in der Rechtssache T‑97/01 zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich geltend. Der erfolgreiche Abschluss des fraglichen Auswahlverfahrens müsse auf den Zeitpunkt seiner ersten mündlichen Prüfung, d. h. auf den 15. Dezember 1997, zurückwirken, weil das Auswahlverfahren für ihn wiedereröffnet worden sei. Außerdem hätte er unter Berücksichtigung seiner im Hinblick auf das schwer zu findende Profil einschlägigen Berufserfahrung mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in die Besoldungsgruppe A 6 eingestuft werden müssen, da die ersten Beförderungen der erfolgreichen Teilnehmer am Auswahlverfahren KOM/A/17/96 nach Besoldungsgruppe A 6 bereits am 1. Januar 2001 erfolgt seien und die meisten von ihnen 2003 diese Besoldungsgruppe erreicht hätten.

13      Diese Beschwerde wurde mit Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 24. November 2003 zurückgewiesen … Darin heißt es, dass Art. 31 Abs. 2 des Statuts im vorliegenden Fall keine Anwendung finde, da er nur die neuen Beamten betreffe. Er gelte daher nicht für den Kläger, der bereits Beamter der Laufbahngruppe B gewesen sei. Jedenfalls wiesen seine Unterlagen im Hinblick auf die fünf Kriterien, die für die Einstufung jedes Beamten bei Dienstantritt herangezogen würden, nämlich die Hochschulbildung, die Dauer und die Art der Berufserfahrung, deren Relevanz im Verhältnis zur besetzten Stelle und die Besonderheit des beruflichen Profils auf dem Arbeitsmarkt, nichts Außergewöhnliches auf. Vielmehr sei die Berechnung der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe des Klägers ordnungsgemäß nach Art. 46 des Statuts erfolgt.“

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

8        Mit Klageschrift, die am 18. Februar 2004 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte Herr Gogos, die Einstufungsentscheidung und die Beschwerdeentscheidung aufzuheben sowie der Kommission die Kosten aufzuerlegen, hilfsweise, jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

9        Seine Klage stützte der Rechtsmittelführer in erster Linie auf einen Verstoß gegen Art. 31 Abs. 2 des Statuts. Er machte ferner geltend, die Anstellungsbehörde habe dadurch, dass sie diese Bestimmung nicht zu seinen Gunsten angewandt habe, auch gegen Art. 233 EG sowie gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Billigkeit, der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Anwartschaft auf eine Laufbahn verstoßen.

10      Das Gericht hat zunächst in Randnr. 30 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass es nach einer grammatikalischen Auslegung der Art. 45 Abs. 2 und 31 Abs. 1 und 2 des Statuts zwar nicht verboten sei, einen Beamten nach Art. 31 Abs. 2 in der höheren Besoldungsgruppe der Laufbahn zu ernennen, wenn er erfolgreich ein internes Auswahlverfahren für den Übergang in eine höhere Laufbahngruppe absolviere; wohl aber stünden dem die Systematik und der Regelungszweck dieser Bestimmungen entgegen. Das Gericht hat daraus in Randnr. 35 dieses Urteils abgeleitet, dass Art. 31 Abs. 2 nicht auf den Kläger anwendbar sei.

11      Sodann hat das Gericht in Randnr. 36 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass Art. 31 Abs. 2 des Statuts, selbst wenn er im vorliegenden Fall anwendbar wäre, keinen Anspruch des Klägers auf Einstufung in die Besoldungsgruppe A 6 begründen würde. Das Gericht hat nämlich in Randnr. 41 des Urteils entschieden, dass die Kommission in dem von Art. 31 des Statuts gesetzten Rahmen sowohl bei der Prüfung, ob die zu besetzende Stelle die Einstellung eines besonders qualifizierten Bewerbers erfordere oder dieser außergewöhnliche Qualifikationen besitze, als auch bei der Prüfung, welche Folgen diese Feststellungen hätten, über ein weites Ermessen verfüge. Es hat daraus in Randnr. 42 des Urteils geschlossen, dass es die Beurteilung der Anstellungsbehörde nicht durch seine eigene ersetzen dürfe und sich daher auf die Prüfung beschränken müsse, ob eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften vorliege, die Anstellungsbehörde ihre Entscheidung auf unzutreffende oder unvollständige Tatsachen gestützt habe oder die Entscheidung einen Ermessensmissbrauch, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einen Begründungsmangel aufweise.

