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Document 62008CJ0546

    Urteil des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 11. Juni 2009.
    Kommission der Europäischen Gemeinschaften wegen Königreich Schweden.
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2005/60/EG - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist.
    Rechtssache C-546/08.

    Sammlung der Rechtsprechung 2009 I-00105*

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2009:373





    Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 11. Juni 2009 – Kommission/Schweden

    (Rechtssache C‑546/08)

    „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2005/60/EG – Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung – Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist“

    Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 9)

    Gegenstand

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309, S. 15) nachzukommen

    Tenor

    1.

    Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 45 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der genannten Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

    2.

    Das Königreich Schweden trägt die Kosten.

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