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Document 62008CJ0395

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 10. Juni 2010.
Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) gegen Tiziana Bruno und Massimo Pettini (C-395/08) und Daniela Lotti und Clara Matteucci (C-396/08).
Ersuchen um Vorabentscheidung: Corte d'appello di Roma - Italien.
Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten - Berechnung der für einen Anspruch auf Altersversorgung erforderlichen Zeiten - Nichtberücksichtigung arbeitsfreier Zeiträume - Diskriminierung.
Verbundene Rechtssachen C-395/08 und C-396/08.

Sammlung der Rechtsprechung 2010 I-05119

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2010:329

Verbundene Rechtssachen C‑395/08 und C‑396/08

Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)

gegen

Tiziana Bruno u. a.

(Vorabentscheidungsersuchen der Corte d’appello di Roma)

„Richtlinie 97/81/EG – Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit – Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten – Berechnung der für einen Anspruch auf Altersversorgung erforderlichen Zeiten – Nichtberücksichtigung arbeitsfreier Zeiträume – Diskriminierung“

Leitsätze des Urteils

1.        Unionsrecht – Grundsätze – Grundrechte – Soziale Rechte

(Art. 136 Abs. 1 EG; AEU-Vertrag, Präambel, Abs. 3; Richtlinie 97/81 des Rates, Anhang, Paragraf 4)

2.        Sozialpolitik – EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Richtlinie 97/81

(Art. 141 EG; Richtlinie 97/81 des Rates, Anhang, Paragraf 4 Nr. 1)

3.        Sozialpolitik – EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Richtlinie 97/81

(Richtlinie 97/81 des Rates, Anhang, Paragraf 4)

4.        Sozialpolitik – EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Richtlinie 97/81

(Richtlinie 97/81 des Rates, Anhang, Paragrafen 1, 4 und 5 Abs. 1)

1.        Die von UNICE, CEEP und EGB geschlossene Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 97/81, insbesondere ihr Paragraf 4, verfolgt ein Ziel, das zu den grundlegenden Zielen gehört, die in Art. 1 des Abkommens über die Sozialpolitik genannt sind und in Art. 136 Abs. 1 EG, den dritten Absatz der Präambel des AEU-Vertrags und die Nrn. 7 und 10 der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer, auf die die genannte Bestimmung des EG-Vertrags verweist, übernommen worden sind. Diese grundlegenden Ziele knüpfen an die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen und einen angemessenen sozialen Schutz der Arbeitnehmer an. Im Einzelnen geht es darum, die Beschäftigungsbedingungen von Teilzeitarbeitnehmern zu verbessern und sie vor Diskriminierungen zu schützen, wie die Erwägungsgründe 3 und 23 der Richtlinie 97/81 belegen.

In Anbetracht dieser Ziele muss Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung als Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der Gemeinschaft verstanden werden, der nicht restriktiv ausgelegt werden darf.

(vgl. Randnrn. 30, 32)

2.        Versorgungsbezüge fallen unter den Begriff „Beschäftigungsbedingungen“ im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 97/81, wenn sie von einem Beschäftigungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abhängen, ausgenommen Versorgungsbezüge aus einem gesetzlichen System der sozialen Sicherheit, die weniger von einem Beschäftigungsverhältnis abhängen, sondern vielmehr durch sozialpolitische Erwägungen bestimmt werden.

Insoweit kann nur das Kriterium, dass die Versorgung dem Betreffenden aufgrund seines Arbeitsverhältnisses mit seinem früheren Arbeitgeber gewährt wird, d. h. das aus dem Wortlaut von Art. 141 EG selbst abgeleitete Kriterium der Beschäftigung, entscheidend sein. Auf dieses Kriterium kann jedoch nicht ausschließlich abgestellt werden, da die von den gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit gewährten Renten ganz oder teilweise dem Arbeitsentgelt Rechnung tragen können. Allerdings können Erwägungen der Sozialpolitik, der Staatsorganisation und der Ethik oder gar den Haushalt betreffende Überlegungen, die bei der Festlegung eines Systems durch den nationalen Gesetzgeber tatsächlich oder möglicherweise eine Rolle gespielt haben, nicht ausschlaggebend sein, wenn die Versorgung nur für eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern gilt, wenn sie unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängt und wenn ihre Höhe nach den letzten Bezügen berechnet wird.

Um festzustellen, ob eine Altersversorgung in den Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung fällt, muss das nationale Gericht, das allein zuständig ist, den Sachverhalt der bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu würdigen und die anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften auszulegen, prüfen, ob die betreffende Altersversorgung den vorgenannten drei Bedingungen entspricht.

(vgl. Randnrn. 42, 46-48)

3.        Paragraf 4 der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81 ist in Bezug auf Altersversorgung dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die bei Beschäftigten mit zyklisch-vertikaler Teilzeitarbeit arbeitsfreie Zeiträume bei der Berechnung der für den Erwerb eines Anspruchs auf Altersversorgung erforderlichen Zeiten nicht berücksichtigt, es sei denn, eine solche Ungleichbehandlung ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt.

Der pro-rata-temporis-Grundsatz gilt nämlich nicht für die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem ein Anspruch auf Altersversorgung besteht, da dieser ausschließlich von den berücksichtigungsfähigen Zeiten abhängt, die der Arbeitnehmer erworben hat. Denn diese Zeiten entsprechen der tatsächlichen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und nicht dem Umfang der während des Beschäftigungsverhältnisses geleisteten Arbeit. Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten erfordert daher, dass die Zeiten, die bei der Bestimmung des Zeitpunkts berücksichtigt werden, ab dem ein Anspruch auf Altersversorgung besteht, bei einem Teilzeitbeschäftigten so berechnet werden, als hätte dieser eine Vollzeitstelle innegehabt, und arbeitsfreie Zeiträume insoweit in vollem Umfang berücksichtigt werden.

(vgl. Randnrn. 66, 75, Tenor 1)

4.        Für den Fall, dass ein nationales Gericht, das allein zuständig ist, den Sachverhalt der bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu würdigen und die nationalen Rechtsvorschriften auszulegen, zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass eine nationale Regelung mit Paragraf 4 der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81 unvereinbar ist, sind Paragraf 1 und Paragraf 5 Nr. 1 dieser Rahmenvereinbarung dahin auszulegen, dass sie einer solchen Regelung ebenfalls entgegenstehen.

(vgl. Randnrn. 48, 81, Tenor 2)







URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

10. Juni 2010(*)

„Richtlinie 97/81/EG – Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit – Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten – Berechnung der für einen Anspruch auf Altersversorgung erforderlichen Zeiten – Nichtberücksichtigung arbeitsfreier Zeiträume – Diskriminierung“

In den verbundenen Rechtssachen C‑395/08 und C‑396/08

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Corte d’appello di Roma (Italien) mit Entscheidungen vom 11. April 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 12. September 2008, in den Verfahren

Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)

gegen

Tiziana Bruno,

Massimo Pettini (C‑395/08)

und

Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)

gegen

Daniela Lotti,

Clara Matteucci (C‑396/08)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues, der Richterin P. Lindh (Berichterstatterin) sowie der Richter A. Rosas, A. Ó Caoimh und A. Arabadjiev,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2009,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        des Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS), vertreten durch A. Sgroi, avvocato,

–        von Frau Bruno und Herrn Pettini sowie von Frau Lotti und Frau Matteucci, vertreten durch R. Carlino, avvocato,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch I. Bruni als Bevollmächtigte im Beistand von M. Russo, avvocato dello Stato,

–        der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Cattabriga und M. van Beek als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 21. Januar 2010

folgendes

Urteil

1        Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. 1998, L 14, S. 9, berichtigt im ABl. 1998, L 128, S. 71, im Folgenden: Richtlinie 97/81).