12      Nachdem das Gericht festgestellt hatte, dass der Rechtsmittelführer nichts vorgetragen habe, was den Schluss erlaube, dass dies der Fall gewesen sei, hat es in Randnr. 44 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Unregelmäßigkeiten, die der Rechtsmittelführer der Kommission bei der Durchführung seiner Einstellung vorwerfe, unabhängig davon, ob es sich um einen Verstoß gegen Art. 233 EG oder gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Billigkeit, der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Anwartschaft auf eine Laufbahn handele, keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der von ihm angefochtenen Einstufungsentscheidung hätten haben können.

13      Das Gericht hat in Randnr. 45 des angefochtenen Urteils weiter ausgeführt, dass die Bewertung des außergewöhnlichen Charakters der Qualifikationen eines neu eingestellten Beamten, da sie nicht abstrakt erfolgen könne, sondern im Hinblick auf die Stelle, für die der Beamte eingestellt worden sei, vorgenommen werden müsse, ihrem Wesen nach einzelfallbezogen sei, so dass sich der Kläger nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen könne.

14      Schließlich hat das Gericht in Randnr. 47 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Durchführung einer neuen mündlichen Prüfung für den Kläger zwar möglicherweise zur Folge gehabt habe, dass der Zeitpunkt seines Übertritts in die Laufbahngruppe A sowie der Zeitpunkt, zu dem er die für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 6 gemäß Art. 45 des Statuts erforderliche Mindestdienstzeit von zwei Jahren in der Besoldungsgruppe A 7 zurückgelegt habe, hinausgeschoben worden seien und ihm dadurch eventuell eine Chance genommen worden sei, zu einem früheren Zeitpunkt in der Laufbahngruppe A eingestellt und in den folgenden Beförderungsverfahren berücksichtigt zu werden, dass aber der Kläger aus diesem Grund beim Gericht keine finanzielle Entschädigung beantragt habe.

15      Nachdem das Gericht festgestellt hatte, dass das Verhalten der Kommission, aufgrund dessen die Durchführung dreier mündlicher Prüfungen für den Kläger erforderlich geworden sei, die Entstehung des Rechtsstreits gefördert habe, hat es die Kommission gemäß Art. 87 § 3 seiner Verfahrensordnung zur Tragung ihrer eigenen Kosten und der des Klägers verurteilt.

 Anträge der Parteien

16      Der Rechtsmittelführer beantragt,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        die Einstufungsentscheidung und die Beschwerdeentscheidung aufzuheben;

–        ihm in Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung eine Entschädigung in Höhe von 538 121,79 Euro für den ihm durch das rechtswidrige Verhalten der Kommission in Gestalt der Einstufungsentscheidung entstandenen wirtschaftlichen Schaden zuzusprechen, dessen Auswirkungen bis zu seinem Lebensende durch die Reform des Statuts noch verstärkt worden sind;

–        ihm eine Entschädigung von 50 000 Euro für die Verzögerung beim Erlass des erstinstanzlichen Urteils zuzusprechen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen, die ihm im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

17      Die Kommission beantragt, sowohl das Rechtsmittel als auch den Antrag des Rechtsmittelführers auf Entschädigung wegen überlanger Dauer des Verfahrens zurückzuweisen und ihm die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

18      Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf zwei Gründe, mit denen er erstens einen Mangel der Begründung des angefochtenen Urteils und zweitens einen Rechtsfehler geltend macht, den das Gericht dadurch begangen habe, dass es von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung keinen Gebrauch gemacht habe, um ihm von Amts wegen einen Ersatz für seinen Laufbahnschaden zuzusprechen. Er fordert außerdem eine Entschädigung wegen der überlangen Dauer des Verfahrens vor dem Gericht.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

19      Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, es habe fünf der sechs Aufhebungsgründe, die er vor ihm geltend gemacht habe, nicht geprüft und damit die Abweisung der sowohl gegen die Einstufungsentscheidung als auch gegen die Beschwerdeentscheidung gerichteten Klage nicht hinreichend begründet.

