Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62008CJ0555

    Urteil des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 4. Juni 2009.
    Kommission der Europäischen Gemeinschaften wegen Königreich Schweden.
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2005/56/EG - Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist.
    Rechtssache C-555/08.

    Sammlung der Rechtsprechung 2009 I-00099*

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2009:353





    Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 4. Juni 2009 – Kommission/Schweden

    (Rechtssache C‑555/08)

    „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2005/56/EG – Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten – Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist“

    Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 10)

    Gegenstand

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (ABl. L 310, S. 1) nachzukommen – Finanzunternehmen, die der Genehmigung durch eine öffentliche Stelle bedürfen, insbesondere Banken und Versicherungsgesellschaften

    Tenor

    1.

    Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten verstoßen, dass es in Bezug auf Finanzunternehmen, die der Genehmigung durch eine öffentliche Stelle bedürfen, insbesondere bestimmte Banken und Versicherungsgesellschaften, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

    2.

    Das Königreich Schweden trägt die Kosten.

    Top