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Document 62008CJ0040
Judgment of the Court (First Chamber) of 6 October 2009.#Asturcom Telecomunicaciones SL v Cristina Rodríguez Nogueira.#Reference for a preliminary ruling: Juzgado de Primera Instancia nº 4 de Bilbao - Spain.#Directive 93/13/EEC - Consumer contracts - Unfair arbitration clause - Measure void - Arbitration award which has become final - Enforcement -Whether the national court responsible for enforcement can consider of its own motion whether the unfair arbitration clause is null and void - Principles of equivalence and effectiveness.#Case C-40/08.
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 6. Oktober 2009.
Asturcom Telecomunicaciones SL gegen Cristina Rodríguez Nogueira.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Juzgado de Primera Instancia nº 4 de Bilbao - Spanien.
Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge - Missbräuchliche Schiedsklausel - Nichtigkeit - Rechtskräftig gewordener Schiedsspruch - Zwangsvollstreckung - Zuständigkeit des nationalen Vollstreckungsgerichts für die Prüfung der Nichtigkeit der missbräuchlichen Schiedsklausel von Amts wegen - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität.
Rechtssache C-40/08.
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 6. Oktober 2009.
Asturcom Telecomunicaciones SL gegen Cristina Rodríguez Nogueira.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Juzgado de Primera Instancia nº 4 de Bilbao - Spanien.
Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge - Missbräuchliche Schiedsklausel - Nichtigkeit - Rechtskräftig gewordener Schiedsspruch - Zwangsvollstreckung - Zuständigkeit des nationalen Vollstreckungsgerichts für die Prüfung der Nichtigkeit der missbräuchlichen Schiedsklausel von Amts wegen - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität.
Rechtssache C-40/08.
Sammlung der Rechtsprechung 2009 I-09579
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2009:615
Rechtssache C-40/08
Asturcom Telecomunicaciones SL
gegen
Cristina Rodríguez Nogueira
(Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia nº 4 de Bilbao)
„Richtlinie 93/13/EWG – Verbraucherverträge – Missbräuchliche Schiedsklausel – Nichtigkeit – Rechtskräftig gewordener Schiedsspruch – Zwangsvollstreckung – Zuständigkeit des nationalen Vollstreckungsgerichts für die Prüfung der Nichtigkeit der missbräuchlichen Schiedsklausel von Amts wegen – Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität“
Leitsätze des Urteils
Rechtsangleichung – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13
(Richtlinie 93/13 des Rates, Art. 6 Abs. 1)
Die Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Antrag auf Zwangsvollstreckung aus einem in Abwesenheit des Verbrauchers ergangenen rechtskräftigen Schiedsspruch anhängig ist, verpflichtet ist, die Missbräuchlichkeit der Schiedsklausel von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt, wenn es nach den Bestimmungen seines nationalen Verfahrensrechts eine solche Beurteilung im Rahmen vergleichbarer Anträge nationaler Art vornehmen kann. Ist dies der Fall, so obliegt es diesem Gericht, alle Konsequenzen zu ziehen, die sich daraus nach nationalem Recht ergeben, um sich zu vergewissern, dass diese Klausel für den Verbraucher unverbindlich ist.
Im Hinblick auf diese Wertung ist klarzustellen, dass in Anbetracht von Natur und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, den die Richtlinie 93/13 für den Verbraucher sicherstellt, Art. 6 der Richtlinie als eine Norm zu betrachten ist, die den nationalen Bestimmungen, die im nationalen Recht zwingend sind, gleichwertig ist.
