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Document 62008CC0533
Opinion of Advocate General Kokott delivered on 28 January 2010. # TNT Express Nederland BV v AXA Versicherung AG. # Reference for a preliminary ruling: Hoge Raad der Nederlanden - Netherlands. # Judicial cooperation in civil and commercial matters - Jurisdiction and recognition and enforcement of judgments - Regulation (EC) No 44/2001- Article 71 - Conventions concluded by the Member States in relation to particular matters - Convention on the Contract for the International Carriage of Goods by Road (CMR). # Case C-533/08.
Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 28. Januar 2010.
TNT Express Nederland BV gegen AXA Versicherung AG.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Hoge Raad der Nederlanden - Niederlande.
Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 71 - Von den Mitgliedstaaten für besondere Rechtsgebiete geschlossene Übereinkommen - Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR).
Rechtssache C-533/08.
Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 28. Januar 2010.
TNT Express Nederland BV gegen AXA Versicherung AG.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Hoge Raad der Nederlanden - Niederlande.
Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 71 - Von den Mitgliedstaaten für besondere Rechtsgebiete geschlossene Übereinkommen - Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR).
Rechtssache C-533/08.
Sammlung der Rechtsprechung 2010 I-04107
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2010:50
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
JULIANE KOKOTT
vom 28. Januar 2010(1)
Rechtssache C‑533/08
TNT Express Nederland B.V.
gegen
AXA Versicherung AG
(Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden)
„Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Anwendungsbereich – Übereinkommen der Mitgliedstaaten auf besonderen Gebieten – CMR-Übereinkommen – Anderweitige Rechtshängigkeit“
I – Einleitung
1. Dieses Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden betrifft das Verhältnis zwischen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(2) auf der einen und dem Genfer Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr vom 19. Mai 1956 (CMR)(3) auf der anderen Seite.
2. Art. 71 der Verordnung Nr. 44/2001 gestattet es, völkerrechtliche Übereinkommen der Mitgliedstaaten über die Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung auf besonderen Rechtsgebieten unter bestimmten Umständen weiterhin anzuwenden. Das vorlegende Gericht möchte das Verhältnis einiger Regelungen der CMR und der Verordnung klären lassen. Daran schließen sich die Fragen an, ob der Gerichtshof befugt ist, die CMR auszulegen, und gegebenenfalls wie die Bestimmungen über die anderweitige Rechtshängigkeit (lis pendens) und die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Art. 31 dieses Übereinkommens zu verstehen sind.
II – Rechtlicher Rahmen(4)
A – CMR
3. Die CMR trifft spezielle Regelungen für den internationalen Straßengütertransportvertrag, und umfasst sowohl materielle Bestimmungen als auch Verfahrensregeln. Sie war schon unter der Geltung des Vorgängerübereinkommens zur Verordnung Nr. 44/2001, des Übereinkommens von Brüssel von 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,(5) als besonderes Übereinkommen im Sinne der Vorgängerregelung zu Art. 71 der Verordnung Nr. 44/2001 anerkannt.(6) Sie wurde inzwischen von allen Mitgliedstaaten ratifiziert.
4. Art. 31 CMR lautet wie folgt:
„(1) Wegen aller Streitigkeiten aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung kann der Kläger, außer durch Vereinbarung der Parteien bestimmte Gerichte von Vertragstaaten, die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet
a) der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Hauptniederlassung oder die Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle hat, durch deren Vermittlung der Beförderungsvertrag geschlossen worden ist, oder
b) der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt.
Andere Gerichte können nicht angerufen werden.
(2) Ist ein Verfahren bei einem nach Absatz 1 zuständigen Gericht wegen einer Streitigkeit im Sinne des genannten Absatzes anhängig oder ist durch ein solches Gericht in einer solchen Streitsache ein Urteil erlassen worden, so kann eine neue Klage wegen derselben Sache zwischen denselben Parteien nicht erhoben werden, es sei denn, dass die Entscheidung des Gerichtes, bei dem die erste Klage erhoben worden ist, in dem Staat nicht vollstreckt werden kann, in dem die neue Klage erhoben wird.
(3) Ist in einer Streitsache im Sinne des Absatzes 1 ein Urteil eines Gerichtes eines Vertragstaates in diesem Staat vollstreckbar geworden, so wird es auch in allen anderen Vertragstaaten vollstreckbar, sobald die in dem jeweils in Betracht kommenden Staat hierfür vorgeschriebenen Formerfordernisse erfüllt sind. Diese Formerfordernisse dürfen zu keiner sachlichen Nachprüfung führen.
(4) Die Bestimmungen des Absatzes 3 gelten für Urteile im kontradiktorischen Verfahren, für Versäumnisurteile und für gerichtliche Vergleiche, jedoch nicht für nur vorläufig vollstreckbare Urteile sowie nicht für Verurteilungen, durch die dem Kläger bei vollständiger oder teilweiser Abweisung der Klage neben den Verfahrenskosten Schadenersatz und Zinsen auferlegt werden.
…“
5. Art. 47 CMR regelt die Zuständigkeit für die Auslegung des Übereinkommens:
„Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die von den Parteien durch Verhandlung oder auf anderem Wege nicht geregelt werden kann, wird auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.“
B – Recht der Europäischen Union
6. Art. 351 Abs. 1 und 2 AEUV (ex-Art. 307 EG) lautet wie folgt:
„Die Rechte und Pflichten aus Übereinkünften, die vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren dritten Ländern andererseits geschlossen wurden, werden durch die Verträge nicht berührt.
Soweit diese Übereinkünfte mit den Verträgen nicht vereinbar sind, wenden der oder die betreffenden Mitgliedstaaten alle geeigneten Mittel an, um die festgestellten Unvereinbarkeiten zu beheben. Erforderlichenfalls leisten die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck einander Hilfe; sie nehmen gegebenenfalls eine gemeinsame Haltung ein. “
7. Die Erwägungsgründe 16, 17 und 25 der Verordnung Nr. 44/2001 lauten:
„(16) Das gegenseitige Vertrauen in die Justiz im Rahmen der Gemeinschaft rechtfertigt, dass die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen, außer im Falle der Anfechtung, von Rechts wegen, ohne ein besonderes Verfahren, anerkannt werden.