20      Insbesondere habe das Gericht die Aufhebungsgründe, mit denen ein Verstoß gegen Art. 233 EG sowie gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Billigkeit, der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Anwartschaft auf eine Laufbahn gerügt worden sei, ohne Begründung und auf der Grundlage völlig willkürlicher Erwägungen zurückgewiesen.

21      Ferner sei das Gericht verpflichtet gewesen, den Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung selbständig zu prüfen, ohne dass dies die Prüfung der Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 2 des Statuts voraussetze.

22      Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund für unzulässig. Herr Gogos habe im ersten Rechtszug nur einen einzigen Aufhebungsgrund vorgebracht, mit dem er allein eine Verletzung von Art. 31 Abs. 2 des Statuts gerügt habe. Auf die sonstigen Vorschriften und Grundsätze habe er sich lediglich ergänzend berufen. Wenn der Rechtsmittelführer im Rechtsmittelverfahren versuche, diese ergänzenden Argumente zu eigenständigen Aufhebungsgründen aufzuwerten, mache er in Wirklichkeit neue Angriffsmittel geltend.

 Würdigung durch den Gerichtshof

–       Zur Zulässigkeit

23      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 42 § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 118 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Rechtsmittelverfahren untersagt ist.

24      Wie jedoch die Generalanwältin in Nr. 33 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, sollen diese Vorschriften im Einklang mit Art. 113 § 2 der Verfahrensordnung verhindern, dass der Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Gericht durch das Rechtsmittel geändert wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., C‑136/92 P, Slg. 1994, I‑1981, Randnrn. 57 bis 59, vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Randnr. 165, vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C‑229/05 P, Slg. 2007, I‑439, Randnr. 66, und vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, C‑202/07 P, Slg. 2009, I‑0000, Randnr. 60).

25      Im vorliegenden Fall ist, wie die Generalanwältin in Nr. 34 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, festzustellen, dass sich Herr Gogos in einem großen Teil seiner Klageschrift mit Art. 233 EG und den Grundsätzen der Gleichbehandlung, der Billigkeit, der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Anwartschaft auf eine Laufbahn auseinandergesetzt hat.

26      Mit seinem Rechtsmittel rügt er, das angefochtene Urteil habe wesentliche Teile seines erstinstanzlichen Vorbringens nicht hinreichend berücksichtigt, und beantragt, zu überprüfen, ob sich das Gericht mit dem Prozessstoff in einer Art und Weise auseinandergesetzt habe, die den rechtlichen Anforderungen an eine Urteilsbegründung genüge.

27      Der erste Rechtsmittelgrund hat demnach nicht zur Folge, dass der Gerichtshof mit einem Rechtsstreit befasst wird, der über denjenigen hinausgeht, den das Gericht zu entscheiden hatte.

28      Der Rechtsmittelgrund ist daher zulässig.

–       Zur Begründetheit

29      Der Rechtsmittelgrund, mit dem gerügt wird, das Gericht sei auf einen Klagegrund nicht eingegangen, läuft im Wesentlichen darauf hinaus, einen Verstoß gegen die Begründungspflicht zu rügen, die sich aus Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach Art. 53 Abs. 1 der Satzung für das Gericht der Europäischen Union entsprechend gilt, und Art. 81 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Oktober 1991, Vidrányi/Kommission, C‑283/90 P, Slg. 1991, I‑4339, Randnr. 29, und vom 11. September 2003, Belgien/Kommission, C‑197/99 P, Slg. 2003, I‑8461, Randnr. 80 in Verbindung mit Randnr. 83).

30      Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die dem Gericht obliegende Begründungspflicht nicht, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt; die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrolle ausüben kann (vgl. insbesondere Urteile vom 9. Oktober 2008, Chetcuti/Kommission, C‑16/07 P, Slg. 2008, I‑7469, Randnr. 87, und vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric, C‑440/07 P, Slg. 2009, I‑0000, Randnr. 135).

31      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil eindeutig, dass das Gericht auf das Vorbringen des Rechtsmittelführers eingegangen ist, die Kommission habe dadurch, dass sie Art. 31 Abs. 2 des Statuts nicht zu seinen Gunsten angewandt habe, gegen Art. 233 EG sowie gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Billigkeit, der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Anwartschaft auf eine Laufbahn verstoßen.