(vgl. Randnrn. 52, 59 und Tenor)
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
6. Oktober 2009(*)
„Richtlinie 93/13/EWG – Verbraucherverträge – Missbräuchliche Schiedsklausel – Nichtigkeit – Rechtskräftig gewordener Schiedsspruch – Zwangsvollstreckung – Zuständigkeit des nationalen Vollstreckungsgerichts für die Prüfung der Nichtigkeit der missbräuchlichen Schiedsklausel von Amts wegen – Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität“
In der Rechtssache C‑40/08
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Juzgado de Primera Instancia Nr. 4 de Bilbao (Spanien) mit Entscheidung vom 29. Januar 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Februar 2008, in dem Verfahren
Asturcom Telecomunicaciones SL
gegen
Cristina Rodríguez Nogueira
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter M. Ilešič, A. Tizzano (Berichterstatter), E. Levits und J.-J. Kasel,
Generalanwältin: V. Trstenjak,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Asturcom Telecomunicaciones SL, vertreten durch P. Calderón Plaza und P. García Ibaceta, abogados,
– der spanischen Regierung, vertreten durch J. López‑Medel Bascones als Bevollmächtigten,
– der ungarischen Regierung, vertreten durch K. Veres, R. Somssich und M. Z. Fehér als Bevollmächtigte,
– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Wils und R. Vidal Puig als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 14. Mai 2009
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29, im Folgenden: Richtlinie).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Antrags der Asturcom Telecomunicaciones SL (im Folgenden: Asturcom) auf Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftig gewordenen Schiedsspruch gegen Frau Rodríguez Nogueira wegen Zahlung von Beträgen, die in Erfüllung eines Mobiltelefonvertrags geschuldet werden, den dieses Unternehmen mit Frau Rodríguez Nogueira geschlossen hatte.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“
4 Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet:
„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“
5 Der Anhang der Richtlinie enthält eine als Hinweis dienende Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können. Unter diesen sind in Nr. 1 Buchst. q dieses Anhangs die Klauseln erwähnt, die bezwecken oder bewirken, dass „dem Verbraucher die Möglichkeit, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen oder sonstige Beschwerdemittel zu ergreifen, genommen oder erschwert wird, und zwar insbesondere dadurch, dass er ausschließlich auf ein nicht unter die rechtlichen Bestimmungen fallendes Schiedsgerichtsverfahren verwiesen wird, die ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel ungebührlich eingeschränkt werden oder ihm die Beweislast auferlegt wird, die nach dem geltenden Recht einer anderen Vertragspartei obläge“.
Nationales Recht
6 Im spanischen Recht waren Verbraucher gegen missbräuchliche Vertragsklauseln zunächst durch das Allgemeine Gesetz 26/1984 über den Schutz der Verbraucher und Benutzer (Ley General 26/1984 para la Defensa de los Consumidores y Usuarios) vom 10. Juli 1984 (BOE Nr. 176 vom 24. Juli 1984, im Folgenden: Gesetz 26/1984) geschützt.
7 Das Gesetz 26/1984 wurde durch das Gesetz 7/1998 über allgemeine Geschäftsbedingungen (Ley 7/1998 sobre Condiciones Generales de la Contratación) vom 13. April 1998 (BOE Nr. 89 vom 14. April 1998 (im Folgenden: Gesetz 7/1998) geändert, das die Richtlinie 93/13 in das nationale Recht umsetzte.
8 Durch das Gesetz 7/1998 wurde dem Gesetz 26/1984 u. a. ein Art. 10bis eingefügt, der in Abs. 1 bestimmt: „Als missbräuchliche Klauseln sind alle nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsbestimmungen anzusehen, die entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien verursachen. Auf jeden Fall sind die in der Ersten Zusatzbestimmung dieses Gesetzes aufgeführten Fälle von Vertragsbestimmungen als missbräuchliche Klauseln anzusehen. …“
9 Art. 8 des Gesetzes 7/1998 bestimmt:
„1. Die allgemeinen Bedingungen, die zum Nachteil der Vertragspartei gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen irgendeine andere zwingende Norm verstoßen, sind nichtig, sofern die Norm keine andere Folge für den Fall der Verletzung vorsieht.
2. Insbesondere sind missbräuchliche allgemeine Klauseln in Verbraucherverträgen nichtig, wobei solche Klauseln auf jeden Fall diejenigen sind, die in Artikel 10bis und der Ersten Zusatzbestimmung des Allgemeinen Gesetzes 26/1984 … umschrieben sind.“
10 Zum für den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens maßgeblichen Zeitpunkt war das Schiedsverfahren durch das Gesetz 60/2003 über das Schiedsverfahren (Ley 60/2003 de Arbitraje) vom 23. Dezember 2003 (BOE Nr. 309 vom 26. Dezember 2003, im Folgenden: Gesetz 60/2003) geregelt.