2        Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Istituto nazionale della previdenza sociale (im Folgenden: INPS) einerseits und Frau Bruno und Herrn Pettini sowie Frau Lotti und Frau Matteucci andererseits wegen der bei der Berechnung von Ansprüchen auf Altersversorgung berücksichtigungsfähigen Zeiten.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Mit der Richtlinie 97/81 soll nach ihrem Art. 1 die am 6. Juni 1997 zwischen den europäischen Sozialpartnern – nämlich der Union der Industrie- und Arbeitgeberverbände Europas (UNICE), dem Europäischen Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft (CEEP) und dem Europäischen Gewerkschaftsbund (EGB) – geschlossene Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, die im Anhang dieser Richtlinie enthalten ist (im Folgenden: Rahmenvereinbarung), durchgeführt werden.

4        Der dritte Erwägungsgrund der Richtlinie 97/81 lautet:

„Nummer 7 der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer sieht unter anderem Folgendes vor: ‚Die Verwirklichung des Binnenmarktes muss zu einer Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft führen. Dieser Prozess erfolgt durch eine Angleichung dieser Bedingungen auf dem Wege des Fortschritts und betrifft namentlich andere Arbeitsformen als das unbefristete Arbeitsverhältnis, wie das befristete Arbeitsverhältnis, Teilzeitarbeit, Leiharbeit und Saisonarbeit‘.“

5        Im fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 97/81 heißt es:

„Entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Essen sind Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung und Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern sowie Maßnahmen zur Steigerung der Beschäftigungsintensität des Wachstums, insbesondere durch eine flexiblere Organisation der Arbeit, die sowohl den Wünschen der Arbeitnehmer als auch den Erfordernissen des Wettbewerbs gerecht wird, erforderlich.“

6        Der 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/81 lautet:

„Die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer betont die Notwendigkeit, gegen Diskriminierungen jeglicher Art, insbesondere aufgrund von Geschlecht, Hautfarbe, Rasse, Meinung oder Glauben vorzugehen.“

7        Die beiden ersten Absätze der Präambel der Rahmenvereinbarung lauten:

„Die vorliegende Rahmenvereinbarung ist ein Beitrag zur allgemeinen europäischen Beschäftigungsstrategie. Die Teilzeitarbeit hat in den letzten Jahren einen erheblichen Einfluss auf die Beschäftigungslage gehabt. Aus diesem Grunde haben die Unterzeichner dieser Vereinbarung dieser Form der Arbeit vorrangige Beachtung eingeräumt. Die Parteien beabsichtigen, die Notwendigkeit ähnlicher Abkommen für andere flexible Arbeitsformen in Erwägung zu ziehen.

Diese Vereinbarung legt in Anerkennung der Vielfalt der Verhältnisse in den Mitgliedstaaten und in der Erkenntnis, dass die Teilzeitarbeit ein Merkmal der Beschäftigung in bestimmten Branchen und Tätigkeiten ist, die allgemeinen Grundsätze und Mindestvorschriften für die Teilzeitarbeit nieder. Sie macht den Willen der Sozialpartner deutlich, einen allgemeinen Rahmen für die Beseitigung von Diskriminierungen von Teilzeitbeschäftigten zu schaffen und einen Beitrag zur Entwicklung der Teilzeitarbeitsmöglichkeiten auf einer für Arbeitgeber und Arbeitnehmer akzeptablen Grundlage zu leisten.“

8        Für die Ausgangsverfahren sind folgende Bestimmungen der Rahmenvereinbarung relevant:

„Allgemeine Erwägungen

5.      Die Unterzeichnerparteien messen denjenigen Maßnahmen Bedeutung zu, die den Zugang zur Teilzeitarbeit für Frauen und Männer erleichtern, und zwar im Hinblick auf die Vorbereitung des Ruhestands, die Vereinbarkeit von Beruf und Familienleben sowie die Nutzung von allgemeinen und beruflichen Bildungsmöglichkeiten zur Verbesserung ihrer Fertigkeiten und ihres beruflichen Fortkommens, im beiderseitigen Interesse der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und auf eine Weise, die die Entwicklung der Unternehmen begünstigt.

Paragraf 1: Ziel

Diese Rahmenvereinbarung soll

a)      die Beseitigung von Diskriminierungen von Teilzeitbeschäftigten sicherstellen und die Qualität der Teilzeitarbeit verbessern;

b)      die Entwicklung der Teilzeitarbeit auf freiwilliger Basis fördern und zu einer flexiblen Organisation der Arbeitszeit beitragen, die den Bedürfnissen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Rechnung trägt.

Paragraf 3: Begriffsbestimmungen

Im Sinne der Vereinbarung ist

1.      ‚Teilzeitbeschäftigter‘ ein Arbeitnehmer, dessen normale, auf Wochenbasis oder als Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraumes berechnete Arbeitszeit unter der eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten liegt;

2.      ‚vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter‘ ein Vollzeitbeschäftigter desselben Betriebs mit derselben Art von Arbeitsvertrag oder Beschäftigungsverhältnis, der in der gleichen oder einer ähnlichen Arbeit/Beschäftigung tätig ist, wobei auch die Betriebszugehörigkeitsdauer und die Qualifikationen/Fertigkeiten sowie andere Erwägungen heranzuziehen sind.

Ist in demselben Betrieb kein vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter vorhanden, so erfolgt der Vergleich anhand des anwendbaren Tarifvertrages oder, in Ermangelung eines solchen, gemäß den gesetzlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen oder den nationalen Gepflogenheiten.

Paragraf 4: Grundsatz der Nichtdiskriminierung

1.      Teilzeitbeschäftigte dürfen in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

2.      Es gilt, wo dies angemessen ist, der Pro-rata-temporis-Grundsatz.

3.      Die Anwendungsmodalitäten dieser Vorschrift werden von den Mitgliedstaaten und/oder den Sozialpartnern unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und der einzelstaatlichen gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen und Gepflogenheiten festgelegt.

4.      Wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten nach Anhörung der Sozialpartner gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten und/oder die Sozialpartner gegebenenfalls den Zugang zu besonderen Beschäftigungsbedingungen von einer bestimmten Betriebszugehörigkeitsdauer, der Arbeitszeit oder Lohn- und Gehaltsbedingungen abhängig machen. Die Zugangskriterien von Teilzeitbeschäftigten zu besonderen Beschäftigungsbedingungen sollten regelmäßig unter Berücksichtigung des in Paragraf 4 Nummer 1 genannten Grundsatzes der Nichtdiskriminierung überprüft werden.

Paragraf 5: Teilzeitarbeitsmöglichkeiten

1.      Im Rahmen des Paragrafen 1 dieser Vereinbarung und im Einklang mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten,

a)      sollten die Mitgliedstaaten nach Anhörung der Sozialpartner gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten Hindernisse rechtlicher oder verwaltungstechnischer Natur, die die Teilzeitarbeitsmöglichkeiten beschränken können, identifizieren und prüfen und sie gegebenenfalls beseitigen;

b)      sollten die Sozialpartner innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches durch tarifvertraglich vorgesehene Verfahren Hindernisse, die die Teilzeitarbeitsmöglichkeiten beschränken können, identifizieren und prüfen und sie gegebenenfalls beseitigen.

