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Document 62008CJ0003

    Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 1. Oktober 2009.
    Ketty Leyman gegen Institut national d'assurance maladie-invalidité (INAMI).
    Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal du travail de Nivelles - Belgien.
    Vorabentscheidungsersuchen - Systeme der sozialen Sicherheit - Leistungen bei Invalidität - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 40 Abs. 3 - Je nach Mitgliedstaat unterschiedliche Entschädigungsregelungen - Nachteile für Wanderarbeitnehmer -Beiträge ohne Anspruch auf Gegenleistungen.
    Rechtssache C-3/08.

    Sammlung der Rechtsprechung 2009 I-09085

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2009:595

    Parteien
    Entscheidungsgründe
    Tenor

    Parteien

    In der Rechtssache C‑3/08

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tribunal du travail de Nivelles (Belgien) mit Entscheidung vom 18. Dezember 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Januar 2008, in dem Verfahren

    Ketty Leyman

    gegen

    Institut national d’assurance maladie-invalidité (INAMI)

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters T. von Danwitz, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter G. Arestis und J. Malenovský,

    Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

    Kanzler: M.‑A. Gaudissart, Referatsleiter,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2008,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    – von Frau Leyman, vertreten durch E. Piret, avocat,

    – der belgischen Regierung, vertreten durch L. Van den Broeck als Bevollmächtigte,

    – der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und M. Noort als Bevollmächtigte,

    – der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch V. Jackson als Bevollmächtigte im Beistand von T. Ward, Barrister,

    – des Rates der Europäischen Union, vertreten durch M. Veiga und D. Canga Fano als Bevollmächtigte,

    – der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. van Hoof und V. Kreuschitz als Bevollmächtigte,

    nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Februar 2009

    folgendes

    Urteil

    Entscheidungsgründe

    1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft Art. 40 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 (ABl. L 117, S. 1) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71), und die Vereinbarkeit bestimmter Aspekte der belgischen Rechtsvorschriften über Leistungen bei Invalidität mit dem Gemeinschaftsrecht.

    2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einer belgischen Staatsangehörigen, Frau Leyman, und dem Institut national d’assurance maladie-invalidité (INAMI) (Behörde für Kranken- und Invaliditätsversicherung) über den Zeitpunkt, ab dem sie Anspruch auf eine Invaliditätsentschädigung hat.

    Rechtlicher Rahmen

    Gemeinschaftsrecht

    3. Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:

    „(1) Vorbehaltlich der Artikel 14c und 14f unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

    (2) Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt Folgendes:

    a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat.

    …“

    4. Art. 37 der Verordnung Nr. 1408/71 sieht vor:

    „(1) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, für den nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten und der Versicherungszeiten ausschließlich unter solchen Rechtsvorschriften zurückgelegt hat, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungszeiten unabhängig ist, erhält Leistungen gemäß Artikel 39. Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Kinderzuschüsse zu Renten, die nach Kapitel 8 zu gewähren sind.

    (2) In Anhang IV Teil A sind für jeden in Betracht kommenden Mitgliedstaat die geltenden Rechtsvorschriften der in Absatz 1 bezeichneten Art angegeben.“

    5. Art. 40 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:

    „(1) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, für den nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, erhält, sofern die Rechtsvorschriften mindestens eines dieser Staaten nicht von der Artikel 37 Absatz 1 bezeichneten Art sind, Leistungen in entsprechender Anwendung von Kapitel 3 unter Berücksichtigung von Absatz 4.