11 Art. 8 Abs. 4 und 5 des Gesetzes 60/2003 bestimmt:
„4. Das erstinstanzliche Gericht des Ortes, an dem der Schiedsspruch verkündet wurde, ist für die Entscheidung über die Zwangsvollstreckung gemäß Art. 545 Abs. 2 des Zivilprozessgesetzes zuständig …
5. Die Klage gegen den Schiedsspruch wegen Nichtigkeit ist vor der Audiencia Provincial des Ortes zu erheben, an dem der Schiedsspruch ergangen ist.“
12 Art. 22 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes sieht vor:
„1. Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang damit über das Bestehen oder die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung oder jede andere Einrede entscheiden, deren Begründetheit einer Entscheidung in der Sache entgegenstünde. Hierbei ist eine Schiedsvereinbarung, die in einem Vertrag enthalten ist, als eine von den übrigen Bestimmungen dieses Vertrags unabhängige Vereinbarung zu behandeln. Eine Entscheidung des Schiedsgerichts, durch die der Vertrag für nichtig erklärt wird, führt als solche nicht zur Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung.
2. Einreden im Sinne des vorstehenden Absatzes sind spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen. Von der Erhebung einer solchen Einrede ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die Rüge, dass das Schiedsgericht seine Befugnisse überschreite, ist zu erheben, sobald die Frage, in der die Überschreitung liegen soll, im schiedsrichterlichen Verfahren zur Erörterung kommt.
Das Schiedsgericht kann später erhobene Einwendungen nur zulassen, wenn die Verspätung gerechtfertigt ist.“
13 Art. 40 dieses Gesetzes lautet:
„Gegen einen rechtskräftigen Schiedsspruch kann der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Bestimmungen dieses Titels gestellt werden.“
14 Art. 41 Abs. 1 des Gesetzes 60/2003 bestimmt:
„Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden, wenn die Partei, die die Aufhebung begehrt, vorträgt und dartut, dass
…
f) der Schiedsspruch der öffentlichen Ordnung zuwiderläuft.
…“
15 Nach Art. 41 Abs. 4 dieses Gesetzes ist der Aufhebungsantrag binnen zwei Monaten nach Zustellung des Schiedsspruchs einzureichen.
16 Art. 43 des Gesetzes 60/2003 bestimmt:
„Der rechtskräftige Schiedsspruch hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Gegen ihn kann nur die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenen Verfahrens nach den Vorschriften des Zivilprozessgesetzes beantragt werden.“
17 Art. 44 des Gesetzes lautet:
„Die Zwangsvollstreckung aus Schiedssprüchen regelt sich nach den Bestimmungen des Zivilprozessgesetzes und dieses Titels.“
18 Gemäß Art. 517 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes 1/2000 (Zivilprozessgesetz) (Ley 1/2000 de Enjuiciamiento Civil) vom 7. Januar 2000 (BOE Nr. 7 vom 8. Januar 2000, im Folgenden: Gesetz 1/2000) sind Schiedssprüche bzw. Schiedsentscheidungen vollstreckbar.
19 Art. 559 Abs. 1 des Gesetzes 1/2000 lautet:
„Der Vollstreckungsschuldner kann der Vollstreckung auch wegen folgender Verfahrensfehler widersprechen:
1. Der Vollstreckungsschuldner verfügt nicht über die Eigenschaft oder die Vertretung, die im Antrag gegen ihn angegeben sind;
2. der Vollstreckungsgläubiger verfügt nicht über die Berechtigung oder Vertretung oder weist nicht die Eigenschaft oder die Vertretung nach, die im Antrag angegeben sind;
3. völlige Nichtigkeit des Vollstreckungsbeschlusses, weil das Schiedsurteil oder der Schiedsspruch keine Verurteilung enthält, das vorgelegte Dokument nicht den gesetzlichen Anforderungen für die Vollstreckbarerklärung entspricht, oder wegen Verstoßes gegen Art. 520 dieses Gesetzes beim Erlass des Vollstreckungsbeschlusses;
4. wenn der Vollstreckungstitel einen Schiedsspruch darstellt, der nicht notariell beurkundet ist, dessen fehlende Rechtsgültigkeit;
…“
Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefrage
20 Am 24. Mai 2004 wurde zwischen Asturcom und Frau Rodríguez Nogueira ein Mobiltelefonvertrag geschlossen. Dieser Vertrag enthielt eine Schiedsklausel, die jeden Rechtsstreit betreffend die Erfüllung dieses Vertrags der Schiedsgerichtsbarkeit der Asociación Europea de Arbitraje de Derecho y Equidad (Europäischer Verband für Schieds‑ und Billigkeitsentscheidungen, im Folgenden: AEADE) unterwarf. Der Sitz dieses Schiedsgerichts, der im Vertrag nicht angegeben war, befindet sich in Bilbao.