…“

 Nationales Recht

 Decreto Legislativo Nr. 61/2000

9        Die Umsetzung der Richtlinie 97/81 in italienisches Recht erfolgte mit dem Decreto Legislativo Nr. 61 vom 25. Februar 2000 zur Durchführung der Richtlinie 97/81/EG zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung (GURI Nr. 66 vom 20. März 2000). Gemäß den Definitionen in Art. 1 dieses Decreto Legislativo in seiner auf die Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: Decreto Legislativo Nr. 61/2000) bezeichnet der Begriff

„a)      ‚Vollzeit‘ die normale Arbeitszeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Decreto Legislativo Nr. 66 vom 8. April 2003 oder gegebenenfalls eine in einschlägigen Tarifverträgen festgelegte kürzere normale Arbeitszeit;

b)      ‚Teilzeit‘ die in einem Individualarbeitsvertrag festgelegte Arbeitszeit, die der Arbeitnehmer einzuhalten hat und die kürzer als die in Buchst. a bezeichnete Arbeitszeit ist;

c)      ‚horizontales Teilzeitarbeitsverhältnis‘ ein Arbeitsverhältnis, bei dem die Reduzierung der Arbeitszeit im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung durch Herabsetzung der üblichen täglichen Arbeitszeit erfolgt;

d)      ‚vertikales Teilzeitarbeitsverhältnis‘ ein Arbeitsverhältnis, bei dem die Arbeit vollzeitlich, jedoch beschränkt auf im Voraus festgelegte Zeiträume in jeder Woche, jedem Monat oder jedem Jahr zu verrichten ist;

d-bis) ‚gemischtes Teilzeitarbeitsverhältnis‘ ein Arbeitsverhältnis, bei dem die beiden in den Buchst. c und d vorgesehenen Teilzeitarbeitsformen miteinander kombiniert sind;

e)      ‚Mehrarbeit‘ Arbeit, die über die von den Parteien vereinbarte Arbeitszeit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 hinausgeht, sich aber im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung hält.“

10      Art. 9 Abs. 1 und 4 des Decreto Legislativo Nr. 61/2000 bestimmt:

„(1)      Das Mindeststundenentgelt, das als Bemessungsgrundlage für die für Teilzeitbeschäftigte zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge dient, berechnet sich durch Multiplizieren der Anzahl der bei normaler Arbeitszeit in einer Woche gearbeiteten Tage mit dem Tagesminimum nach Art. 7 des Decreto-legge Nr. 463 vom 12. September 1983, das mit Änderungen in das Gesetz Nr. 638 vom 11. November 1983 umgewandelt wurde, und Dividieren des Ergebnisses durch die Anzahl der Stunden, die bei normaler Arbeitszeit jede Woche nach Maßgabe des nationalen Branchentarifvertrags für Vollzeitbeschäftigte gearbeitet werden.

(4)      Im Falle der Umwandlung von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis und umgekehrt werden zur Bestimmung der Rentenhöhe die Zeiten mit Vollzeitarbeit in vollem Umfang und die Zeiten mit Teilzeitarbeit entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit berücksichtigt.“

 Das Decreto-legge Nr. 463 vom 12. September 1983

11      Art. 7 des Decreto-legge Nr. 463 vom 12. September 1983 über Sofortmaßnahmen im Bereich der sozialen Sicherheit und der Gesundheit und zur Begrenzung der öffentlichen Ausgaben mit Vorschriften für verschiedene Bereiche der öffentlichen Verwaltung und zur Verlängerung bestimmter Fristen (GURI Nr. 250 vom 12. September 1983) in der durch das Gesetz Nr. 638 vom 11. November 1983 geänderten Fassung bestimmt:

„(1)      Für jedes Kalenderjahr nach 1983 entspricht die Zahl der Wochenbeiträge, die den in dem Jahr abhängig beschäftigten Arbeitnehmern zur Berechnung der vom [INPS] zu zahlenden Rente angerechnet werden, der Zahl der Wochen in diesem Jahr, in denen ein Entgelt gezahlt worden ist oder die nach den Vorschriften über [Zeiträumen mit Entgelt gleichgestellte Zeiten] als gleichwertig anerkannt werden, soweit in jeder solchen Woche die ausgezahlte, zustehende oder für Ersatzzeiten anerkannte Vergütung mindestens 30 % der monatlichen Mindestrente entspricht, die am 1. Januar des betreffenden Jahres von der Rentenkasse abhängig beschäftigter Arbeitnehmer gezahlt wird. Ab dem den 1. Januar 1984 umfassenden Zahlungszeitraum darf die Untergrenze der Tagesvergütung, einschließlich des Tagesmindestbetrags der durchschnittlichen Vertragsentgelte, für die Sozialversicherungs- und Sozialhilfebeiträge zu entrichten sind, 7,5 % der monatlichen Mindestrente, die am 1. Januar des betreffenden Jahres von der Rentenkasse abhängig beschäftigter Arbeitnehmer gezahlt wird, nicht unterschreiten.

(2)      Anderenfalls wird die Zahl der Wochenbeiträge angerechnet, die der aufgerundeten Zahl entspricht, die sich bei Dividieren der im Kalenderjahr gezahlten, zustehenden oder für Ersatzzeiten anerkannten Vergütung durch die im vorstehenden Absatz bezeichnete Vergütung ergibt. Ungeachtet der tatsächlichen Dauer des Versicherungszeitraums werden die in dieser Weise festgelegten Beiträge einem Zeitraum zugeordnet, der so viele Wochen mit Vergütung und als Ersatzzeiten anerkannte Wochen umfasst, wie Wochenbeiträge entrichtet worden sind, wobei von der letzten in diesem Jahr gearbeiteten oder als Ersatzzeit anerkannten Woche zurückgerechnet wird.

(3)      Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gelten für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1983 bezüglich Leistungsansprüchen, die keine Rentenansprüche sind, für die aber Beiträge an das [INPS] zu entrichten sind.

(4)      Im Jahr des Rentenbeginns berechnet sich die Zahl der Wochenbeiträge, die den Arbeitnehmern für die Zeit vom ersten Tag des Jahres bis zum Tag des Rentenbeginns angerechnet werden, durch Anwendung der in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Regelung auf ausschließlich diejenigen Wochen in dem betreffenden Zeitraum, in denen tatsächlich gearbeitet wurde oder die als Ersatzzeiten anerkannt wurden. Das Gleiche gilt für andere Vorsorge- und Unterstützungsleistungen.

(5)      Die Bestimmungen der Abs. 1, 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels finden auf im Haushalt oder in der Familie tätige Arbeitnehmer, auf in der Landwirtschaft Beschäftigte, auf Auszubildende und auf Zeiten des Militärdiensts und gleichgestellte Zeiten keine Anwendung. …“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

12      Die Rechtsmittelbeklagten in den Ausgangsverfahren gehören zum Kabinenpersonal der Fluggesellschaft Alitalia. Sie sind gemäß dem Modell der „zyklisch-vertikalen Teilzeitarbeit“ teilzeitbeschäftigt. Bei dieser Organisationsform arbeitet der Arbeitnehmer nur bestimmte Wochen oder Monate des Jahres mit voller oder verringerter Stundenzahl. Die betroffenen Arbeitnehmer machen geltend, dass die zyklisch-vertikale Teilzeitarbeit wegen der Art der Arbeit des Kabinenpersonals die einzige Form der Teilzeitarbeit sei, die ihr Tarifvertrag vorsehe.

13      Diese Arbeitnehmer sind nicht damit einverstanden, dass das INPS als Beitragszeiten für den Erwerb von Rentenansprüchen nur Zeiträume berücksichtigt, in denen gearbeitet worden ist, während arbeitsfreie Zeiträume, die der Verringerung ihrer Arbeitszeit im Verhältnis zu vergleichbaren Vollzeitarbeitnehmern entsprechen, außer Betracht bleiben. Sie erhoben daher beim Tribunale di Roma Klage gegen die Einzelaufstellungen der Beitragszeiten, die das INPS ihnen zugesandt hatte. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, dass die Nichtberücksichtigung arbeitsfreier Zeiträume eine Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten in zyklisch-vertikaler Teilzeit und solchen, die sich für das sogenannte „horizontale“ Modell entschieden hätten, zur Folge habe, da Letztere bei gleicher Arbeitszeitdauer in eine günstigere Lage versetzt würden. Nachdem das Tribunale di Roma den Klagen stattgegeben hatte, legte das INPS bei der Corte d’appello di Roma Rechtsmittel ein. Es begründete seine Rechtsmittel im Wesentlichen damit, dass als Beitragszeiten für die Berechnung der Rentenleistungen diejenigen Zeiträume zu berücksichtigen seien, in denen die betreffenden Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hätten und für die Entgelt gezahlt sowie Beiträge entrichtet worden seien, und diese Berechnung pro rata temporis durchgeführt worden sei.