(17) Aufgrund dieses gegenseitigen Vertrauens ist es auch gerechtfertigt, dass das Verfahren, mit dem eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung für vollstreckbar erklärt wird, rasch und effizient vonstatten geht. Die Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung muss daher fast automatisch nach einer einfachen formalen Prüfung der vorgelegten Schriftstücke erfolgen, ohne dass das Gericht die Möglichkeit hat, von Amts wegen eines der in dieser Verordnung vorgesehenen Vollstreckungshindernisse aufzugreifen.
…
(25) Um die internationalen Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten eingegangen sind, zu wahren, darf sich diese Verordnung nicht auf von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkommen in besonderen Rechtsgebieten auswirken.“
8. Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001 trifft folgende Regelung für das Zusammentreffen der gleichzeitigen Rechtshängigkeit desselben Anspruchs vor den Gerichten mehrerer Mitgliedstaaten (lis pendens):
„(1) Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
(2) Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.“
9. Art. 34 der Verordnung Nr. 44/2001 sieht folgende Möglichkeiten der Verweigerung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung vor:
„Eine Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn
1. die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde;
…
3. sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist; …“
10. Art. 35 der Verordnung Nr. 44/2001 fügt weitere Verweigerungsgründe hinzu; sein Abs. 3 lautet:
„Die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats darf, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, nicht nachgeprüft werden. Die Vorschriften über die Zuständigkeit gehören nicht zur öffentlichen Ordnung (ordre public) im Sinne des Artikels 34 Nummer 1.“
11. Wird gemäß Art. 43 und 44 ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung eingelegt, so kommen gemäß Art. 45 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 die vorgenannten Anerkennungsverweigerungsgründe entsprechend zur Anwendung.
12. Art. 71 regelt das Verhältnis der Verordnung Nr. 44/2001 zu mitgliedstaatlichen Übereinkommen wie folgt:
„(1) Diese Verordnung lässt Übereinkommen unberührt, denen die Mitgliedstaaten angehören und die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung oder die Vollstreckung von Entscheidungen regeln.
(2) Um eine einheitliche Auslegung des Absatzes 1 zu sichern, wird dieser Absatz in folgender Weise angewandt:
a) Diese Verordnung schließt nicht aus, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats, der Vertragspartei eines Übereinkommens über ein besonderes Rechtsgebiet ist, seine Zuständigkeit auf ein solches Übereinkommen stützt…
b) Entscheidungen, die in einem Mitgliedstaat von einem Gericht erlassen worden sind, das seine Zuständigkeit auf ein Übereinkommen über ein besonderes Rechtsgebiet gestützt hat, werden in den anderen Mitgliedstaaten nach dieser Verordnung anerkannt und vollstreckt.
Sind der Ursprungsmitgliedstaat und der ersuchte Mitgliedstaat Vertragsparteien eines Übereinkommens über ein besonderes Rechtsgebiet, welches die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen regelt, so gelten diese Voraussetzungen. In jedem Fall können die Bestimmungen dieser Verordnung über das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen angewandt werden.“
III – Sachverhalt und Vorlagefragen
13. Im April 2001 schlossen die Siemens Nederland N.V. (Siemens) und TNT Express Nederland B.V. (TNT) einen Vertrag über die Beförderung von Waren im Wert von 103 540 DM und mit einem Gewicht von 12 kg von Zoetermeer in den Niederlanden nach Unterschleißheim in Deutschland, wo sie allerdings nicht ankamen. Auf den Vertrag finden nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts die Bestimmungen der CMR Anwendung.
14. Am 6. Mai 2002 erhob TNT Klage bei der Rechtbank Rotterdam mit dem Ziel, festzustellen, dass sie gegenüber der AXA Versicherung AG (AXA), dem Versicherer von Siemens, nicht über die von Art. 23 CMR vorgesehene Haftungshöchstgrenze hinaus (8,33 Sonderziehungsrechte [entspricht z. Zt. 8,98 EUR] pro Kilogramm Ware) hafte. Die Klage wurde mit Urteil vom 4. Mai 2005 abgewiesen. TNT legte dagegen Rechtsmittel beim Gerechtshof te 's‑Gravenhage ein.
15. AXA erhob ihrerseits am 20. August 2004 beim Landgericht München I Klage gegen TNT auf Ersatz des Schadens, der ihrer Versicherungsnehmerin durch den Verlust der Waren entstandenen ist.
16. In diesem Verfahren erhob TNT die Einrede der anderweitigen Rechtshängigkeit gemäß Art. 31 Abs. 2 CMR. Das Landgericht hielt sich dennoch für zuständig, da die von TNT erhobene negative Feststellungsklage und die nunmehr von AXA erhobene Leistungsklage nach ständiger Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) nicht „dieselbe Sache“ im Sinne des Art. 31 Abs. 2 CMR beträfen, und verurteilte TNT mit Urteilen vom 4. April und 7. September 2006 zur Zahlung von Schadensersatz.
17. Am 6. März 2007 beantragte AXA bei der Rechtbank Utrecht die Vollstreckbarerklärung der Entscheidungen des Landgerichts München I in den Niederlanden. Diesem Antrag wurde im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes am 28. März 2007 stattgegeben. Der hiergegen gerichtete Rechtsbehelf gemäß Art. 43 der Verordnung Nr. 44/2001 blieb erfolglos.
18. TNT verfolgte sein Begehren durch eine Kassationsbeschwerde zum Hoge Raad weiter. Zur Begründung trägt sie vor, Art. 31 CMR verdränge das in Art. 35 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 geregelte Verbot der Überprüfung der Zuständigkeit des Ausgangsgerichts. Zum Zeitpunkt der Einlegung der Kassationsbeschwerde hatte der Gerechtshof te 's‑Gravenhage über das Rechtsmittel von TNT gegen das die negative Feststellungsklage abweisende Urteil der Rechtbank Rotterdam noch nicht entschieden.