32      Nach Zurückweisung der Rüge eines Verstoßes gegen Art. 31 Abs. 2 des Statuts hat das Gericht nämlich in Randnr. 44 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass „die Unregelmäßigkeiten, die der Kläger der Kommission bei der Durchführung seiner Einstellung vorwirft, unabhängig davon, ob es sich um einen Verstoß gegen Art. 233 EG oder gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Billigkeit, der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Anwartschaft auf eine Laufbahn handelt, keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der vom Kläger angefochtenen Entscheidung über die Einstufung in die Besoldungsgruppe haben konnten“.

33      Aus den Gründen des angefochtenen Urteils geht somit hervor, dass das Gericht die fraglichen Rügen aus denselben Gründen zurückgewiesen hat wie denen, auf die es sich für die Zurückweisung des Klagegrundes einer Verletzung des Art. 31 Abs. 2 des Statuts gestützt hat.

34      Zum Vorbringen des Rechtsmittelführers, das Gericht hätte den Grundsatz der Gleichbehandlung eigenständig prüfen müssen, ist festzustellen, dass die Gründe, aus denen es dieser Grundsatz nach Auffassung des Gerichts nicht zulässt, den Rechtsmittelführer in die höhere Besoldungsgruppe der Laufbahn einzustufen, in den Randnrn. 45 und 46 des angefochtenen Urteils klar dargelegt worden sind.

35      Dass das Gericht in der Sache zu einem anderen Ergebnis gelangt ist als der Rechtsmittelführer, kann für sich allein keinen Begründungsmangel des angefochtenen Urteils darstellen (Urteil vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C‑362/05 P, Slg. 2007, I‑4333, Randnr. 80).

36      Nach alledem ist festzustellen, dass die Begründung des angefochtenen Urteils die Gründe rechtlich hinreichend erkennen lässt, aus denen das Gericht die vom Rechtsmittelführer im ersten Rechtszug geltend gemachten Rügen zurückgewiesen hat.

37      Demnach ist der erste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

38      Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, dass es nicht von der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, über die es in Streitsachen vermögensrechtlicher Art verfüge, Gebrauch gemacht habe, um ihm von Amts wegen eine Entschädigung zuzusprechen.

39      Der Rechtsmittelführer wendet sich insbesondere gegen Randnr. 47 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht im Wesentlichen entschieden habe, dass die Durchführung einer neuen mündlichen Prüfung zwar möglicherweise zur Folge gehabt habe, dass ihm eine Chance, zu einem früheren Zeitpunkt in der Laufbahngruppe A eingestellt und damit in dieser neuen Laufbahn schneller befördert zu werden, genommen worden sei, dass er aber insoweit keine finanzielle Entschädigung beim Gericht beantragt habe.

40      Die Kommission trägt vor, dieser zur Stützung des Rechtsmittels angeführte Grund sei unzulässig, weil er erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht worden sei. Jedenfalls habe im vorliegenden Fall kein Grund bestanden, dem Rechtsmittelführer eine Entschädigung zuzusprechen, und damit keine Grundlage, auf der das Gericht seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung in vermögensrechtlicher Hinsicht hätte ausüben können.

 Würdigung durch den Gerichtshof

–       Zur Zulässigkeit

41      Wie die Generalanwältin in Nr. 50 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ist die Frage, ob das Gericht verpflichtet war, dem Rechtsmittelführer von Amts wegen eine finanzielle Entschädigung zuzusprechen, eine Rechtsfrage, die Gegenstand eines Rechtsmittels sein kann; für ihre Zulässigkeit kann nicht zur Voraussetzung gemacht werden, dass der Rechtsmittelführer einen entsprechenden Antrag im ersten Rechtszug gestellt hat.

42      Ein solches Vorbringen, mit dem dem Gericht eine Verkennung des Umfangs seiner Befugnisse vorgeworfen wird, kann nämlich naturgemäß nicht im ersten Rechtszug erfolgen; die Unzulässigkeitseinrede der Kommission ist daher zurückzuweisen.