    (2) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der im Anschluss an eine Arbeitsunfähigkeit invalide wird, während für ihn eine der in Anhang IV Teil A erwähnten Rechtsvorschriften gilt, erhält die Leistungen gemäß Artikel 37 Absatz 1 unter folgenden Voraussetzungen:

    – Er muss – gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 38 – die in diesen oder anderen Rechtsvorschriften gleicher Art geforderten Voraussetzungen erfüllen, jedoch ohne dass es erforderlich wäre, Versicherungszeiten einzubeziehen, die nach anderen als den in Anhang IV Teil A aufgeführten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden;

    – er darf nicht die Voraussetzungen für den Erwerb eines Anspruchs auf Leistungen bei Invalidität aufgrund von Rechtsvorschriften erfüllen, die in Anhang IV Teil A nicht aufgeführt sind, und

    – er darf etwaige Ansprüche auf Leistungen bei Alter gemäß Artikel 44 Absatz 2 zweiter Satz nicht geltend machen.

    (3) a) Für die Feststellung des Leistungsanspruchs nach den in Anhang IV Teil A aufgeführten Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die die Gewährung von Leistungen bei Invalidität davon abhängig machen, dass die betreffende Person während eines bestimmten Zeitraums Geldleistungen bei Krankheit erhalten hat oder arbeitsunfähig war, wird bei einem Arbeitnehmer oder Selbständigen, für den diese Rechtsvorschriften galten und der im Anschluss an eine Arbeitsunfähigkeit in einer Zeit invalide wird, in der die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats für ihn gelten, unbeschadet des Artikels 37 Absatz 1 jeder Zeitraum, für den er

    i) wegen dieser Arbeitsunfähigkeit nach den Rechtsvorschriften des zweiten Mitgliedstaats Geldleistungen bei Krankheit oder stattdessen weiter Lohn erhalten hat,

    ii) wegen der auf diese Arbeitsunfähigkeit folgenden Invalidität nach den Rechtsvorschriften des zweiten Mitgliedstaats Leistungen im Sinne des vorliegenden Kapitels 2 und des Kapitels 3 erhalten hat,

    so berücksichtigt, als ob es sich um einen Zeitraum handelte, in dem er nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats Geldleistungen bei Krankheit erhalten hat oder nach diesen Rechtsvorschriften arbeitsunfähig war.

    b) Der Anspruch auf Leistungen bei Invalidität entsteht nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats entweder bei Ablauf des in diesen Rechtsvorschriften geforderten voraufgehenden Zeitraums des Bezugs von Geldleistungen bei Krankheit oder der Lohnfortzahlung oder bei Ablauf des in diesen Rechtsvorschriften geforderten voraufgehenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit, frühestens jedoch

    i) zum Zeitpunkt der Begründung des Anspruchs auf Leistungen gemäß Buchstabe a) Ziffer ii) nach den Rechtsvorschriften des zweiten Mitgliedstaats oder

    ii) am Tag nach dem letzten Tag, an dem der Betreffende nach den Rechtsvorschriften des zweiten Mitgliedstaats Anspruch auf Geldleistungen bei Krankheit hat.

    (4) Eine vom Träger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers ist auch für die Träger jedes anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaats verbindlich, sofern die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V als übereinstimmend anerkannt sind.“

    6. In Anhang IV Teil A der Verordnung Nr. 1408/71 wird die belgische allgemeine Invaliditätsregelung als eine der geltenden Rechtsvorschriften des Typs erwähnt, auf den sich Art. 37 Abs. 1 dieser Verordnung bezieht, nicht jedoch die luxemburgische Regelung.

    7. Anhang V derselben Verordnung erkennt die Übereinstimmung zwischen der belgischen allgemeinen Invaliditätsregelung und der Invaliditätsregelung für Arbeiter und Angestellte des Großherzogtums Luxemburg im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale der Invalidität an.