19. Vor diesem Hintergrund hat der Hoge Raad beschlossen, dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist Art. 71 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass
i) die Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung der Verordnung Nr. 44/2001 nur dann gegenüber der entsprechenden Regelung des besonderen Übereinkommens zurücktritt, wenn die Regelung des besonderen Übereinkommens Ausschließlichkeit beansprucht, oder
ii) bei gleichzeitiger Anwendbarkeit der Anerkennungs‑ und Vollstreckungsvoraussetzungen des besonderen Übereinkommens und derjenigen der Verordnung Nr. 44/2001 stets die Voraussetzungen des besonderen Abkommens angewandt werden müssen und die Voraussetzungen der Verordnung Nr. 44/2001 unangewendet bleiben müssen, auch wenn das besondere Übereinkommen keinen Anspruch auf ausschließliche Wirkung gegenüber anderen internationalen Anerkennungs- und Vollstreckungsregeln erhebt?
2. Ist der Gerichtshof, um voneinander abweichende Entscheidungen in dem in der ersten Frage dargestellten Fall konkurrierender Regelungen zu verhindern, für eine – die Gerichte der Mitgliedstaaten bindende – Auslegung des am 19. Mai 1956 in Genf unterzeichneten Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßenverkehr (CMR) zuständig, soweit es um den in Art. 31 dieses Übereinkommens geregelten Bereich geht?
3. Ist, falls die zweite Frage bejaht wird und die erste Frage zu Ziff. (i) ebenfalls zu bejahen ist, die Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung von Art. 31 Abs. 3 und 4 CMR so auszulegen, dass sie keine Ausschließlichkeit beansprucht und Raum für die Anwendung anderer internationaler Vollstreckungsregeln lässt, die wie die Verordnung Nr. 44/2001 die Anerkennung oder Vollstreckung ermöglichen?
Für den Fall, dass der Gerichtshof die erste Frage zu Ziff. (ii) und außerdem auch die zweite Frage bejaht, stellt der Hoge Raad im Hinblick auf die weitere Beurteilung der Kassationsbeschwerde noch die folgenden drei Fragen:
4. Ermächtigt Art. 31 Abs. 3 und 4 CMR das Gericht des ersuchten Staates, bei einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung zu prüfen, ob das Gericht des Ursprungsstaats für die Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig war?
5. Ist Art. 71 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass im Fall des Zusammentreffens der Rechtshängigkeitsregelung der CMR und derjenigen der Verordnung Nr. 44/2001 die Rechtshängigkeitsregelung der CMR Vorrang vor der Rechtshängigkeitsregelung der Verordnung Nr. 44/2001 hat?
6. Betreffen die in der vorliegenden Rechtssache in den Niederlanden beantragte Feststellung und der in Deutschland beantragte Schadensersatz „dieselbe Sache“ im Sinne von Art. 31 Abs. 2 CMR?
20. Im Verfahren vor dem Gerichtshof haben TNT, die Regierungen der Niederlande, der Tschechischen Republik und Deutschlands sowie die Europäische Kommission Stellung genommen.
IV – Rechtliche Würdigung
A – Vorbemerkung
21. Im Fall eines Transportschadens oder -verlusts sind Klagen beider Seiten möglich: eine Klage des Verfügungsberechtigten (Absender oder Empfänger) auf Schadensersatz und umgekehrt eine Klage des Frachtführers auf Feststellung, dass er für den Schaden nicht oder allenfalls beschränkt auf eine Höchstsumme hafte (sog. negative Feststellungsklage).
22. Dabei werden die Schadensersatzregelungen der CMR von den Gerichten der CMR-Vertragsstaaten unterschiedlich interpretiert. Die vom Grad des Verschuldens abhängige Durchbrechung der Haftungsbegrenzung in Art. 29 CMR wird teils enger, teils weiter ausgelegt.(7) Dies kann einen Wettlauf beider Seiten zu dem Gericht hervorrufen, welches die ihnen jeweils günstige Auslegung vertritt.(8) Die Folge sind nicht selten parallele Verfahren vor den Gerichten verschiedener Staaten.
23. Zwar bestimmt Art. 31 Abs. 2 CMR, dass eine neue Klage grundsätzlich unzulässig ist, wenn bereits ein Verfahren „wegen derselben Sache zwischen denselben Parteien“ anhängig ist (lis pendens-Regel). Da jedoch auch hinsichtlich der Auslegung dieser lis pendens-Regel keine Einigkeit zwischen den Gerichten der Vertragsstaaten besteht,(9) sind Parallelverfahren im Ergebnis nicht ausgeschlossen.
24. Die Gerichte einiger Vertragsstaaten der CMR, einschließlich der deutschen Gerichte, legen den Begriff „derselben Sache“ eng aus. Sie vertreten die Ansicht, dass die oben genannten wechselseitigen Klagen nicht „dieselbe Sache“ betreffen, denn die eine Klage sei lediglich auf eine (negative) Feststellung gerichtet und die andere Klage auf eine Leistung. Das Rechtsschutzziel der Leistungsklage gehe aber über den Streitgegenstand der Feststellungsklage hinaus, so dass keine Identität der Streitgegenstände bestehe. Die Rechtshängigkeit einer negativen Feststellungsklage stehe daher der Erhebung einer Leistungsklage nicht entgegen.(10)
25. Dementsprechend hat das Landgericht München I sich für zuständig befunden, über die Leistungsklage von AXA zu urteilen, obwohl in den Niederlanden bereits die negative Feststellungsklage von TNT anhängig war.