43      Der zweite Rechtsmittelgrund ist somit zulässig.

–       Zur Begründetheit

44      Nach ständiger Rechtsprechung verfügt das Gericht nach Art. 91 Abs. 1 Satz 2 des Statuts bei Streitsachen vermögensrechtlicher Art über eine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, in deren Rahmen es gegebenenfalls auch die beklagte Partei von Amts wegen zur Zahlung einer Entschädigung für den durch ihren Amtsfehler entstandenen Schaden verurteilen und unter Berücksichtigung aller Umstände der Rechtssache den Schaden nach billigem Ermessen schätzen kann (vgl. insbesondere Urteile vom 5. Juni 1980, Oberthür/Kommission, 24/79, Slg. 1980, 1743, Randnr. 14, vom 27. Oktober 1987, Houyoux und Guery/Kommission, 176/86 und 177/86, Slg. 1987, 4333, Randnr. 16, vom 17. April 1997, de Compte/Parlament, C‑90/95 P, Slg. 1997, I‑1999, Randnr. 45, und vom 21. Februar 2008, Kommission/Girardot, C‑348/06 P, Slg. 2008, I‑833, Randnr. 58).

45      Im Sinne dieser Vorschrift sind „Streitsachen vermögensrechtlicher Art“ nicht nur Haftungsklagen von Bediensteten gegen ein Organ, sondern auch Klagen, die darauf gerichtet sind, dass ein Organ einem Bediensteten einen Betrag zahlt, den dieser gemäß dem Statut oder einem anderen, sein Arbeitsverhältnis regelnden Rechtsakt beanspruchen zu können glaubt (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2007, Weißenfels/Parlament, C‑135/06 P, Slg. 2007, I‑12041, Randnr. 65).

46      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann auch die Klage eines Beamten auf Aufhebung einer ihn in seiner dienstrechtlichen Stellung berührenden Entscheidung eine Streitsache vermögensrechtlicher Art im Sinne des Art. 91 Abs. 1 des Statuts sein (vgl. Urteile Oberthür/Kommission, Randnr. 14, sowie Houyoux und Guery/Kommission, Randnr. 16 in Verbindung mit Randnr. 1).

47      Insbesondere hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Klage, mit der ein Beamter die gerichtliche Nachprüfung seiner Einstufung begehrt, eine Streitigkeit vermögensrechtlicher Art auslöst (Urteil vom 8. Juli 1965, Krawczynski/Kommission, 83/63, Slg. 1965, 828, 841). Wie die Generalanwältin in Nr. 58 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, liegt dem der Gedanke zugrunde, dass die Einstufungsentscheidung der Anstellungsbehörde nicht nur Folgen für die Karriere des Betroffenen und seine persönliche Stellung innerhalb der Behördenhierarchie hat, sondern sich auch unmittelbar auf seine vermögensrechtlichen Ansprüche, insbesondere auf die Höhe seiner Besoldung nach dem Beamtenstatut, auswirkt.

48      Daraus folgt, dass die Klage von Herrn Gogos vermögensrechtlicher Art im Sinne des Art. 91 Abs. 1 des Statuts war. Das Gericht verfügte daher im vorliegenden Fall über eine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung.

49      Dem Unionsrichter wird mit der ihm durch Art. 91 Abs. 1 des Statuts gewährten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die Aufgabe übertragen, die bei ihm anhängig gemachten Streitsachen abschließend zu entscheiden (Urteil Weißenfels/Parlament, Randnr. 67, und Entscheidung vom 17. Dezember 2009, Überprüfung des Urteils M/EMEA, C‑197/09 RX‑II, Slg. 2009, I‑0000, Randnr. 56).

50      Wie die Generalanwältin in Nr. 66 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, soll mit dieser Befugnis den Unionsgerichten in erster Linie ermöglicht werden, die praktische Wirksamkeit der von ihnen erlassenen Aufhebungsurteile in dienstrechtlichen Streitigkeiten in der Weise sicherzustellen, dass sie dem betroffenen Beamten, wenn die Aufhebung einer rechtsfehlerhaften Entscheidung der Anstellungsbehörde nicht ausreicht, um seinen Rechten zur Durchsetzung zu verhelfen oder seine Interessen wirksam zu wahren, von Amts wegen Schadensersatz zusprechen können.