14      Unter diesen Umständen hat die Corte d’appello di Roma beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende – in beiden Ausgangsverfahren gleichlautende – Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist die Regelung des italienischen Staates (Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 638 vom 11. November 1983), die dazu führt, dass arbeitsfreie Zeiträume bei vertikaler Teilzeitarbeit nicht als den Rentenanspruch begründende Beitragszeiten berücksichtigt werden, mit der Richtlinie 97/81 und insbesondere mit dem den Grundsatz der Nichtdiskriminierung betreffenden Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung im Anhang zu dieser Richtlinie vereinbar?

2.      Ist diese nationale Regelung mit der Richtlinie 97/81 vereinbar, insbesondere mit Paragraf 1 der Rahmenvereinbarung im Anhang zu dieser Richtlinie, der vorsieht, dass die nationale Regelung die Entwicklung der Teilzeitarbeit fördern soll, mit Paragraf 4 und mit Paragraf 5 dieser Rahmenvereinbarung, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, Hindernisse rechtlicher Natur zu beseitigen, die Teilzeitarbeitsmöglichkeiten beschränken, wobei es außer Zweifel steht, dass die Nichtberücksichtigung von arbeitsfreien Wochen für die Rentenansprüche eine bedeutende Hemmschwelle für die Aufnahme von – vertikaler – Teilzeitarbeit darstellt?

3.      Kann sich der den Grundsatz der Nichtdiskriminierung betreffende Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung auch auf den Bereich der verschiedenen Teilzeitvertragsarten erstrecken, wenn man bedenkt, dass auf der Grundlage der nationalen Regelung bei gleicher Zahl vergüteter Arbeitsstunden im Kalenderjahr im Fall horizontaler Teilzeitarbeit anders als im Fall vertikaler Teilzeitarbeit alle Wochen des Kalenderjahrs berücksichtigt werden?

15      Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. Dezember 2008 sind die Rechtssachen C‑395/08 und C‑396/08 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

 Zu den Vorlagefragen

 Zur Zulässigkeit

16      Das INPS hält die Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig, da die Rahmenvereinbarung auf den Sachverhalt der Ausgangsverfahren weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht anwendbar sei.

17      Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt vor, die Sach- und Rechtslage der Ausgangsverfahren in den Vorlageentscheidungen sei nicht mit der erforderlichen Genauigkeit dargestellt worden, und bezweifelt daher ebenfalls die Zulässigkeit der Vorabentscheidungsersuchen.

18      Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in einem Verfahren nach Art. 267 AEUV nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen hat. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteile vom 18. Juli 2007, Lucchini, C‑119/05, Slg. 2007, I‑6199, Randnr. 43, und vom 22. Dezember 2008, Magoora, C‑414/07, Slg. 2007, I‑10921, Randnr. 22).

19      Nach ständiger Rechtsprechung spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof darf die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a., C‑222/05 bis C‑225/05, Slg. 2007, I‑4233, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Im vorliegenden Fall geht es in den Ausgangsverfahren um die Frage, ob Arbeitnehmer, die sich für eine bestimmte Art der Teilzeitarbeit – hier die zyklisch-vertikale Teilzeitarbeit – entschieden haben, durch die Art und Weise der Berechnung der für einen Anspruch auf Altersrente erforderlichen Zeiten diskriminiert werden. Das vorlegende Gericht fragt sich, ob diese Berechnungsweise mit der Richtlinie 97/81 vereinbar ist. In seinen Vorlageentscheidungen hat es erläutert, warum es der Ansicht ist, dass die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen für die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten erheblich und zweckdienlich sind. Auch wenn die Vorlageentscheidungen keine umfassende Darstellung der einschlägigen nationalen Regelung enthalten, sind sie doch so genau, dass der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen zweckdienlich beantworten kann. Die Frage der Anwendbarkeit dieser Richtlinie und der Rahmenvereinbarung auf die Ausgangsverfahren wird bei der inhaltlichen Würdigung der Vorlagefragen geprüft werden.

21      Die Vorabentscheidungsersuchen sind daher für zulässig zu erklären.

 Zur Beantwortung der Vorlagefragen

22      Mit seinen drei Fragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Paragrafen 1, 4 und 5 der Rahmenvereinbarung einer Regelung wie der in den Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, soweit diese bei Arbeitnehmern in zyklisch-vertikaler Teilzeit dazu führt, dass arbeitsfreie Zeiträume bei der Berechnung der für den Erwerb eines Rentenanspruchs erforderlichen Beitragszeiten nicht berücksichtigt werden, während für in horizontaler Teilzeit und in Vollzeit tätige Arbeitnehmer keine derartige Regel gilt.

23      Vorab ist zu prüfen, ob und, wenn ja, in welchem Umfang Sachverhalte wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden in sachlicher wie in zeitlicher Hinsicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/81 und der Rahmenvereinbarung fallen.

 Zum Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung

–       Zum sachlichen Anwendungsbereich

24      Die Richtlinie 97/81 und die Rahmenvereinbarung sollen zum einen die Teilzeitarbeit fördern und zum anderen die Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten beseitigen (vgl. Urteil vom 24. April 2008, Michaeler u. a., C‑55/07 und C‑56/07, Slg. 2008, I‑3135, Rand Nr. 21).

25      Im Einklang mit dem Ziel, die Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten zu beseitigen, verbietet Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung, dass Teilzeitbeschäftigte in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

26      Es ist daher zu prüfen, ob die für die Rentenansprüche des Kabinenpersonals von Alitalia geltenden Bestimmungen Beschäftigungsbedingungen im Sinne dieses Paragrafen 4 sind.

27      Beim Erlass der Richtlinie 97/81 zur Umsetzung der Rahmenvereinbarung hat sich der Rat der Europäischen Union auf das zwischen den Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland geschlossene Abkommen über die Sozialpolitik (ABl. 1992, C 191, S. 91), das dem Protokoll (Nr. 14) über die Sozialpolitik im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt war (im Folgenden: Abkommen über die Sozialpolitik), insbesondere auf dessen Art. 4 Abs. 2 gestützt, der bestimmt, dass die Durchführung der auf Unionsebene geschlossenen Vereinbarungen in den durch Art. 2 erfassten Bereichen erfolgt. Diese Bestimmungen des Abkommens über die Sozialpolitik wurden in Art. 139 Abs. 2 EG bzw. Art. 137 EG übernommen.

28      Zu den auf diese Weise erfassten Bereichen gehören nach Art. 2 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Abkommens über die Sozialpolitik, der in Art. 137 Abs. 1 Buchst. b EG in der durch den Vertrag von Nizza geänderten Fassung übernommen wurde, die „Arbeitsbedingungen“. Weder der Wortlaut dieser Bestimmung des Abkommens über die Sozialpolitik noch derjenige von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung ermöglichen für sich genommen eine Entscheidung darüber, ob die in diesen beiden Bestimmungen genannten Arbeits- bzw. Beschäftigungsbedingungen Bedingungen einschließen, die sich auf Aspekte wie Arbeitsentgelt und Altersversorgung, um die es in den Ausgangsverfahren geht, beziehen. Daher müssen bei der Auslegung dieser Bestimmungen nach gefestigter Rechtsprechung der Zusammenhang der Regelung, zu der dieser Paragraf gehört, und die Ziele, die mit ihr verfolgt werden, berücksichtigt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 15. April 2008, Impact, C‑268/06, Slg. 2008, I‑2483, Randnr. 110).