    Die belgischen und die luxemburgischen Rechtsvorschriften

    8. Art. 87 des belgischen Gesetzes vom 14. Juli 1994 über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung (im Folgenden: Gesetz von 1994) bestimmt:

    [D]er Berechtigte, der arbeitsunfähig ist … [erhält] für jeden Werktag eines einjährigen Zeitraums, der mit Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit beginnt, … eine ‚Entschädigung wegen primärer Arbeitsunfähigkeit‘ genannte Entschädigung …“

    9. Art. 93 des Gesetzes von 1994 lautet:

    „Dauert die Arbeitsunfähigkeit über den Zeitraum primärer Arbeitsunfähigkeit hinaus an, wird für jeden Werktag der Arbeitsunfähigkeit oder … eine ‚Invaliditätsentschädigung‘ genannte Entschädigung gezahlt.“

    10. Im belgischen Recht ist die Invaliditätsrente von der Dauer der Versicherungszeit unabhängig.

    11. Im luxemburgischen Recht besteht der Anspruch auf eine Invaliditätsrente ab dem ersten Tag der Beendigung der beruflichen Tätigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit als endgültig und dauerhaft anerkannt wurde. Die Höhe der Invaliditätsrente richtet sich nach der Dauer der Versicherungszeit.

    12. Das Abkommen zwischen Belgien und Luxemburg über die soziale Sicherheit der Grenzgänger und das Abschlussprotokoll, beides am 24. März 1994 in Arlon unterzeichnet und durch das Gesetz vom 28. April 1995 genehmigt ( Moniteur belge vom 7. Juni 1995, S. 16139), sehen für Wanderarbeitnehmer die Zahlung einer belgischen Invaliditätsentschädigung vor Ablauf des Zeitraums der primären Arbeitsunfähigkeit vor.

    Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

    13. Frau Leyman war von 1971 bis 2003 in Belgien als Arbeitnehmerin beschäftigt. Seit 1999 wohnt sie in Luxemburg und ist seit August 2003 dem luxemburgischen Sozialversicherungssystem angeschlossen.

    14. Am 8. Juli 2005 wurde sie von den zuständigen luxemburgischen Behörden für die Zeit vom 8. Juli 2005 bis 29. Februar 2012, dem Zeitpunkt ihrer Versetzung in den Ruhestand, für arbeitsunfähig erklärt. Ihr wurde daher für die in Luxemburg zurückgelegten Versicherungszeiten eine Invaliditätsentschädigung gewährt. Diese Frau Leyman von der luxemburgischen Einrichtung gezahlte Rente beträgt 322,83 Euro.

    15. Das INAMI erkannte Frau Leyman auf den von ihr für die in Belgien zurückgelegten Versicherungszeiten gestellten Antrag auf Gewährung einer Invaliditätsrente mit Bescheid vom 23. Juni 2006 eine solche Rente in Höhe von monatlich 737,10 Euro ab 8. Juli 2006 zu, und zwar, so die genannte Einrichtung, gemäß Art. 40 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 und Art. 93 des Gesetzes von 1994.

    16. Frau Leyman erhob gegen diesen Bescheid des INAMI beim vorlegenden Gericht Klage, mit der sie beantragte, festzustellen, dass ihr die zuerkannte Invaliditätsentschädigung ab 8. Juli 2005 zu zahlen sei.

    17. Unter diesen Umständen hat das Tribunal du travail de Nivelles beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    1. Verstoßen Art. 40 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Art. 93 des Gesetzes von 1994 gegen Art. 18 EG, weil sie es im Fall eines Arbeitnehmers, der in einem Land des Typs A (im vorliegenden Fall Belgien) wohnt und arbeitet und sich dann in einem Land des Typs B (im vorliegenden Fall Großherzogtum Luxemburg) niederlässt, nicht erlauben, im ersten Jahr der Arbeitsunfähigkeit eine Entschädigung zu gewähren, bei der die Beschäftigungs- und Beitragszeit im Land des Typs A (Belgien) Berücksichtigung findet?

    2. Verstoßen Art. 40 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 und Art. 93 des Gesetzes von 1994 gegen Art. 18 EG, weil sie im Fall eines Arbeitnehmers, der in einem Land des Typs A (im vorliegenden Fall Belgien) wohnt und arbeitet und sich dann in einem Land des Typs B (im vorliegenden Fall Großherzogtum Luxemburg) niederlässt, den Arbeitnehmer, der sein Recht auf Freizügigkeit ausübt, diskriminieren, indem sie es nicht erlauben, ihm im ersten Jahr der Arbeitsunfähigkeit eine Entschädigung zu gewähren, bei der die Beschäftigungs- und Beitragszeit im Land des Typs A (Belgien) Berücksichtigung findet?