51      Das Gericht hat im vorliegenden Fall zwar entschieden, dass die Einstufungsentscheidung und die Beschwerdeentscheidung keinen Rechtsfehler aufwiesen; die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ermöglicht es den Unionsgerichten jedoch, wie in Randnr. 44 des angefochtenen Urteils ausgeführt, auch in den Fällen, in denen sie die angefochtene Entscheidung nicht aufheben, die beklagte Partei von Amts wegen zur Wiedergutmachung des durch ihren Amtsfehler entstandenen Schadens zu verurteilen.

52      Wie die Generalanwältin jedoch in den Nrn. 68 und 75 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, beruht der Schaden, der Herrn Gogos hinsichtlich seiner Dienstbezüge und seiner Laufbahn entstanden ist, weder auf der Einstufungsentscheidung noch auf der Beschwerdeentscheidung, sondern auf Rechtsfehlern, die die Kommission im Rahmen des Auswahlverfahrens begangen hat und die von Herrn Gogos im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht geltend gemacht worden sind.

53      Unter diesen Umständen hat das Gericht zu Recht von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung keinen Gebrauch gemacht, so dass auch der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen ist.

 Zum Antrag auf Entschädigung wegen der überlangen Dauer des Verfahrens vor dem Gericht

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

54      Der Rechtsmittelführer beantragt, ihm eine Entschädigung in Höhe von 50 000 Euro wegen der überlangen Dauer des Verfahrens vor dem Gericht zuzusprechen.

55      Die Kommission trägt vor, es handele sich um einen neuen Antrag, der erstmals im Rechtsmittelverfahren gestellt werde und der daher als unzulässig zurückzuweisen sei. Jedenfalls sei der Antrag offensichtlich unbegründet.

 Würdigung durch den Gerichtshof

56      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass zwar der Rechtsmittelführer bei nachweislicher Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist durch das Gericht mit einer Klage gegen die Europäische Union nach Art. 268 AEUV in Verbindung mit Art. 340 Abs. 2 AEUV Schadensersatz beantragen kann (Urteil vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland/Kommission, C‑385/07 P, Slg. 2009, I‑0000, Randnr. 195); im Rahmen eines Rechtsmittels müssen jedoch nach Art. 113 § 1 der Verfahrensordnung die Rechtsmittelanträge die vollständige oder teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts und gegebenenfalls die vollständige oder teilweise Aufrechterhaltung der im ersten Rechtszug gestellten Anträge zum Gegenstand haben (Urteil vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C‑120/06 P und C‑121/06 P, Slg. 2008, I‑6513, Randnr. 205).

57      Daher kann bei Fehlen jedes Anhaltspunkts dafür, dass sich die Verfahrensdauer auf den Ausgang des Rechtsstreits ausgewirkt hat, der Rechtsmittelgrund, dass das Verfahren vor dem Gericht eine angemessene Verfahrensdauer überschritten habe, im Allgemeinen nicht zur Aufhebung des Urteils des Gerichts führen, so dass er als unzulässig zurückzuweisen ist (Urteil FIAMM u. a./Rat und Kommission, Randnrn. 203 und 211).

58      Herr Gogos hat aber weder behauptet, dass sich die angeblich übermäßige Dauer des Verfahrens auf den Ausgang des Rechtsstreits vor dem Gericht ausgewirkt habe, noch beantragt, das angefochtene Urteil deshalb aufzuheben.

59      Unter diesen Umständen ist der vom Rechtsmittelführer im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels gestellte Schadensersatzantrag als unzulässig zurückzuweisen.

60      Nach alledem ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

 Kosten

61      Nach Art. 69 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach Art. 118 der Verfahrensordnung im Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

62      Gemäß Art. 122 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof bei Rechtsmitteln, die von Beamten oder sonstigen Bediensteten eines Organs eingelegt werden, die Kosten zwischen den Parteien teilen, sofern dies aus Gründen der Billigkeit geboten ist.

63      Unter den hier vorliegenden Umständen sind nach dieser Bestimmung jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Herr Gogos und die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Griechisch.

Top