21 Nachdem Frau Rodríguez Nogueira einige Rechnungen nicht bezahlt und den Vertrag vor Ablauf der vereinbarten Mindestzeit gekündigt hatte, leitete Asturcom gegen sie ein Schiedsverfahren beim AEADE ein.
22 Mit Schiedsspruch vom 14. April 2005 wurde Frau Rodríguez Nogueira zur Zahlung eines Betrags von 669,60 Euro verpflichtet.
23 Nachdem Frau Rodríguez Nogueira gegen diesen Schiedsspruch keinen Aufhebungsantrag gestellt hatte, wurde dieser rechtskräftig.
24 Am 29. Oktober 2007 stellte Asturcom beim Juzgado de Primera Instancia Nr. 4 de Bilbao einen Antrag auf Zwangsvollstreckung aus diesem Schiedsspruch.
25 Das vorlegende Gericht stellt in seiner Vorlageentscheidung fest, dass die Schiedsklausel im Mobiltelefonvertrag missbräuchlich sei, da zunächst die dem Verbraucher entstehenden Kosten einer Reise zum Sitz des Schiedsgerichts höher als die Hauptforderung seien. Ferner befinde sich der Sitz des Schiedsgerichts in einer erheblichen Entfernung vom Wohnsitz des Verbrauchers und sei im Vertrag nicht angegeben. Schließlich arbeite diese Einrichtung die Verträge selbst aus, die sodann von den Telekommunikationsunternehmen verwendet würden.
26 Das vorlegende Gericht weist jedoch auch darauf hin, dass zum einen das Gesetz 60/2003 die Schiedsgerichte nicht ermächtige, auch von Amts wegen die Nichtigkeit der missbräuchlichen Schiedsklauseln zu prüfen, und dass zum anderen das Gesetz 1/2000 keine Bestimmung enthalte, die die Prüfung missbräuchlicher Schiedsklauseln durch das für die Entscheidung über einen Antrag auf Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftig gewordenen Schiedsspruch zuständige Gericht vorsehe.
27 Unter diesen Umständen hat das Juzgado de Primera Instancia Nr. 4 de Bilbao Zweifel an der Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere was die nationalen Verfahrensvorschriften angeht; es hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Kann sich aus dem Verbraucherschutz gemäß der Richtlinie 93/13 ergeben, dass das Gericht, das über einen Antrag auf Zwangsvollstreckung aus einem in Abwesenheit des Verbrauchers ergangenen rechtskräftigen Schiedsspruch zu entscheiden hat, die Frage der Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung von Amts wegen prüft und in der Folge den Schiedsspruch aufhebt, weil die Schiedsvereinbarung seiner Auffassung nach eine missbräuchliche Schiedsklausel zum Nachteil des Verbrauchers enthält?
Zur Vorlagefrage
28 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Antrag auf Zwangsvollstreckung aus einem in Abwesenheit des Verbrauchers ergangenen rechtskräftigen Schiedsspruch anhängig ist, verpflichtet ist, die Missbräuchlichkeit der in einem zwischen einem Gewerbetreibenden und diesem Verbraucher geschlossenen Vertrag enthaltenen Schiedsklausel von Amts wegen zu prüfen und diesen Schiedsspruch aufzuheben.
29 Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem davon ausgeht, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteile vom 27. Juni 2000, Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, C‑240/98 bis C‑244/98, Slg. 2000, I‑4941, Randnr. 25, und vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C‑168/05, Slg. 2006, I‑10421, Randnr. 25).