    Zu den Vorlagefragen

    18. Zunächst ist festzustellen, dass sich die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen zwar auf Art. 18 EG beziehen, die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Situation jedoch unter die Art. 39 EG und 42 EG fällt.

    19. Es ergibt sich nämlich sowohl aus der Vorlageentscheidung als auch aus den schriftlichen Erklärungen, die dem Gerichtshof vorgelegt worden sind, dass Frau Leyman nach Luxemburg gezogen war, um dort eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

    20. Nach ständiger Rechtsprechung findet Art. 18 EG, in dem das Recht eines jeden Unionsbürgers, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, in allgemeiner Form niedergelegt ist, in Art. 39 EG einen besonderen Ausdruck in Bezug auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (vgl. Urteile vom 26. April 2007, Alevizos, C‑392/05, Slg. 2007, I‑3505, Randnr. 66, und vom 11. September 2 007, Hendrix, C‑287/05, Slg. 2007, I‑6909, Randnr. 61).

    21. Unter diesen Umständen sind die Vorlagefragen so zu verstehen, dass mit ihnen Aufschluss darüber begehrt wird, ob die Art. 39 EG und 42 EG dahin auszulegen sind, dass sie einer Bedingung wie der, die nach Art. 40 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 in Art. 93 des Gesetzes von 1994 aufgestellt wurde, insoweit entgegenstehen, als diese Bedingung dazu führt, dass eine Person wie Frau Leyman – die, nachdem sie im Königreich Belgien, einem Mitgliedstaat mit Rechtsvorschriften des Typs A, gearbeitet und gewohnt hat, in einen anderen Mitgliedstaat mit Rechtsvorschriften des Typs B gezogen ist – von der zuständigen Einrichtung des ersten Mitgliedstaats während des ersten Jahres ihrer Arbeitsunfähigkeit keinerlei Entschädigung erhält, und den Arbeitnehmer, der sein Recht auf Freizügigkeit ausübt, dadurch benachteiligt.

    22. In diesem Zusammenhang ist zunächst daran zu erinnern, dass die Verordnung Nr. 1408/71 zur Koordinierung der Invaliditätsversicherungen der Mitgliedstaaten danach unterscheidet, ob der Arbeitnehmer ausschließlich Rechtsvorschriften unterlag, bei denen die Höhe der Leistungen von der Dauer der Versicherungszeiten unabhängig ist (sogenannte Rechtsvorschriften des „Typs A“) – auf diesen Fall beziehen sich die Art. 37 bis 39 dieser Verordnung –, oder ob er entweder ausschließlich Rechtsvorschriften unterlag, nach denen die Höhe der Leistungen von dieser Dauer abhängt (sogenannte Rechtsvorschriften des „Typs B“), oder Rechtsvorschriften dieser beiden Typen; auf diesen Fall bezieht sich Art. 40 dieser Verordnung.

    23. Arbeitnehmer, die sich in der in Art. 40 der Verordnung Nr. 1408/71 beschriebenen Situation befinden, erhalten gemäß den Vorschriften dieser Verordnung für Alter und Tod, die entsprechende Anwendung finden, Invaliditätsleistungen.

    24. Während das System, das für Arbeitnehmer gilt, die sich in der in den Art. 37 bis 39 der Verordnung Nr. 1408/71 beschriebenen Situation befinden, – soweit es für das vorliegende Verfahren von Bedeutung ist – impliziert, dass es nur einen Mitgliedstaat gibt, der gemäß seiner Rechtsordnung den Anspruch auf Invaliditätsleistungen feststellt und diese erbringt, impliziert das System, das für Arbeitnehmer gilt, die sich in der in Art. 40 dieser Verordnung beschriebenen Situation befinden, grundsätzlich, dass das Verfahren zur Feststellung der Invaliditätsleistungen hinsichtlich aller Rechtsvorschriften eingeleitet wird, die für den Arbeitnehmer galten, und dass dieser gegebenenfalls von jedem betroffenen Mitgliedstaat eine Invaliditätsleistung erhält, die gemäß Art. 46 dieser Verordnung anhand der Versicherungszeiten berechnet wird, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegt wurden.

