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Document 62008CJ0493

    Urteil des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 23. April 2009.
    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Hellenische Republik.
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2005/56/EG - Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist.
    Rechtssache C-493/08.

    Sammlung der Rechtsprechung 2009 I-00064*

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2009:266





    Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 23. April 2009 – Kommission/Griechenland

    (Rechtssache C‑493/08)

    „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2005/56/EG – Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten – Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist“

    Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 8)

    Gegenstand

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (ABl. L 310, S. 1) nachzukommen

    Tenor

    1.

    Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

    2.

    Die Hellenische Republik trägt die Kosten.

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