30 In Anbetracht dieser schwächeren Position sieht Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie vor, dass eine missbräuchliche Klausel für den Verbraucher unverbindlich ist. Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, handelt es sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf zielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen (Urteile Mostaza Claro, Randnr. 36, und vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C‑243/08, Slg. 2009, I‑0000, Randnr. 15).
31 Um den durch die Richtlinie 93/13 gewollten Schutz zu gewährleisten, hat der Gerichtshof ebenfalls mehrfach wiederholt, dass die bestehende Ungleichheit zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite ausgeglichen werden kann (Urteile Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, Randnr. 27, und Mostaza Claro, Randnr. 26).
32 Im Licht dieser Grundsätze hat der Gerichtshof entschieden, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel prüfen muss (Urteil Mostaza Claro, Randnr. 38).
33 Die vorliegende Rechtssache unterscheidet sich jedoch von der mit dem Urteil Mostaza Claro abgeschlossenen insofern, als Frau Rodríguez Nogueira im Laufe der verschiedenen Verfahren im Zusammenhang mit ihrem Rechtsstreit gegen Asturcom völlig untätig geblieben ist und insbesondere keinen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs des AEADE mit dem Ziel gestellt hat, die Missbräuchlichkeit der Schiedsklausel anzufechten, so dass dieser Schiedsspruch jetzt in Rechtskraft erwachsen ist.
34 Unter diesen Umständen ist zu bestimmen, ob die Notwendigkeit, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen, das Vollstreckungsgericht verpflichtet, einen absoluten Schutz für den Verbraucher sicherzustellen, selbst wenn dieser keine Schritte zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Rechte unternommen hat und ungeachtet des nationalen Verfahrensrechts, das den Grundsatz der Rechtskraft regelt.
35 In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die Bedeutung hinzuweisen, die dem Grundsatz der Rechtskraft sowohl im Gemeinschaftsrecht als auch in den nationalen Rechtsordnungen zukommt.
36 Wie nämlich der Gerichtshof klargestellt hat, sollten zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege die nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordenen Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C‑224/01, Slg. 2003, I‑10239, Randnr. 38, vom 16. März 2006, Kapferer, C‑234/04, Slg. 2006, I‑2585, Randnr. 20, und vom 3. September 2009, Fallimento Olimpiclub, C‑2/08, Slg. 2009, I‑0000, Randnr. 22).
37 Daher gebietet es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Gemeinschaftsrecht einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß dieser Entscheidung gegen Gemeinschaftsrecht abgestellt werden könnte (vgl. insbesondere Urteile vom 1. Juni 1999, Eco Swiss, C‑126/97, Slg. 1999, I‑3055, Randnrn. 47 und 48, Kapferer, Randnr. 21, und Fallimento Olimpiclub, Randnr. 23).
38 Da auf diesem Gebiet gemeinschaftsrechtliche Vorschriften fehlen, ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, die Modalitäten der Umsetzung des Grundsatzes der Rechtskraft festzulegen. Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als die, die bei ähnlichen internen Sachverhalten gelten (Grundsatz der Äquivalenz), und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. insbesondere Urteile Kapferer, Randnr. 22, und Fallimento Olimpiclub, Randnr. 24).
39 Was erstens den Effektivitätsgrundsatz angeht, ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Gemeinschaftsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen ist. Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (Urteile vom 14. Dezember 1995, Peterbroeck, C‑312/93, Slg. 1995, I‑4599, Randnr. 14, und Fallimento Olimpiclub, Randnr. 27).
40 Im vorliegenden Fall ist der Schiedsspruch des Ausgangsverfahrens dadurch rechtskräftig geworden, dass der betroffene Verbraucher keinen Antrag auf Aufhebung dieses Spruchs innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist gestellt hat.
41 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1976, Rewe‑Zentralfinanz und Rewe‑Zentral, 33/76, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5, vom 10. Juli 1997, Palmisani, C‑261/95, Slg. 1997, I‑4025, Randnr. 28, und vom 12. Februar 2008, Kempter, C‑2/06, Slg. 2008, I‑411, Randnr. 58). Solche Fristen sind nämlich nicht geeignet, die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2002, Grundig Italiana, C‑255/00, Slg. 2002, I‑8003, Randnr. 34).