    25. Da die Klägerin des Ausgangsverfahrens Rechtsvorschriften des Typs A, d. h. dem belgischen Invaliditätsversicherungssystem, und Rechtsvorschriften des Typs B, d. h. dem luxemburgischen Invaliditätsversicherungssystem, unterlag, wurde das Verfahren zur Feststellung und Berechnung der Invaliditätsleistungen gemäß Art. 46 der Verordnung Nr. 1408/71 von den zuständigen belgischen und luxemburgischen Behörden durchgeführt. Diese Behörden bestimmten die – zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens im Übrigen unstreitige – Höhe der von ihnen monatlich jeweils zu zahlenden Invaliditätsrente.

    26. Streitig ist zwischen ihnen jedoch der Zeitpunkt, von dem an die in Belgien geschuldete Invaliditätsrente zu zahlen ist.

    Zum belgischen System der Invaliditätsversicherung und zur Entschädigung wegen primärer Arbeitsunfähigkeit

    27. Aus der Vorlageentscheidung und den schriftlichen Erklärungen, die dem Gerichtshof vorgelegt worden sind, insbesondere denen der belgischen Regierung, ergibt sich, dass das Kranken‑ und das Invaliditätsversicherungswesen in Belgien zu einem einzigen System zusammengefasst sind. Daher unterliegt der Arbeitnehmer nach Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit zunächst den Bestimmungen über Leistungen wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit und erst nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums den Vorschriften über Leistungen wegen nicht nur vorübergehender oder dauernder voller oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit.

    28. Insbesondere gilt in Belgien für einen Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig ist, zunächst für einen ersten einjährigen Zeitraum eine Krankenversicherungsregelung; in dieser Zeit bezieht er die sogenannte Entschädigung „wegen primärer Arbeitsunfähigkeit“. Anschließend unterliegt er, sofern er weiterhin arbeitsunfähig ist, einer Invaliditätsversicherungsregelung und bezieht eine Invaliditätsentschädigung.

    29. Das genannte System unterscheidet beim Arbeitnehmer also nicht zwischen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit wie bei Krankheit auf der einen und dauernder Arbeitsunfähigkeit wie bei Invalidität auf der anderen Seite. Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit und Invalidität unterscheiden sich nur dadurch, dass letztere eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers über ein Jahr hinaus darstellt.

    30. Das luxemburgische System unterscheidet demgegenüber zwischen der Kranken‑ und der Invaliditätsversicherung, so dass der Arbeitnehmer, wenn er als vorübergehend arbeitsunfähig gilt, unter die Krankenversicherungsregelung fällt, nach der ihm Entschädigungszahlungen wegen Krankheit zustehen; ist jedoch seine endgültige oder dauerhafte Arbeitsunfähigkeit festgestellt, fällt er unter eine Invaliditätsversicherungsregelung, nach der ihm eine Invaliditätsentschädigung gezahlt wird.

    31. Bei Systemen, bei denen wie beim belgischen System die Kranken‑ und die Invaliditätsversicherung miteinander kombiniert sind, ist demzufolge die Anerkennung einer Invalidität ohne voraufgehenden Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit nicht vorgesehen, so dass eine solche in einem anderen Mitgliedstaat, wie etwa im Großherzogtum Luxemburg, gewährte Anerkennung Probleme bei der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit aufwirft, wenn in einem Fall wie im Ausgangsverfahren das Verfahren zur Feststellung der Leistungen in Bezug auf verschiedene Systeme unter Anwendung der in den Art. 40 und 46 der Verordnung Nr. 1408/71 festgelegten Regeln durchgeführt werden soll.