29      Insoweit geht aus Paragraf 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung hervor, dass diese u. a. „die Beseitigung von Diskriminierungen von Teilzeitbeschäftigten sicherstellen und die Qualität der Teilzeitarbeit verbessern“ soll. Auch im zweiten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung wird ausgeführt, dass diese „den Willen der Sozialpartner deutlich [macht], einen allgemeinen Rahmen für die Beseitigung von Diskriminierungen von Teilzeitbeschäftigten zu schaffen und einen Beitrag zur Entwicklung der Teilzeitarbeitsmöglichkeiten auf einer für Arbeitgeber und Arbeitnehmer akzeptablen Grundlage zu leisten“; dieses Ziel wird auch im elften Erwägungsgrund der Richtlinie 97/81 hervorgehoben.

30      Die Rahmenvereinbarung, insbesondere ihr Paragraf 4, verfolgt somit ein Ziel, das zu den grundlegenden Zielen gehört, die in Art. 1 des Abkommens über die Sozialpolitik genannt sind und in Art. 136 Abs. 1 EG, den dritten Absatz der Präambel des AEU-Vertrags und die Nrn. 7 und 10 der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer, die auf der Tagung des Europäischen Rates in Straßburg vom 9. Dezember 1989 angenommen wurde und auf die die genannte Bestimmung des EG-Vertrags verweist, übernommen worden sind. Diese grundlegenden Ziele knüpfen an die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen und einen angemessenen sozialen Schutz der Arbeitnehmer an. Im Einzelnen geht es darum, die Beschäftigungsbedingungen von Teilzeitarbeitnehmern zu verbessern und sie vor Diskriminierungen zu schützen, wie die Erwägungsgründe 3 und 23 der Richtlinie 97/81 belegen.

31      Im Übrigen verweist Art. 136 Abs. 1 EG, der die Ziele festlegt, zu deren Verwirklichung der Rat in den durch Art. 137 EG erfassten Bereichen die von den Sozialpartnern auf Unionsebene geschlossenen Vereinbarungen gemäß Art. 139 Abs. 2 EG durchführen kann, auf die am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichnete Europäische Sozialcharta; diese nennt in ihrem Teil I Nr. 4 unter den Zielen, zu deren Erreichung sich die Vertragsparteien laut Art. 20 in Teil III dieser Charta verpflichtet haben, das Recht aller Arbeitnehmer auf ein „gerechtes Arbeitsentgelt, das ihnen und ihren Familien einen angemessenen Lebensstandard sichert“ (Urteil Impact, Randnr. 113).

32      In Anbetracht dieser Ziele muss Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung als Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der Union verstanden werden, der nicht restriktiv ausgelegt werden darf (vgl. entsprechend Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C‑307/05, Slg. 2007, I‑7109, Randnr. 38, und Impact, Randnr. 114).

33      Eine Auslegung von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung, die finanzielle Bedingungen wie solche, die die Vergütung und die Versorgungsbezüge betreffen, vom Begriff „Beschäftigungsbedingungen“ im Sinne dieses Paragrafen ausnimmt, würde den Bereich, in dem den betroffenen Arbeitnehmern Schutz vor Diskriminierungen gewährt wird, unter Missachtung des Zwecks dieses Paragrafen einengen, indem eine auf die Natur der Beschäftigungsbedingungen gestützte Unterscheidung eingeführt wird, die der Wortlaut dieses Paragrafen in keiner Weise nahelegt.

34      Zudem nähme eine solche Auslegung der Bezugnahme in Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung auf den Pro-rata-temporis-Grundsatz, der definitionsgemäß nur bei teilbaren Leistungen anwendbar ist, wie sie sich aus finanziellen Beschäftigungsbedingungen z. B. im Zusammenhang mit der Vergütung und den Versorgungsbezügen ergeben, ihren Sinn (vgl. entsprechend Urteil Impact, Randnr. 116).

35      Nach Art. 2 Abs. 6 des Abkommens über die Sozialpolitik, der in Art. 137 Abs. 5 EG in der durch den Vertrag von Nizza geänderten Fassung übernommen wurde, gilt der jeweilige Artikel zwar „nicht für das Arbeitsentgelt, das Koalitionsrecht, das Streikrecht sowie das Aussperrungsrecht“. Da Abs. 5 des Art. 137 EG jedoch, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, eine Ausnahmebestimmung zu den Abs. 1 bis 4 dieses Artikels darstellt, sind die in Abs. 5 vorbehaltenen Bereiche eng auszulegen, damit nicht die Tragweite der Abs. 1 bis 4 ungebührlich beeinträchtigt wird oder die mit Art. 136 EG verfolgten Ziele in Frage gestellt werden (vgl. Urteile Del Cerro Alonso, Randnr. 39, und Impact, Randnr. 122).

36      Zu der in Art. 137 Abs. 5 EG enthaltenen Ausnahmeregelung für „Arbeitsentgelt“ hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Grund für ihren Erlass darin liegt, dass die Festsetzung des Lohn‑ und Gehaltsniveaus der Vertragsautonomie der Sozialpartner auf nationaler Ebene und der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet unterliegt. Daher wurde in Anbetracht des gegenwärtigen Stands des Unionsrechts beschlossen, die Bestimmung des Lohn- und Gehaltsniveaus von einer Harmonisierung nach den Art. 136 ff. EG auszunehmen (vgl. Urteile Del Cerro Alonso, Randnrn. 40 und 46, und Impact, Randnr. 123).

37      Diese Ausnahmeregelung ist demnach so zu verstehen, dass sie sich auf Maßnahmen wie eine Vereinheitlichung einzelner oder aller Bestandteile und/oder der Höhe der Löhne und Gehälter oder die Einführung eines gemeinschaftlichen Mindestlohns bezieht, mit denen das Unionsrecht unmittelbar in die Festsetzung der Arbeitsentgelte innerhalb der Union eingreifen würde. Sie lässt sich jedoch nicht auf alle Fragen, die mit dem Arbeitsentgelt in irgendeinem Zusammenhang stehen, erstrecken, ohne dass einige in Art. 137 Abs. 1 EG aufgeführte Bereiche großenteils ihrer Substanz beraubt würden (vgl. entsprechend Urteil Impact, Randnr. 125).

38      Daraus folgt, dass der in Art. 2 Abs. 6 des Abkommens über die Sozialpolitik zum Ausdruck kommende und in Art. 137 Abs. 5 EG übernommene Vorbehalt einem Verständnis von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung nicht entgegensteht, wonach dieser Paragraf die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zugunsten Teilzeitbeschäftigter auch beim Arbeitsentgelt zu gewährleisten, wobei, wo dies angemessen ist, der Pro-rata-temporis-Grundsatz zu beachten ist.

39      Die Festlegung der Höhe der verschiedenen Bestandteile des Arbeitsentgelts eines Arbeitnehmers ist zwar der Zuständigkeit des Unionsgesetzgebers entzogen und unbestreitbar Sache der zuständigen Stellen in den einzelnen Mitgliedstaaten, doch sind diese Stellen gehalten, bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit in Bereichen, in denen die Union nicht zuständig ist, das Unionsrecht zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil Impact, Randnr. 129), insbesondere Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung.

40      Folglich müssen die zuständigen nationalen Stellen sowohl bei der Festlegung der Entgeltbestandteile als auch bei der Festlegung ihrer Höhe auf Teilzeitbeschäftigte den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, wie er in Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung verankert ist, anwenden.

41      Hinsichtlich der Versorgungsbezüge ist klarzustellen, dass – nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, die im Kontext von Art. 119 EG-Vertrag und dann ab dem 1. Mai 1999 im Kontext von Art. 141 EG ergangen ist, von Artikeln also, die den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen betreffen – unter den Begriff „Entgelt“ im Sinne von Art. 141 Abs. 2 EG Versorgungsbezüge fallen, die von dem Beschäftigungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abhängen, ausgenommen Versorgungsbezüge aus einem gesetzlichen System, zu deren Finanzierung Arbeitnehmer, Arbeitgeber und eventuell die öffentliche Hand in einem Maße beitragen, das weniger von einem Beschäftigungsverhältnis abhängt, sondern vielmehr durch sozialpolitische Erwägungen bestimmt wird (vgl. u. a. Urteile vom 25. Mai 1971, Defrenne, 80/70, Slg. 1971, 445, Randnrn. 7 und 8, vom 13. Mai 1986, Bilka, 170/84, Slg. 1986, 1607, Randnrn. 16 bis 22, vom 17. Mai 1990, Barber, C‑262/88, Slg. 1990, I‑1889, Randnrn. 22 bis 28, und vom 23. Oktober 2003, Schönheit und Becker, C‑4/02 und C‑5/02, Slg. 2003, I‑12575, Randnrn. 56 bis 64).