42 Daher ist zu prüfen, ob eine Frist von zwei Monaten, wie sie in Art. 41 Abs. 4 des Gesetzes 60/2003 vorgesehen ist, nach deren Ablauf ein Schiedsspruch endgültig und damit rechtskräftig wird, sofern kein Aufhebungsantrag gestellt worden ist, angemessen ist.
43 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass zum einen, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, eine Anfechtungsfrist von 60 Tagen als solche nicht zu beanstanden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Peterbroeck, Randnr. 16).
44 Eine solche Ausschlussfrist ist nämlich angemessen in dem Sinne, dass sie es erlaubt, zu beurteilen, ob Gründe für die Anfechtung eines Schiedsspruchs vorliegen, und gegebenenfalls den Antrag auf dessen Aufhebung vorzubereiten. Im Übrigen ist in der vorliegenden Rechtssache nicht vorgetragen worden, dass die nationalen Verfahrensvorschriften zur Regelung der Stellung des Antrags auf Aufhebung eines Schiedsspruchs, und insbesondere die dafür gesetzte Frist von zwei Monaten, nicht zweckdienlich wären.
45 Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 41 Abs. 4 des Gesetzes 60/2003 die Frist mit der Zustellung des Schiedsspruchs zu laufen beginnt. So kann sich der Verbraucher im Ausgangsverfahren nicht in einer Situation befinden, in der die Ausschlussfrist zu laufen beginnt oder sogar abgelaufen ist, ohne dass ihm die Wirkungen der missbräuchlichen Schiedsklausel überhaupt bekannt sind.
46 Unter diesen Umständen erweist sich eine solche Anfechtungsfrist als mit dem Effektivitätsgrundsatz in Einklang stehend, da sie als solche nicht die Ausübung der Rechte, die den Verbrauchern nach der Richtlinie 93/13 zustehen, unmöglich macht oder übermäßig erschwert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2003, Santex, C‑327/00, Slg. 2003, I‑1877, Randnr. 55).
47 Allerdings kann die Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren vorliegen, nicht so weit gehen, dass vom nationalen Gericht verlangt wird, nicht nur das Unterlassen einer Verfahrenshandlung durch einen Verbraucher, der seine Rechte nicht kennt, wie es in der Rechtssache Mostaza Claro der Fall war, auszugleichen, sondern auch einer völligen Untätigkeit des Verbrauchers, wie im Fall der Beklagten des Ausgangsverfahrens, die sich weder am Schiedsverfahren beteiligt noch einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat, der deshalb rechtskräftig geworden ist, vollständig abzuhelfen.
48 Nach allem ist festzustellen, dass die in der spanischen Regelung festgelegten Verfahrensvorschriften zum Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Vertragsklauseln die Ausübung der den Verbrauchern durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte nicht unmöglich machen oder außerordentlich erschweren.
49 Was zweitens den Äquivalenzgrundsatz angeht, so verlangt dieser, dass die vom nationalen Recht aufgestellten Voraussetzungen für die Prüfung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts von Amts wegen nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die die Prüfung gleichrangiger Bestimmungen des nationalen Rechts regeln (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 14. Dezember 1995, van Schijndel und van Veen, C‑430/93 und C‑431/93, Slg. 1995, I‑4705, Randnrn. 13 und 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
50 Um festzustellen, ob der erwähnte Grundsatz im Ausgangsverfahren gewahrt ist, hat das nationale Gericht, das allein eine unmittelbare Kenntnis der Verfahrensmodalitäten für Klagen im Bereich des nationalen Rechts besitzt, sowohl den Gegenstand als auch die wesentlichen Merkmale der als vergleichbar dargestellten Klagen zu prüfen (vgl. insbesondere Urteil vom 16. Mai 2000, Preston u. a., C‑78/98, Slg. 2000, I‑3201, Randnrn. 49 und 56). Der Gerichtshof kann jedoch dem nationalen Gericht im Hinblick auf die von diesem vorzunehmende Prüfung Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts geben (vgl. Urteil Preston, Randnr. 50).
51 Wie bereits in Randnr. 30 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 eine Bestimmung zwingenden Charakters. Zudem stellt diese Richtlinie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs insgesamt eine Maßnahme nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. t EG dar, die für die Erfüllung der Aufgaben der Europäischen Gemeinschaft und insbesondere für die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität in der ganzen Gemeinschaft unerlässlich ist (Urteil Mostaza Claro, Randnr. 37).