    32. Während nämlich nach luxemburgischem Recht der Anspruch auf eine Invaliditätsentschädigung ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit besteht, wird eine solche Entschädigung nach belgischem Recht erst nach Ablauf eines Jahres gezahlt, in dessen Verlauf der arbeitsunfähige Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Belgien die Entschädigung wegen primärer Arbeitsunfähigkeit bezieht.

    33. In derartigen Fällen ist Art. 40 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 nach Ansicht der zuständigen belgischen Behörden dahin auszulegen, dass der Anspruch auf die belgische Leistung bei Invalidität erst nach Ablauf des auf ein Jahr bemessenen Zeitraums primärer Arbeitsunfähigkeit eröffnet ist. Außerdem gewähren die belgischen Behörden dem Arbeitnehmer für die primäre Arbeitsunfähigkeit keine Entschädigung.

    Zu Art. 40 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71

    34. Art. 40 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 betrifft den Fall, dass ein Arbeitnehmer – der in einem Mitgliedstaat den Rechtsvorschriften des Typs A unterlag, in dem die Gewährung von Leistungen bei Invalidität davon abhängig ist, dass die betreffende Person während eines bestimmten Zeitraums Geldleistungen bei Krankheit erhalten hat oder arbeitsunfähig war – im Anschluss an eine Arbeitsunfähigkeit zu einer Zeit invalide wird, in der die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats für ihn gelten.

    35. Die nach der genannten Vorschrift vorgesehene Koordinierung soll erstens alle Zeiten berücksichtigen, in denen der Arbeitnehmer gemäß den Rechtsvorschriften des zweiten Mitgliedstaats entweder Geldleistungen bei Krankheit oder eine Lohnfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen wegen der im Anschluss an diese Arbeitsunfähigkeit eingetretenen Invalidität erhalten hat, als handelte es sich um einen Zeitraum, in dem dem Betroffenen gemäß den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats Geldleistungen bei Krankheit gewährt wurden oder in dem er arbeitsunfähig im Sinne dieser Rechtsvorschriften war (Art. 40 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71).

    36. Zweitens ist vorgesehen, dass der Anspruch auf Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats entweder bei Ablauf des voraufgehenden Zeitraums des Bezugs von Geldleistungen bei Krankheit oder bei Ablauf des in diesen Rechtsvorschriften geforderten voraufgehenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit entsteht, frühestens jedoch nach den Rechtsvorschriften des zweiten Mitgliedstaats zum Zeitpunkt der Begründung des Anspruchs auf Leistungen wegen einer nach der Arbeitsunfähigkeit eingetretenen Invalidität oder am Tag nach dem letzten Tag, an dem der Betreffende nach den Rechtsvorschriften des zweiten Mitgliedstaats Anspruch auf Geldleistungen bei Krankheit hat (Art. 40 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71).

    37. Es handelt sich also um zwei verschiedene Arten von Koordinierungsregeln.

    38. Zum einen werden mit der Regel nach Art. 40 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 die Ereignisse zusammengefasst, die in den nach den Rechtsvorschriften des zweiten Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten eingetreten sind, um zu prüfen, ob die nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats für den Erwerb eines Anspruchs auf Leistungen bei Invalidität erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

    39. Zum anderen sieht die in Art. 40 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 festgelegte Regel für den Erwerb eines Anspruchs auf Leistungen bei Invalidität im ersten Mitgliedstaat eine zeitliche Grenze vor, indem sie diesem insbesondere die Möglichkeit einräumt, die Gewährung dieser Leistungen vom Ablauf eines vorherigen Zeitraums abhängig zu machen, in dem der Betroffene entweder arbeitsunfähig war oder in dem ihm Geldleistungen bei Krankheit gewährt wurden. Von dieser Möglichkeit hat der belgische Gesetzgeber Gebrauch gemacht, indem er in Art. 93 des Gesetzes von 1994 vorgeschrieben hat, dass ein einjähriger Zeitraum primärer Arbeitsunfähigkeit abgelaufen sein muss, bevor ein Anspruch auf derartige Leistungen entsteht.

    Zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer

    40. Was die Freizügigkeit der Arbeitnehmer angeht, lässt Art. 42 EG Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten und folglich auch bezüglich der Ansprüche der dort Beschäftigten bestehen. Daher werden die materiellen und formellen Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten und folglich zwischen den Ansprüchen der dort Versicherten durch Art. 42 EG nicht berührt (vgl. Urteile vom 7. Februar 1991, Rönfeldt, C‑227/89, Slg. 1991, I‑323, Randnr. 12, und vom 5. Oktober 1994, van Munster, C‑165/91, Slg. 1994, I‑4661, Randnr. 18).

    41. Es steht jedoch fest, dass der Zweck von Art. 39 EG nicht erreicht würde, wenn Wanderarbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern. Eine solche Folge könnte nämlich den Arbeitnehmer der Gemeinschaft davon abhalten, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, und würde somit diese Freizügigkeit beeinträchtigen (vgl. Urteile vom 4. Oktober 1991, Paraschi, C‑349/87, Slg. 1991, I‑4501, Randnr. 22, und Van Munster, Randnr. 27).

    42. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Art. 87 und 93 des Gesetzes von 1994 zwar nicht zwischen Arbeitnehmern, die von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, und solchen, die dies nicht getan haben, unterscheidet, dass jedoch die Anwendung dieser Artikel bei Arbeitnehmern, die sich in einer Situation wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens befinden, gegenüber solchen, die ebenfalls endgültig oder dauerhaft arbeitsunfähig sind, von ihrer Freizügigkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht haben, im ersten Jahr zu einer Benachteiligung führt.

    43. Während Letztere nämlich in Belgien Anspruch auf eine Entschädigung wegen primärer Arbeitsunfähigkeit haben, hat Frau Leyman weder einen Anspruch auf diese Entschädigung noch auf eine entsprechende Entschädigung in Luxemburg, da sie in diesem Mitgliedstaat bereits eine Leistung bei Invalidität erhält.

    44. Außerdem führt die von den zuständigen belgischen Behörden befürwortete Anwendung der Art. 87 und 93 des Gesetzes von 1994, da die Zahlung der Invaliditätsentschädigung für in Belgien zurückgelegte Beschäftigungs‑ und Beitragszeiten erst nach Ablauf des einjährigen Zeitraums primärer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, dazu, dass den Sozialversicherungsbeiträgen, die von Arbeitnehmern, die sich in einer Situation wie Frau Leyman befinden, im Hinblick auf das erste Jahr der Arbeitsunfähigkeit geleistet wurden, kein Anspruch auf Gegenleistungen gegenübersteht.

    45. Hierzu hat der Gerichtshof festgestellt, dass der EG-Vertrag es einem Erwerbstätigen nicht garantiert, dass die Ausweitung seiner Tätigkeiten auf mehr als einen Mitgliedstaat oder deren Verlagerung in einen anderen Mitgliedstaat hinsichtlich der sozialen Sicherheit neutral ist. Aufgrund der Unterschiede der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit der Mitgliedstaaten kann eine solche Ausweitung oder Verlagerung für den Erwerbstätigen je nach Einzelfall Vorteile oder Nachteile in Bezug auf den sozialen Schutz haben. Daraus folgt, dass solche Rechtsvorschriften selbst dann, wenn sie somit weniger günstig sind, im Einklang mit den Art. 39 EG und 43 EG stehen, sofern sie den betreffenden Erwerbstätigen im Vergleich zu den Personen, die alle ihre Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem diese Vorschriften gelten, oder zu den Personen, die ihnen bereits zuvor unterlagen, nicht benachteiligen und sofern sie nicht nur dazu führen, dass Beitragsleistungen erbracht werden, denen kein Anspruch auf Gegenleistungen gegenübersteht (vgl. Urteile vom 19. März 2002, Hervein u. a., C‑393/99 und C‑394/99, Slg. 2002, I‑2829, Randnr. 51, sowie vom 9. März 2006, Piatkowski, C‑493/04, Slg. 2006, I‑2369, Randnr. 34).