42      Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung sind Versorgungsbezüge als unter den Begriff „Beschäftigungsbedingungen“ im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung fallend anzusehen, wenn sie von einem Beschäftigungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abhängen, ausgenommen Versorgungsbezüge aus einem gesetzlichen System der sozialen Sicherheit, die weniger von einem Beschäftigungsverhältnis abhängen, sondern vielmehr durch sozialpolitische Erwägungen bestimmt werden (vgl. entsprechend Urteil Impact, Randnr. 132).

43      Diese Auslegung wird durch die Ausführungen im dritten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung gestützt, in dem die Vertragsparteien „[an]erkenn[en], dass Fragen der gesetzlichen Regelung der sozialen Sicherheit der Entscheidung der Mitgliedstaaten unterliegen“, und die Ansicht vertreten, dass die im Rahmen des Europäischen Rates von Dublin im Dezember 1996 abgegebene Erklärung zur Beschäftigung in die Praxis umgesetzt werden sollte, in der u. a. betont wurde, dass die Systeme der sozialen Sicherheit an neue Arbeitsstrukturen angepasst werden sollten, um denjenigen, die im Rahmen solcher Strukturen arbeiten, einen angemessenen sozialen Schutz zu bieten.

44      Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass die Rahmenvereinbarung, die von den in den Branchenverbänden vertretenen Sozialpartnern geschlossen wurde, weder Fragen der sozialen Sicherheit regeln noch den nationalen Sozialversicherungsträgern, die nicht Vertragsparteien sind, Verpflichtungen auferlegen soll (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2009, Gómez-Limón Sánchez-Camacho, C‑537/07, Slg. 2009, I‑0000, Randnrn. 48 bis 50).

45      Da Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung auf Versorgungsbezüge anwendbar ist, die von einem Beschäftigungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abhängen, ausgenommen Versorgungsbezüge aus einem gesetzlichen System der sozialen Sicherheit, ist weiter zu prüfen, in welche der beiden Kategorien das in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Versorgungssystem fällt. Zu diesem Zweck sind die Kriterien entsprechend anzuwenden, die die Rechtsprechung herausgearbeitet hat, um festzustellen, ob eine Altersversorgung in den Anwendungsbereich von Art. 141 EG fällt.

46      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nur das Kriterium, dass die Versorgung dem Betreffenden aufgrund seines Arbeitsverhältnisses mit seinem früheren Arbeitgeber gewährt wird, d. h. das aus dem Wortlaut von Art. 141 EG selbst abgeleitete Kriterium der Beschäftigung, entscheidend sein kann. Auf dieses Kriterium kann jedoch nicht ausschließlich abgestellt werden, da die von den gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit gewährten Renten ganz oder teilweise dem Arbeitsentgelt Rechnung tragen können. Solche Renten stellen keine Entgelte im Sinne von Art. 141 EG dar (vgl. Urteil Schönheit und Becker, Randnrn. 56 und 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Allerdings können Erwägungen der Sozialpolitik, der Staatsorganisation und der Ethik oder gar den Haushalt betreffende Überlegungen, die bei der Festlegung eines Systems durch den nationalen Gesetzgeber tatsächlich oder möglicherweise eine Rolle gespielt haben, nicht ausschlaggebend sein, wenn die Versorgung nur für eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern gilt, wenn sie unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängt und wenn ihre Höhe nach den letzten Bezügen berechnet wird (vgl. Urteil Schönheit und Becker, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Um festzustellen, ob eine Altersversorgung, die nach einer Regelung wie der auf das Kabinenpersonal von Alitalia anwendbaren gezahlt wird, in den Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung fällt, ist daher zu prüfen, ob diese Altersversorgung den in der vorstehenden Randnummer genannten drei Bedingungen entspricht. Es ist Sache des nationalen Gerichts, das allein zuständig ist, den Sachverhalt der bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu würdigen und die anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften auszulegen, zu ermitteln, ob diese Bedingungen erfüllt sind.

49      Der Gerichtshof kann jedoch in seiner Vorabentscheidung gegebenenfalls Klarstellungen vornehmen, um dem nationalen Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben (vgl. u. a. Urteil vom 23. November 2006, Asnef-Equifax und Administración del Estado, C‑238/05, Slg. 2006, I‑11125, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Dass das Versorgungssystem des Kabinenpersonals von Alitalia von einer öffentlichen Einrichtung wie dem INPS verwaltet wird, das im Übrigen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen das italienische System der sozialen Sicherheit verwaltet, ist für die Bewertung, ob dieses Versorgungssystem dem gesetzlichen System der sozialen Sicherheit oder aber den Entgeltbedingungen zuzurechnen ist, nicht entscheidend (vgl. u. a. Urteil vom 1. April 2008, Maruko, C‑267/06, Slg. 2008, I‑1757, Randnr. 57).

51      Ob sich die Aktien von Alitalia in öffentlicher oder privater Hand befinden, ist ebenfalls kein entscheidendes Kriterium, da die Rechtsprechung bereits entschieden hat, dass, wenn die drei in Randnr. 47 des vorliegenden Urteils genannten Bedingungen erfüllt sind, die von einem öffentlichen Dienstherrn einem Beamten gewährte Versorgung völlig einer Rente gleichsteht, die ein privater Arbeitgeber seinen ehemaligen Arbeitnehmern zahlen würde (vgl. Urteil Schönheit und Becker, Randnr. 58).

–       Zum zeitlichen Anwendungsbereich

52      Das INPS macht im Wesentlichen geltend, dass die Rahmenvereinbarung nicht auf Zeiträume angewandt werden könne, die vor dem Inkrafttreten der nationalen Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie 97/81, nämlich des Decreto Legislativo Nr. 61/2000, lägen. In Bezug auf Frau Bruno, Frau Lotti und Frau Matteucci beziehe sich die Berechnung der für einen Versorgungsanspruch erforderlichen Zeiten vollständig oder teilweise auf Zeiträume vor Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie 97/81, so dass diese Zeiträume nicht in den Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung fielen.

53      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine neue Vorschrift, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, unmittelbar auf die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts anzuwenden ist, der unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 14. April 1970, Brock, 68/69, Slg. 1970, 171, Randnr. 7, vom 10. Juli 1986, Licata/WSA, 270/84, Slg. 1986, 2305, Randnr. 31, vom 18. April 2002, Duchon, C‑290/00, Slg. 2002, I‑3567, Randnr. 21, vom 11. Dezember 2008, Kommission/Freistaat Sachsen, C‑334/07 P, Slg. 2008, I‑9465, Randnr. 43, und vom 22. Dezember 2008, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, C‑443/07 P, Slg. 2008, I‑10945, Randnr. 61).

54      Wie die Generalanwältin in Nr. 39 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, weicht weder die Richtlinie 97/81 noch die Rahmenvereinbarung von dem in der vorstehenden Randnummer dargestellten Grundsatz ab.

55      Daher gelten für die Berechnung der Beitragszeiten, die für den Erwerb eines Anspruchs auf Altersversorgung wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende erforderlich sind, die Bestimmungen der Richtlinie 97/81, und zwar auch in Bezug auf vor dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens liegende Beschäftigungszeiten.

 Zur ersten Frage

56      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der den Grundsatz der Nichtdiskriminierung betreffende Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung dahin auszulegen ist, dass er den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den in den Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, wenn sich diese bei zyklisch-vertikaler Teilzeitarbeit so auswirken, dass arbeitsfreie Zeiträume bei der Berechnung der für den Erwerb eines Anspruchs auf Altersversorgung erforderlichen Zeiten nicht berücksichtigt werden.