52 Daher ist in Anbetracht von Natur und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, den die Richtlinie 93/13 für den Verbraucher sicherstellt, festzustellen, dass Art. 6 der Richtlinie als eine Norm zu betrachten ist, die den nationalen Bestimmungen, die im nationalen Recht zwingend sind, gleichwertig ist.
53 Folglich ist ein mit einem Antrag auf Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Schiedsspruch befasstes nationales Gericht, wenn es nach den Bestimmungen seines nationalen Verfahrensrechts von Amts wegen den Verstoß einer Schiedsklausel gegen zwingende nationale Vorschriften prüfen muss, auch verpflichtet, die Missbräuchlichkeit einer Schiedsklausel in Anbetracht von Art. 6 der Richtlinie von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil Pannon GSM, Randnr. 32).
54 Eine solche Verpflichtung obliegt dem nationalen Gericht auch, wenn es im Rahmen des nationalen Rechtspflegesystems über die bloße Möglichkeit verfügt, den Verstoß einer solchen Klausel gegen zwingende nationale Bestimmungen von Amts wegen zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile van Schijndel und van Veen, Randnrn. 13, 14 und 22, sowie Kempter, Randnr. 45).
55 Was das Ausgangsverfahren angeht, ist der spanischen Regierung zufolge das zur Vollstreckung eines rechtskräftigen Schiedsspruchs angerufene Gericht dafür zuständig, die Frage, ob eine Schiedsklausel in einem Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden wegen Verstoßes gegen zwingende nationale Vorschriften nichtig ist, von Amts wegen zu beurteilen. Eine solche Zuständigkeit sei im Übrigen in mehreren kürzlich ergangenen Urteilen der Audiencia Provincial de Madrid und der Audiencia Nacional angenommen worden.
56 Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob sich dies in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit so verhält.
57 Was schließlich die Folgen der Feststellung durch das Vollstreckungsgericht angeht, dass ein von einem Gewerbetreibenden mit einem Verbraucher geschlossener Vertrag eine missbräuchliche Schiedsklausel enthält, so ist daran zu erinnern, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 von den Mitgliedstaaten verlangt, vorzusehen, dass missbräuchliche Klauseln für die Verbraucher gemäß den „Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften“ unverbindlich sind.
58 Somit ist es, wie die ungarische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen vorschlägt, Sache des vorlegenden Gerichts, nach seinem nationalen Recht alle Konsequenzen zu ziehen, die das Vorhandensein einer missbräuchlichen Schiedsklausel im Hinblick auf den Schiedsspruch mit sich bringt, soweit diese Klausel den Verbraucher nicht zu binden vermag.
59 Nach allem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Antrag auf Zwangsvollstreckung aus einem in Abwesenheit des Verbrauchers ergangenen rechtskräftigen Schiedsspruch anhängig ist, verpflichtet ist, die Missbräuchlichkeit der Schiedsklausel von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt, wenn es nach den Bestimmungen seines nationalen Verfahrensrechts eine solche Beurteilung im Rahmen vergleichbarer Anträge nationaler Art vornehmen kann. Ist dies der Fall, so obliegt es diesem Gericht, alle Konsequenzen zu ziehen, die sich daraus nach nationalem Recht ergeben, um sich zu vergewissern, dass diese Klausel für den Verbraucher unverbindlich ist.
Kosten
60 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Antrag auf Zwangsvollstreckung aus einem in Abwesenheit des Verbrauchers ergangenen rechtskräftigen Schiedsspruch anhängig ist, verpflichtet ist, die Missbräuchlichkeit der Schiedsklausel von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt, wenn es nach den Bestimmungen seines nationalen Verfahrensrechts eine solche Beurteilung im Rahmen vergleichbarer Anträge nationaler Art vornehmen kann. Ist dies der Fall, so obliegt es diesem Gericht, alle Konsequenzen zu ziehen, die sich daraus nach nationalem Recht ergeben, um sich zu vergewissern, dass diese Klausel für den Verbraucher unverbindlich ist.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Spanisch.