    46. Wenn daher in einer Situation wie im Ausgangsverfahren die von den zuständigen belgischen Behörden befürwortete Anwendung der Art. 87 und 93 des Gesetzes von 1994 dazu führt, dass einem Arbeitnehmer, der im ersten Jahr seiner Arbeitsunfähigkeit von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, die Gewährung irgendeiner Leistung verweigert wird, ist festzustellen, dass eine solche Anwendung dem Gemeinschaftsrecht zuwiderläuft, da sie zum einen diesen Arbeitnehmer gegenüber denen benachteiligt, die gleichermaßen endgültig arbeitsunfähig sind, jedoch von dieser Freiheit keinen Gebrauch gemacht haben, und zum anderen dazu führt, dass Beitragsleistungen erbracht werden, denen kein Anspruch auf Gegenleistungen gegenübersteht.

    47. Ferner ist zu beachten, dass die Entscheidung der zuständigen luxemburgischen Behörden über die in Rede stehende Invalidität für die zuständigen belgischen Behörden verbindlich ist, da im Einklang mit Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 die Übereinstimmung der Tatbestandsmerkmale der Invalidität zwischen der belgischen allgemeinen Invaliditätsregelung und der luxemburgischen Regelung in Anhang V der Verordnung Nr. 1408/71 anerkannt ist.

    48. Die gleiche Anwendung der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Rechtsvorschriften auf einen Wanderarbeitnehmer und einen sesshaften Arbeitnehmer hat im vorliegenden Fall unvorhergesehene und mit dem Zweck von Art. 39 EG kaum vereinbare Auswirkungen, die damit zusammenhängen, dass für den Anspruch des Wanderarbeitnehmers auf Invaliditätsleistungen, wie sich aus den Randnrn. 28 bis 33 des vorliegenden Urteils ergibt, die Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten gelten (vgl. entsprechend Urteil Van Munster, Randnr. 30).

    49. Angesichts eines derartigen Unterschieds zwischen den Rechtsvorschriften verlangt der in Art. 10 EG niedergelegte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, dass sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen, um den Zweck des Art. 39 EG zu erreichen (vgl. Urteil Van Munster, Randnr. 32).

    50. Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 39 EG dahin gehend auszulegen ist, dass es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats verwehrt ist, nationale Rechtsvorschriften anzuwenden, die im Einklang mit Art. 40 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 den Anspruch auf Invaliditätsleistungen vom Ablauf eines einjährigen Zeitraums primärer Arbeitsunfähigkeit abhängig machen, wenn eine solche Anwendung zur Folge hat, dass ein Wanderarbeitnehmer an das System der sozialen Sicherheit dieses Mitgliedstaats Beitragsleistungen ohne Anspruch auf Gegenleistungen erbracht hat und somit gegenüber einem sesshaften Arbeitnehmer benachteiligt wird.

    Kosten

    51. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

    Tenor

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

    Art. 39 EG ist dahin gehend auszulegen, dass es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats verwehrt ist, nationale Rechtsvorschriften anzuwenden, die im Einklang mit Art. 40 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005, den Anspruch auf Invaliditätsleistungen vom Ablauf eines einjährigen Zeitraums primärer Arbeitsunfähigkeit abhängig machen, wenn eine solche Anwendung dazu führt, dass ein Wanderarbeitnehmer an das System der sozialen Sicherheit dieses Mitgliedstaats Beitragsleistungen ohne Anspruch auf Gegenleistungen erbracht hat und somit gegenüber einem sesshaften Arbeitnehmer benachteiligt wird.

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