57      Nach Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung dürfen Teilzeitbeschäftigte in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

58      Das in dieser Bestimmung aufgestellte Diskriminierungsverbot ist nur der spezifische Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes, der zu den tragenden Grundsätzen des Unionsrechts gehört (vgl. Urteil vom 12. Oktober 2004, Wippel, C‑313/02, Slg. 2004, I‑9483, Randnrn. 54 und 56).

59      Es ist daher zu prüfen, ob die Nichtberücksichtigung von Zeiträumen, in denen in zyklisch-vertikaler Teilzeitarbeit Beschäftigte nur deshalb nicht gearbeitet haben, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, dazu führt, dass diese gegenüber Vollzeitbeschäftigten, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, schlechter behandelt werden.

60      Paragraf 3 der Rahmenvereinbarung enthält Kriterien für die Feststellung, ob es einen „vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten“ gibt. Dieser wird in Paragraf 3 Nr. 2 Abs. 1 definiert als „ein Vollzeitbeschäftigter desselben Betriebs mit derselben Art von Arbeitsvertrag oder Beschäftigungsverhältnis, der in der gleichen oder einer ähnlichen Arbeit/Beschäftigung tätig ist, wobei auch die Betriebszugehörigkeitsdauer und die Qualifikationen/Fertigkeiten sowie andere Erwägungen heranzuziehen sind“. Paragraf 3 Nr. 2 Abs. 2 sieht vor, dass der Vergleich, wenn in demselben Betrieb kein vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter vorhanden ist, „anhand des anwendbaren Tarifvertrages oder, in Ermangelung eines solchen, gemäß den gesetzlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen oder den nationalen Gepflogenheiten“ erfolgt.

61      Bei einem Vollzeitbeschäftigten deckt sich der Zeitraum, der bei der Berechnung der für den Erwerb eines Anspruchs auf Altersversorgung erforderlichen Zeiten berücksichtigt wird, mit der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Bei in zyklisch-vertikaler Teilzeit Beschäftigten hingegen werden die berücksichtigungsfähigen Zeiten nicht auf der gleichen Grundlage ermittelt, da nur Zeiträume angerechnet werden, in denen unter Berücksichtigung der Verringerung der Arbeitszeit tatsächlich gearbeitet wurde.

62      Einem Vollzeitbeschäftigten wird somit für eine Beschäftigungszeit von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten im Hinblick auf die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem ihm ein Rentenanspruch zusteht, ein Jahr angerechnet. Dagegen werden einem Beschäftigten in vergleichbarer Situation, der sich dafür entschieden hat, seine Arbeitszeit nach dem Modell der zyklisch-vertikalen Teilzeitarbeit um 25 % zu verringern, lediglich 75 % der berücksichtigungsfähigen Zeit seines vollzeitbeschäftigten Kollegen gutgeschrieben, und dies nur deswegen, weil er teilzeitbeschäftigt ist. Trotz tatsächlich gleicher Laufzeit ihrer Arbeitsverträge benötigt der Teilzeitbeschäftigte demzufolge mehr Zeit als ein Vollzeitbeschäftigter, um die Voraussetzungen für den Erwerb eines Anspruchs auf Altersversorgung zu erfüllen. Es liegt also eine Ungleichbehandlung allein wegen der Teilzeitarbeit vor.

63      Sowohl das INPS als auch die italienische Regierung vertreten im Wesentlichen die Ansicht, dass dieser Unterschied keine Ungleichbehandlung darstelle, da sich Beschäftigte in Vollzeit und solche mit vertikal-zyklischer Teilzeitarbeit nicht in einer vergleichbaren Situation befänden. Den Beschäftigten beider Kategorien würden lediglich Zeiten mit tatsächlicher Arbeitsleistung gutgeschrieben. Die Arbeitgeber entrichteten ausschließlich für gearbeitete Zeiten Sozialversicherungsbeiträge; für arbeitsfreie Zeiten eröffne das italienische Recht Teilzeitbeschäftigten die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis Zeitgutschriften zu erwerben.

64      Es ist jedoch zu beachten, dass für die Beschäftigungsbedingungen, zu denen das Entgelt gehört – ein Begriff, der, wie in den Randnrn. 42 bis 46 des vorliegenden Urteils ausgeführt, auch Versorgungsbezüge umfasst, ausgenommen solche aus einem System der sozialen Sicherheit –, der Grundsatz der Nichtdiskriminierung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten gilt. Infolgedessen muss das Entgelt von Teilzeitbeschäftigten – vorbehaltlich der Anwendung des in Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung genannten Pro-rata-temporis-Grundsatzes – dem von Vollzeitbeschäftigten entsprechen.

65      Die Höhe der Versorgung hängt somit nach dem Pro-rata-temporis-Grundsatz unmittelbar vom Umfang der geleisteten Arbeit und den entsprechenden Beiträgen ab. Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Unionsrecht bei Teilzeitbeschäftigung einer Berechnung der Altersversorgung gemäß der Pro-rata-temporis-Regel nicht entgegensteht. Denn die Berücksichtigung des Umfangs der von einem Teilzeitbeschäftigten während seines Berufslebens tatsächlich geleisteten Arbeit im Vergleich zum Umfang der Arbeitsleistung eines Beschäftigten, der während seines gesamten Berufslebens in Vollzeit gearbeitet hat, stellt ein objektives Kriterium dar, das eine proportionale Kürzung der Altersversorgung des Teilzeitbeschäftigten zulässt (vgl. in diesem Sinne Urteile Schönheit und Becker, Randnrn. 90 und 91, sowie Gómez-Limón, Randnr. 59).

66      Der Pro-rata-temporis-Grundsatz gilt hingegen nicht für die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem ein Anspruch auf Altersversorgung besteht, da dieser ausschließlich von den berücksichtigungsfähigen Zeiten abhängt, die der Arbeitnehmer erworben hat. Diese Zeiten entsprechen nämlich der tatsächlichen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und nicht dem Umfang der während des Beschäftigungsverhältnisses geleisteten Arbeit. Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten erfordert daher, dass die Zeiten, die bei der Bestimmung des Zeitpunkts berücksichtigt werden, ab dem ein Anspruch auf Altersversorgung besteht, bei einem Teilzeitbeschäftigten so berechnet werden, als hätte dieser eine Vollzeitstelle innegehabt, und arbeitsfreie Zeiträume insoweit in vollem Umfang berücksichtigt werden.

67      Die in den Randnrn. 61 und 62 des vorliegenden Urteils festgestellte Ungleichbehandlung wird noch dadurch verstärkt, dass, wie sich aus den Erörterungen vor dem Gerichtshof ergibt, die zyklisch-vertikale Teilzeitarbeit die einzige Form der Teilzeitarbeit ist, die dem Kabinenpersonal von Alitalia nach dem entsprechenden Tarifvertrag offensteht.

68      Durch eine Regelung wie die in den Ausgangsverfahren streitige werden in zyklisch-vertikaler Teilzeit Beschäftigte schlechter behandelt als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte, und zwar nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind.

69      Nach Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung kann eine derartige Ungleichbehandlung jedoch als mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung vereinbar angesehen werden, wenn sie aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

70      Auf die Frage nach den möglichen Rechtfertigungsgründen für diese Ungleichbehandlung haben das INPS und die italienische Regierung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass ein zyklisch-vertikaler Teilzeitarbeitsvertrag nach italienischem Recht als während der arbeitsfreien Zeiträume ruhend gelte, da während dieser Zeiträume kein Entgelt gezahlt und auch keine Beiträge entrichtet würden.