26. Der Hoge Raad vertritt demgegenüber, wie die Gerichte weiterer Vertragsstaaten,(11) die Ansicht, dass nach Art. 31 Abs. 2 CMR auch einer zuerst eingereichten negativen Feststellungsklage Vorrang vor der später erhobenen Leistungsklage zukommt. In diesem Zusammenhang wird u. a. auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu der lis pendens-Regel in Art. 21 des Brüsseler Übereinkommens verwiesen.(12)
27. Das vorliegende Ausgangsverfahren befindet sich allerdings bereits in einem fortgeschrittenen Stadium. Es geht nicht mehr unmittelbar darum, ob das angerufene Gericht für die Entscheidung über eine Leistungsklage zuständig ist, obwohl die Gegenpartei zuvor eine negative Feststellungsklage vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats anhängig gemacht hat, denn das Landgericht München I hat bereits ein vollstreckbares Urteil erlassen. Die niederländischen Gerichte müssen allein entscheiden, ob dieses Urteil in den Niederlanden anzuerkennen und zu vollstrecken ist. Ob in diesem Rahmen die Zuständigkeit des Ursprungsgerichts überhaupt noch überprüft werden darf, ist eine der Kernfragen des vorliegenden Verfahrens.
28. Art. 45 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 verbietet eine Überprüfung der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedsstaats als Voraussetzung für die Anerkennung und Vollstreckung. Auch wenn das Erkenntnisgericht seine Zuständigkeit aus Sicht des Vollstreckungsgerichts also zu Unrecht angenommen hätte, könnte dies nach der Verordnung Nr. 44/2001 nicht zur Verweigerung der Vollstreckbarerklärung führen. Ob Art. 31 CMR eine solche Überprüfung der Zuständigkeit in diesem Verfahrensstadium ebenfalls ausschließt, bedarf der Klärung im vorliegenden Verfahren.
29. Folglich ist es für die Vollstreckung des Urteils des Landgerichts München I in den Niederlanden von Bedeutung, wie die Anwendungsbereiche der CMR und der Verordnung Nr. 44/2001 voneinander abzugrenzen sind. Nur wenn die Regelungen der Verordnung über die Anerkennung und Vollstreckung durch die CMR verdrängt werden, wäre das Vollstreckungsgericht möglicherweise befugt, die Zuständigkeit des Gerichts zu überprüfen, das die zu vollstreckende Entscheidung erlassen hat.
B – Zur ersten Vorlagefrage
30. Mit der ersten Vorlagefrage ersucht das vorlegende Gericht um die Auslegung des Art. 71 der Verordnung Nr. 44/2001 hinsichtlich des Verhältnisses dieser Verordnung zu den Übereinkommen der Mitgliedstaaten, die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung regeln (im Folgenden: besondere Übereinkommen). Zusammengefasst möchte es wissen, ob Art. 71 für die vorrangige Anwendung der Regelungen eines besonderen Übereinkommens voraussetzt, dass diese Regelungen ausschließliche Geltung beanspruchen.
31. Der Beantwortung dieser Frage sind einige allgemeine Bemerkungen über die Bedeutung des Art. 71 der Verordnung Nr. 44/2001 vorauszuschicken.
32. Wie Generalanwalt Tesauro in der Rechtssache Tatry bereits treffend zu der Vorgängervorschrift in Art. 57 des Brüsseler Übereinkommens feststellte, handelt es sich bei ihr um eine besondere Koordinierungsvorschrift zwischen dem Brüsseler Übereinkommen bzw. der Verordnung Nr. 44/2001 auf der einen und den Altabkommen der Mitgliedstaaten, die die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung oder die Vollstreckung von Entscheidungen in besonderen Rechtsgebieten zum Gegenstand haben, auf der anderen Seite.(13)
33. Art. 71 der Verordnung Nr. 44/2001 ermöglicht die Anwendung jener besonderen Übereinkommen der Mitgliedstaaten, indem er den Anwendungsbereich der Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen zurücknimmt.
34. Wie der Gerichtshof im Urteil Tatry ausgeführt hat, liegt der Zweck dieser Ausnahme darin, die Beachtung der in besonderen Übereinkommen enthaltenen Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen zu gewährleisten, da diese Regeln unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Rechtsgebiete, auf die sie sich beziehen, aufgestellt wurden.(14) Wie sich außerdem aus dem 25. Erwägungsgrund der Verordnung ergibt, soll Art. 71 der Verordnung Nr. 44/2001 den Mitgliedstaaten ermöglichen, ihren internationalen Verpflichtungen nachzukommen.
35. Jedoch steht diese Beschränkung des Anwendungsbereichs der Verordnung Nr. 44/2001 in einem gewissen Spannungsverhältnis mit dem grundsätzlichen Geltungsanspruch des Unionsrechts und dessen Vorrang vor innerstaatlichem Recht, einschließlich der von den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkommen. Um dem Geltungsanspruch der Verordnung Rechnung zu tragen, ist sie immer dann heranzuziehen, wenn ihre Anwendung nicht im Widerspruch zu einem besonderen Übereinkommen steht. Einschränkungen des Anwendungsbereichs der Verordnung sind zudem eng auszulegen und nur geboten, soweit der Respekt des besonderen Übereinkommen sie erforderlich macht.
36. Dies hat zwei Konsequenzen:
– Art. 71 der Verordnung gewährt den völkerrechtlichen Regelungen nur punktuell in Bezug auf die Fragen Vorrang, die in dem besonderen Übereinkommen geregelt sind.(15) Regelt das Übereinkommen eine Frage nicht oder nur unvollständig, so sind die Bestimmungen der Verordnung – gegebenenfalls ergänzend – anzuwenden.
– Selbst wenn eine Frage in einem Übereinkommen geregelt ist, jedoch ohne dass diese Regelung selbst Ausschließlichkeit beansprucht, sondern sich nur subsidiär gegenüber anderen Regimen oder als frei wählbare Alternative zu ihnen für anwendbar erklärt, so treten die Regelungen der Verordnung ebenfalls nicht zurück.(16) Vielmehr können sie anstelle des besonderen Übereinkommens angewendet werden.
