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Document 62008CJ0255

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 15. Oktober 2009.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Festlegung der Schwellenwerte - Größe des Projekts - Unvollständige Umsetzung.
Rechtssache C-255/08.

Sammlung der Rechtsprechung 2009 I-00167*

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2009:630





Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 15. Oktober 2009 – Kommission/Niederlande

(Rechtssache C‑255/08)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 85/337/EWG – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten – Festlegung der Schwellenwerte – Größe des Projekts – Unvollständige Umsetzung“

Umwelt – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten – Richtlinie 85/337 – Prüfung der Projekte der in Anhang II aufgeführten Klassen – Ermessen der Mitgliedstaaten – Grenzen (Richtlinie 85/337 des Rates in der durch die Richtlinien 97/11 und 2003/35 geänderten Fassung, Art. 2 Abs. 1, 3 und 4 Abs. 2 und 3 sowie Anhänge II und III) (vgl. Randnrn. 29-35, 39, 42-43 und Tenor)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht ordnungsgemäße Umsetzung von Art. 4 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit den Anhängen II und III der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der durch die Richtlinien 97/11/EG und 2003/35/EG geänderten Fassung

Tenor

1.

Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 und die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 geänderten Fassung verstoßen, dass es nicht alle Vorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, damit Projekte, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, gemäß Art. 4 Abs. 2 und 3 der Richtlinie in Verbindung mit deren Anhängen II und III einem Genehmigungsverfahren und einer Beurteilung dieser Auswirkungen unterzogen werden.

2.

Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten.

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