71      Zunächst ist festzustellen, dass sich diese Rechtfertigung auf den ersten Blick schwer damit vereinbaren lässt, dass, wie die dem Gerichtshof vorgelegten Akten und die Erörterungen vor ihm belegen, die italienischen Rechtsvorschriften für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes in Art. 8 des Gesetzes Nr. 554 vom 29. Dezember 1988 mit Regelungen für den öffentlichen Dienst (GURI Nr. 1 vom 2. Januar 1989) ausdrücklich vorsehen, dass „Dienstjahre mit verringerter Arbeitszeit für den Erwerb eines Versorgungsanspruchs gegenüber der betreffenden Verwaltung … in vollem Umfang zu berücksichtigen sind“. Schon diese abweichende Regelung lässt Zweifel daran aufkommen, dass die Rechtfertigung, auf die sich das INPS und die italienische Regierung berufen, durchgreift.

72      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass ein Teilzeitarbeitnehmer nach Paragraf 3 der Rahmenvereinbarung allein dadurch definiert wird, dass seine normale Arbeitszeit unter der eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten liegt. Teilzeitarbeit stellt somit eine besondere Art der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses dar, deren Merkmal allein die Verringerung der normalen Arbeitszeit ist. Dieses Merkmal kann jedoch insoweit nicht mit den Fällen gleichgesetzt werden, in denen die Durchführung des Arbeitsvertrags aufgrund einer zeitweiligen Verhinderung oder Unterbrechung, die auf den Arbeitnehmer, den Arbeitgeber oder höhere Gewalt zurückzuführen ist, ruht. Denn die arbeitsfreien Zeiträume, die der in einem Arbeitsvertrag vorgesehenen Verringerung der Arbeitszeit entsprechen, ergeben sich aus der normalen Durchführung dieses Vertrags und nicht aus seinem Ruhen. Mit Teilzeitarbeit ist keine Unterbrechung der Beschäftigung verbunden (vgl. entsprechend zur Arbeitsplatzteilung Urteil vom 17. Juni 1998, Hill und Stapleton, C‑243/95, Slg. 1998, I‑3739, Randnr. 32).

73      Soweit daher das Vorbringen des INPS und der italienischen Regierung dahin verstanden werden kann, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Ungleichbehandlung dadurch gerechtfertigt sein soll, dass die der Verringerung der Arbeitszeit in einem Teilzeitarbeitsvertrag entsprechenden Zeiträume ein Ruhen der Vertragsdurchführung zur Folge haben, steht dies im Widerspruch zu der in Paragraf 3 der Rahmenvereinbarung enthaltenen Definition von Teilzeitarbeit und läuft darauf hinaus, dem in Paragraf 4 Nr. 1 dieser Rahmenvereinbarung aufgestellten Grundsatz, wonach Teilzeitbeschäftigte in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, nicht schlechter behandelt werden dürfen als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte, die praktische Wirksamkeit zu nehmen.

74      Sofern dieses Vorbringen dahin zu verstehen ist, dass die Ungleichbehandlung von Beschäftigten mit zyklisch-vertikaler Teilzeitarbeit und Vollzeitbeschäftigten aus Gründen des nationalen Rechts gerechtfertigt sein soll, ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, eine innerstaatliche Vorschrift unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihm das nationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechts auszulegen und anzuwenden und, soweit eine solche konforme Anwendung nicht möglich ist, Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, die diesen Anforderungen widersprechen, unangewendet zu lassen (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2007, Frigerio Luigi & C., C‑357/06, Slg. 2007, I‑12311, Randnr. 28).

75      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung in Bezug auf Altersversorgung dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die bei Beschäftigten mit zyklisch-vertikaler Teilzeitarbeit arbeitsfreie Zeiträume bei der Berechnung der für den Erwerb eines Anspruchs auf Altersversorgung erforderlichen Zeiten nicht berücksichtigt, es sei denn, eine solche Ungleichbehandlung ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt.

 Zur zweiten Frage

76      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Paragraf 1 und Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, da diese aus Sicht der Arbeitnehmer eine bedeutende Hemmschwelle für die Aufnahme von zyklisch-vertikaler Teilzeitarbeit darstellt.

77      Aus Paragraf 1 der Rahmenvereinbarung geht u. a. hervor, dass diese eine zweifache Zielsetzung verfolgt, nämlich zum einen die Förderung von Teilzeitarbeit durch die Verbesserung ihrer Qualität und zum anderen die Beseitigung der Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten (vgl. Urteil Michaeler u. a., Randnr. 22).

78      Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung sieht entsprechend dieser zweifachen Zielsetzung für die Mitgliedstaaten die Verpflichtung vor, „Hindernisse rechtlicher oder verwaltungstechnischer Natur, die die Teilzeitarbeitsmöglichkeiten beschränken können, [zu] identifizieren und [zu] prüfen und sie gegebenenfalls [zu] beseitigen“.

79      Soweit die in den Ausgangsverfahren fragliche Regelung Versorgungsbezüge betrifft, die von einem Beschäftigungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abhängen und nicht aus einem gesetzlichen System der sozialen Sicherheit stammen, nimmt sie dadurch, dass sie arbeitsfreie Zeiten bei der Berechnung der für den Erwerb eines Versorgungsanspruchs erforderlichen Zeiten nicht berücksichtigt, eine Ungleichbehandlung zwischen in zyklisch-vertikaler Teilzeit Beschäftigten und Vollzeitbeschäftigten vor und verstößt damit gegen den in Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung aufgestellten Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Außerdem wird diese Ungleichbehandlung, wie in Randnr. 67 des vorliegenden Urteils festgestellt, dadurch verstärkt, dass die zyklisch-vertikale Teilzeitarbeit die einzige Form der Teilzeitarbeit ist, die dem Kabinenpersonal von Alitalia angeboten wird.

80      Das Zusammentreffen dieser Faktoren führt tendenziell dazu, dass für diese Kategorie von Arbeitnehmern Teilzeitarbeit weniger attraktiv wird oder diese Arbeitnehmer sogar davon abgehalten werden, ihre Berufstätigkeit in dieser Form auszuüben, da die Aufnahme von Teilzeitarbeit zur Folge hat, dass der Zeitpunkt, ab dem ein Anspruch auf Altersversorgung besteht, in dem Verhältnis hinausgeschoben wird, in dem die Arbeitszeit der betreffenden Arbeitnehmer gegenüber der vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter verringert ist. Derartige Auswirkungen stehen offensichtlich im Widerspruch zu der Zielsetzung der Rahmenvereinbarung, die Entwicklung der Teilzeitarbeit zu fördern.

81      Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, dass für den Fall, dass das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass die in den Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung mit Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung unvereinbar ist, Paragraf 1 und Paragraf 5 Nr. 1 dieser Rahmenvereinbarung dahin auszulegen sind, dass sie einer solchen Regelung ebenfalls entgegenstehen.

 Zur dritten Frage

82      Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der den Grundsatz der Nichtdiskriminierung betreffende Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung dahin auszulegen ist, dass er außer der Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten und Vollzeitbeschäftigten auch die Ungleichbehandlung bei verschiedenen Formen der Teilzeitarbeit, wie der zyklisch-vertikalen Teilzeitarbeit und der horizontalen Teilzeitarbeit, verbietet.

83      In Anbetracht der Antworten auf die beiden vorhergehenden Fragen braucht diese Frage nicht beantwortet zu werden.

 Kosten

84      Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

1.      Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit ist in Bezug auf Altersversorgung dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die bei Beschäftigten mit zyklisch-vertikaler Teilzeitarbeit arbeitsfreie Zeiträume bei der Berechnung der für den Erwerb eines Anspruchs auf Altersversorgung erforderlichen Zeiten nicht berücksichtigt, es sei denn, eine solche Ungleichbehandlung ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt.

2.      Für den Fall, dass das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass die in den Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung mit Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81 unvereinbar ist, sind Paragraf 1 und Paragraf 5 Nr. 1 dieser Rahmenvereinbarung dahin auszulegen, dass sie einer solchen Regelung ebenfalls entgegenstehen.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Italienisch.

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