37. Diese Grundsätze haben auch ihren Niederschlag in den Regelungen des Art. 71 Abs. 2 der Verordnung gefunden, die gewissermaßen Durchführungsbestimmungen oder Konkretisierungen des ersten Absatzes der Bestimmung darstellen. (17)
38. So folgt aus Art. 71 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1, dass die Regelungen der Verordnung über die Anerkennung und Vollstreckung auch dann anzuwenden sind, wenn die Zuständigkeit für den Erlass der betroffenen Entscheidung auf einem besonderen Übereinkommen beruht. Ein Übereinkommen, das Regelungen über den Gerichtsstand enthält, tritt zwar insoweit an die Stelle der Bestimmungen des Kapitels II der Verordnung Nr. 44/2001. Daraus folgt aber keine völlige Verdrängung der Verordnung mit der Folge, dass für Fragen, die das Übereinkommen nicht regelt (insbesondere die Anerkennung und Vollstreckung betreffende Fragen) nunmehr auf innerstaatliches Recht zurückgriffen werden könnte. Vielmehr bleiben die Vorschriften der Verordnung über die Anerkennung und Vollstreckung anwendbar – vorbehaltlich des Unterabs. 2 der Bestimmung.
39. Art. 71 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 ist von zentraler Bedeutung für den vorliegenden Fall. Nach Satz 1 dieses Unterabsatzes gelten die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung, die ein besonderes Übereinkommen regelt, dessen Vertragsparteien der Ursprungs- und der ersuchte Mitgliedstaat sind. Aus dieser Formulierung folgt im Umkehrschluss, dass die Verordnung herangezogen werden kann, soweit ein solches Übereinkommen keine oder nur eine unvollständige Regelung aufweist.
40. Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung nicht ganz klar, ob die abkommensrechtlichen Regelungen auch Ausschließlichkeit beanspruchen müssen. Da die Einschränkungen des Anwendungsbereichs der Verordnung eng auszulegen sind, widerspräche es aber ihren Zielen, wenn ihre Regelungen auch dann unangewendet bleiben könnten, wenn das besondere Übereinkommen dies nicht zwingend verlangt, um allein den eigenen Regelungen Geltung zu verschaffen.(18)
41. Für eine solche enge Auslegung des Art. 71 der Verordnung Nr. 44/2001 im Bereich der Anerkennung und Vollstreckung spricht zudem das der Verordnung zugrunde liegende Prinzip des favor executionis.(19) So hat der Gerichtshof bereits im Urteil Tatry betont, der Zweck des Brüsseler Übereinkommens bestehe darin, „innerhalb der Gemeinschaft den Rechtsschutz der dort ansässigen Personen zu verstärken und die Anerkennung von Entscheidungen zu erleichtern, um ihre Vollstreckung sicherzustellen“. (20)
42. Verlangt das betreffende Übereinkommen nicht, dass eine ausländische Entscheidung nur unter den Voraussetzungen vollstreckt werden darf, die es selbst aufstellt, sondern lässt es alternativ die Anwendung anderer Bestimmungen zu, so entspricht es dem favor executionis, dass die die Vollstreckung begünstigenden Regeln angewandt werden können.
43. Insbesondere die Reglungen der Verordnung Nr. 44/2001 werden dabei die Vollstreckung im Vergleich zu den internationalen Übereinkommen häufig erleichtern. Denn aufgrund des gegenseitigen Vertrauens, das der engen Kooperation der Gerichte der Mitgliedstaaten zugrunde liegt, stellt die Verordnung im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung meist geringere Anforderungen als dies bei internationalen Instrumenten der Fall ist. Dies zeigt sich etwa daran, dass die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats gemäß Art. 35 Abs. 3 der Verordnung nicht nachgeprüft werden darf.
44. Nach alledem ist auf die erste Vorlage zu antworten:
Art. 71 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass die Vorschriften der Verordnung über die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen des Gerichts eines anderen Mitgliedstaats nur insoweit gegenüber entsprechenden Regelungen in einem besonderen Übereinkommen zurücktreten, dessen Vertragspartei der Ursprungsmitgliedstaat und der ersuchte Mitgliedstaat sind, als die Regelungen des Übereinkommens abschließend und ausschließlich in dem Sinne sind, dass sie der Anwendung der Verordnung entgegenstehen.
C – Zur zweiten Vorlagefrage
45. Mit seiner zweiten Vorlagefrage möchte der Hoge Raad wissen, ob der Gerichtshof für die Auslegung der CMR zuständig ist. Bei näherer Betrachtung weist diese Frage zwei Aspekte auf.
46. Zum einen ist zu klären, ob der Gerichtshof die CMR im Rahmen der Anwendung des Art. 71 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 der Verordnung untersuchen darf, um den Anwendungsbereich der Verordnung zu bestimmen.
47. Zum anderen verfolgt der Hoge Raad mit dieser Vorlagefrage ein weitergehendes Anliegen, nämlich Aufschluss darüber zu gewinnen, ob der Gerichtshof ein besonderes Übereinkommen der Mitgliedstaaten ganz allgemein auslegen kann, um eine einheitliche Auslegung der lis pendens-Regelungen des Übereinkommens und der Verordnung Nr. 44/2001 sicherzustellen.
48. Ergibt die weitere Prüfung jedoch, dass die CMR keine Vorschriften enthält, die die Anerkennungs- und Vollstreckungsvorschriften der Verordnung verdrängen, hätte dieser zweite Aspekt der Vorlagefrage hypothetischen Charakter. Denn in diesem Fall wären die niederländischen Gerichte nach Art. 35 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht befugt, die Zuständigkeit des Ausgangsgerichts zu überprüfen. Folglich bestünde dann auch kein Anlass, sich näher mit der Frage zu befassen, ob jenes Gericht die lis pendens-Regel in Art. 31 CMR zutreffend ausgelegt hat.
49. Ob die CMR Vorschriften enthält, die die Anerkennungs- und Vollstreckungsvorschriften der Verordnung verdrängen, kann aber nur Resultat von Auslegung sein. Folglich muss der Gerichtshof sich zu der Frage äußern, ob er oder die nationalen Gerichte diese Auslegung vorzunehmen haben. Daraus ergibt sich dann, ob der Gerichtshof im Folgenden direkt die CMR auslegt oder ob er nur die Verordnung im Hinblick auf die CMR auslegen kann.
1. Abkommen, deren Vertragspartei die Union ist
50. Nach Art. 267 AEUV (ex-Art. 234 EG) ist der Gerichtshof zuständig für die Auslegung der Verträge, der Handlungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union. Zu den Handlungen der Organe gehören nach ständiger Rechtsprechung auch die internationalen Übereinkommen, deren Vertragspartei die Union selbst gemäß dem in Art. 218 AEUV (ex-Art. 300 EG) vorgesehenen Verfahren geworden ist. Diese Übereinkommen sind integraler Bestandteil der Rechtsordnung der Union, und der Gerichtshof ist im Rahmen dieser Rechtsordnung für die Auslegung des Rechts im Wege der Vorabentscheidung zuständig.(21)
51. Die Union ist aber als solche nicht Vertragspartei der CMR, sondern nur die Mitgliedstaaten, so dass sich die Auslegungszuständigkeit des Gerichtshofs für dieses Übereinkommen nicht unmittelbar aus einer Beteiligung der Union stützen lässt.
2. Analogie zu gemischten Abkommen?
52. Bei der CMR handelt es sich zwar auch nicht um ein so genanntes gemischtes Abkommen, das wegen der geteilten Kompetenz für die geregelte Sachmaterie sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Union abgeschlossen haben. Jedoch erwägt das vorlegende Gericht, anknüpfend an das Urteil Hermès(22) zur Auslegung des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS), ob nicht eine Analogie zu den Auslegungsbefugnissen im Rahmen gemischter Abkommen besteht.
53. Gemischte Abkommen gelten ebenfalls als Abkommen der Union, die der Gerichtshof jedenfalls in dem von der Unionskompetenz abgesteckten Rahmen auslegen kann.(23) Allerdings ist es nicht immer ohne Weiteres möglich, die jeweiligen Kompetenzbereiche klar voneinander zu trennen. So hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Art. 50 des TRIPS anerkannt, dass er diese Bestimmung über Vorgaben für einstweilige Maßnahmen zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums auch dann auslegen kann, wenn sie im konkreten Rechtsstreit nicht zum Schutz einer Gemeinschaftsmarke, sondern einer nationalen Marke zur Anwendung kommen soll.(24) Dies begründete der Gerichtshof damit, dass unabhängig von der Art der betroffenen Marke dieselben nationalen Vorschriften zur Umsetzung des Art. 50 des TRIPS eingreifen, so dass deren einheitliche Auslegung wünschenswert sein kann.(25)
54. Das vorlegende Gericht fragt sich, ob aus dieser Rechtsprechung folgt, dass der Gerichtshof die lis pendens-Regel der CMR auslegen kann, obwohl sie nicht in einem Abkommen der Union enthalten ist. Gleichwohl könne ein ähnliches Bedürfnis für eine einheitliche Auslegung von Art. 31 CMR und Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001 bestehen.
55. Zwar hat der Gerichtshof im Urteil Hermès betont, dass ein klares Interesse der Gemeinschaft daran besteht, dass eine Vorschrift, die sowohl auf dem innerstaatlichen Recht unterliegende als auch auf dem Gemeinschaftsrecht unterliegende Sachverhalte anwendbar ist, unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden soll, einheitlich ausgelegt wird, um in der Zukunft voneinander abweichende Auslegungen zu verhindern.(26)
56. Daraus lässt sich aber kein unionsrechtliches Gebot ableiten, dass die lis pendens-Regelungen der CMR und der Verordnung Nr. 44/2001 ebenfalls einheitlich ausgelegt werden müssen. Denn beim TRIPS handelt es sich um ein Übereinkommen, an dem die Union beteiligt ist. Seine Bestimmungen werden im Unionsrecht umgesetzt, so dass seine Auslegung in diesem Kontext von Bedeutung ist.
57. Demgegenüber sind die CMR und die Verordnung Nr. 44/2001 verschiedene Rechtsinstrumente, die gemäß Art. 71 der Verordnung unabhängig nebeneinander stehen: Die Verordnung lässt die CMR-Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit unberührt. Anders als im Bereich des TRIPS oder auch im Bereich des Wettbewerbsrechts(27) kommt es deshalb im hier interessierenden Verhältnis zwischen der Verordnung Nr. 44/2001 und der CMR zu keiner Verschränkung zwischen den Vorschriften, die auf unionsrechtlich geregelte Sachverhalte Anwendung finden, und solchen, die für Sachverhalte außerhalb des Anwendungsbereichs des Unionsrechts einschlägig sind. Folglich besteht kein vergleichbares Interesse der Union an einer einheitlichen Auslegung der anwendbaren Rechtsvorschriften, das eine Ausdehnung der Auslegungszuständigkeit des Gerichtshofs auf die Vorschriften der CMR rechtfertigen könnte.
3. Auslegung von Abkommen, deren Vertragspartei die Union nicht ist.
58. Abkommen, die nur die Mitgliedstaaten abgeschlossen haben, werden im Normalfall nicht Bestandteil der Rechtsordnung der Union und binden diese nicht.(28) Folglich ist es grundsätzlich auch nicht Aufgabe des Gerichtshofs, solche Übereinkommen auszulegen.(29) Es gibt jedoch einige Fallgruppen, in denen der Gerichtshof seine Auslegungszuständigkeit für Übereinkommen dennoch angenommen hat, obwohl sie nicht von der Union (bzw. der damaligen Gemeinschaft) abgeschlossen worden sind.
a) Auslegungszuständigkeit kraft Funktionsnachfolge
59. Der Gerichtshof hat seine Auslegungszuständigkeit ausnahmsweise im Bezug auf das seinerzeitige GATT-Abkommen („GATT 1947“) angenommen, bevor die damalige Gemeinschaft der WTO beigetreten war. Er begründete dies damit, dass die Gemeinschaft, ohne selbst Unterzeichnerin des Abkommens zu sein, in die Pflichten der Mitgliedstaaten aus dem Abkommen eingetreten sei. Die entsprechenden Kompetenzen seien der Gemeinschaft von den Mitgliedstaaten in Art. 111 und 113 EWG-Vertrag übertragen worden. Insbesondere habe die Gemeinschaft seither aufgrund des damals geltenden Art. 114 EWG-Vertrag die Zoll- und Handelsabkommen im Rahmen des GATT „im Namen der Gemeinschaft“ abgeschlossen.(30)
60. Zwar steht der Union im Bereich des internationalen Zivilverfahrensrechts gemäß Art. 81 Abs. 2 Buchst. a AEUV (ex-Art. 65 EG) die Kompetenz zum Erlass für Maßnahmen zu, die die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen im Zivil- und Handelsrecht sicherstellen sollen. Der Gerichtshof hat in seinem Gutachten 1/03 außerdem festgestellt, dass die Union inzwischen auch die ausschließliche Außenkompetenz für den Abschluss internationaler Übereinkommen in diesem Bereich besitzt.(31)
61. Jedoch regelt die CMR die zivilprozessualen Fragen nur am Rande. Im Vordergrund stehen die Regelungen über den Straßengütertransportvertrag. Selbst wenn die Union in diesem Bereich, etwa gestützt auf die Bestimmungen des über den Verkehr (Art. 90 ff. AEUV) oder die Rechtsangleichung (Art. 114 AEUV), möglicherweise eine konkurrierende Kompetenz besitzt, ist nicht ersichtlich, dass sie von diesen Befugnissen bereits umfassend Gebrauch gemacht hätte. Eine Funktionsnachfolge der Union in die Befugnisse der Mitgliedstaaten im Rahmen der CMR scheidet also schon deswegen aus.(32)
62. Wie ich im Übrigen bereits in meinen Schlussanträgen Intertanko(33) näher dargelegt habe, ist es – ganz abgesehen von dem Umfang der Befugnisse der Union – zweifelhaft, ob das Bestehen entsprechender Kompetenzen allein ausreicht, um eine Bindung der Union an völkerrechtliche Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und eine korrespondierende Auslegungskompetenz des Gerichtshofs anzunehmen. Das GATT bildet insoweit einen Sonderfall, da der Übergang der handelspolitischen Befugnisse ausdrücklich im damaligen EWG-Vertrag geregelt war. Außerdem bestand wegen des auf Fortentwicklung angelegten Welthandelssystems ein besonderes Bedürfnis für die Funktionsnachfolge.
63. Demgegenüber ist die CMR ein allein von den Mitgliedstaaten abgeschlossenes Abkommen, das Regelungen für Zivilrechtsverhältnisse trifft. Ihr wohnt kein ähnlich evolutionärer Charakter inne wie dem GATT.
64. Im Bereich der gerichtlichen Zuständigkeit sowie der Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen spricht vor allem auch die Regelung des Art. 71 der Verordnung Nr. 44/2001 dagegen, dass die Union gleichsam in die Stellung der Mitgliedstaaten als Partei von Übereinkommen auf besonderen Rechtsgebieten nachrücken soll. Denn nach dieser Bestimmung sollen die Übereinkommen der Mitgliedstaaten gerade trotz des Tätigwerdens des Gesetzgebers der Union als solche unberührt bleiben.
b) Auslegungszuständigkeit für völkervertragsrechtlich verankertes Völkergewohnheitsrecht
65. Der Gerichtshof legt die Bestimmungen völkerrechtlicher Übereinkommen, die die Union nicht abgeschlossen hat, des Weiteren dann aus, wenn sie als Ausprägung gewohnheitsrechtlicher Normen des allgemeinen Völkerrechts auch für die Union verbindlich sind und daher als Maßstab für die Gültigkeit von Handlungen der Organe der Union herangezogen werden.(34) Eine entsprechende Bedeutung kommt den Vorschriften der CMR jedoch nicht zu.
c) Auslegungszuständigkeit kraft besonderer Kompetenzübertragung
66. Ferner ist der Gerichtshof für die Auslegung eines völkerrechtlichen Übereinkommens zuständig, das mit dem Gegenstand der Verträge im Zusammenhang steht, wenn die Vertragsparteien ihm eine solche Kompetenz ausdrücklich einräumen. Beispielhaft für diese Fallgruppe können etwa die Protokolle zum Brüsseler Übereinkommen und zum Europäischen Schuldrechtsübereinkommen angeführt werden.(35)
67. Die CMR enthält indes keine solche ausdrückliche Zuständigkeitsübertragung auf den Gerichtshof. Vielmehr sieht Art. 47 CMR eine Auslegungskompetenz des Internationalen Gerichtshofs für die Bestimmungen der CMR vor. Diese Zuständigkeit bezieht sich freilich nur auf Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten und schließt die Kompetenz der nationalen Gerichte zur Auslegung der CMR im Einzelfall ebenso wenig aus wie – gegebenenfalls – eine Kompetenz des Gerichtshofs der Europäischen Union.
d) Auslegungszuständigkeit kraft Verweisung
68. Nach der Rechtsprechung kann der Gerichtshof einzelne Bestimmungen internationaler Abkommen dann auslegen, wenn die Normen des Unionsrechts auf diese Bestimmungen verweisen(36) oder wenn das Unionsrecht erlassen wurde, um Vorgaben internationaler Übereinkommen in der Union umzusetzen.(37)
69. Art. 71 der Verordnung Nr. 44/2001 kann jedoch mit derartigen Verweisungsvorschriften nicht gleichgesetzt werden. Zwar nimmt Art. 71 auf die besonderen Übereinkommen der Mitgliedstaaten Bezug. Dadurch werden deren Bestimmungen aber nicht gleichsam in das Unionsrecht inkorporiert. Vielmehr begrenzt Art. 71 den Anwendungsbereich der Verordnung, um die weitergehende Anwendung der Übereinkommen als Akte der Mitgliedstaaten zu ermöglichen.
70. Das vorlegende Gericht scheint dagegen eine Einbeziehung der in Art. 71 der Verordnung angesprochenen Übereinkommen in die Verordnung zu erwägen und knüpft dabei an die Aussage im Schlosser-Bericht(38) an, dass die Zuständigkeitsnormen der besonderen Übereinkommen grundsätzlich wie Zuständigkeitsregelungen des Brüsseler Übereinkommens selbst zu betrachten sind.
71. Jene Aussage soll jedoch nur klarstellen, dass die durch besondere Übereinkommen begründeten Zuständigkeiten denen des Brüsseler Übereinkommens im Rang gleichstehen. Eine Zuständigkeit, die auf einem besonderen Übereinkommen beruht, soll der Anerkennung und Vollstreckung eines Urteils in einem anderen Mitgliedstaat nicht entgegenstehen, selbst wenn der um Anerkennung ersuchte Mitgliedstaat nicht Vertragspartei des besonderen Übereinkommens ist. (39)
72. Aus der erwähnten Passage des Schlosser-Berichts folgt also nicht, dass sämtliche Regelungen aus besonderen Übereinkommen gleichsam in die Verordnung Nr. 44/2001 inkorporiert und damit zu Unionsrecht würden. Dies widerspräche eindeutig dem Wortlaut des Art. 71, wonach die Verordnung die besonderen Übereinkommen unberührt lässt.
e) Zwischenergebnis
73. Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass die CMR kein völkerrechtliches Abkommen darstellt, das im weitesten Sinne Teil der Rechtsordnung der Europäischen Union geworden ist. Daher ist der Gerichtshof nicht befugt, dieses Abkommen der Mitgliedstaaten unmittelbar auszulegen.
4. Auslegung des Art. 71 der Verordnung Nr. 44/2001 im Hinblick auf die Regelungen der CMR
74. Die Verfahrensbeteiligten sind indes übereinstimmend der Meinung, dass der Gerichtshof im Rahmen der Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Verordnung Nr. 44/2001 und besonderer Übereinkommen der Mitgliedstaaten befugt sein muss, den Regelungsgehalt entsprechender Übereinkommen zu ermitteln.
75. So hat der Gerichtshof im Urteil Tatry im Rahmen des Art. 57 des Brüsseler Übereinkommens, der Vorgängervorschrift zu Art. 71 der Verordnung Nr. 44/2001, untersucht, ob das Internationale Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe durch die Anwendung der lis pendens-Regel in Art. 21 des Brüsseler Übereinkommens beeinträchtigt würde.(40) Allerdings hat er nicht näher begründet, woraus sich seine Befugnis zur Auslegung jenes völkerrechtlichen Übereinkommens der Mitgliedstaaten herleitet.
76. Ich halte das Vorgehen des Gerichtshofs der Sache nach für richtig und teile auch die Auffassung der Beteiligten am vorliegenden Verfahren, dass der Gerichtshof befugt sein muss, den Inhalt eines Übereinkommens der Mitgliedstaaten auf einem besonderen Rechtgebiet im Rahmen der Anwendung von Art. 71 der Verordnung Nr. 44/2001 zur Kenntnis zu nehmen. Denn ansonsten wäre er nicht in der Lage, den Anwendungsbereich der Verordnung zu bestimmen und auf diese Weise die einheitliche Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen.
77. Jedoch handelt es sich dabei nicht um eine originäre Auslegung des völkerrechtlichen Abkommens der Mitgliedstaaten, sondern um eine Auslegung des Art. 71 der Verordnung Nr. 44/2001 im Hinblick auf die Anwendung der Bestimmungen in jenem Abkommen durch das nationale Gericht. Der Regelungsgehalt des Übereinkommens bildet also gleichsam den rechtlichen und tatsächlichen Hintergrund für die konkretisierende Auslegung des Unionsrechts.
78. Der Gerichtshof befindet sich hier in einer ähnlichen Situation wie in einem Vorabentscheidungsverfahren, in dem die Frage nach der „Vereinbarkeit“ einer innerstaatlichen Vorschrift mit dem Unionsrecht aufgeworfen wird. Zwar ist er in dieser Verfahrenskonstellation nicht befugt, den Inhalt der innerstaatlichen Vorschrift verbindlich festzustellen und sie sodann am Maßstab des Unionsrechts abschließend zu beurteilen. Vielmehr legt er das Unionsrecht im Hinblick auf eine Regelung aus, die wie die konkrete innerstaatliche Vorschrift ausgestaltet ist.
79. Was auf den ersten Blick als purer Formalismus erscheint, hat jedoch seinen guten rechtlichen Grund. Der Gerichtshof wahrt so nämlich die originäre Kompetenz der mitgliedstaatlichen Gerichte für die Auslegung ihres jeweiligen innerstaatlichen Rechts einschließlich der von dem betroffenen Mitgliedstaat abgeschlossenen völkerrechtlichen Abkommen. Es bleibt damit dem vorlegenden Gericht vorbehalten, das innerstaatliche Recht abschließend im Licht der vom Gerichtshof gegeben Auslegung zu prüfen und unangewendet zu lassen, wenn es dem Unionsrecht widerspricht.
80. Für die Frage nach der Auslegung der CMR folgt daraus, dass der Gerichtshof ihren Inhalt zwar für die Auslegung des Art. 71 der Verordnung Nr. 44/2001 zur Kenntnis nehmen kann. Das dabei zugrunde gelegte Verständnis der einschlägigen CMR-Bestimmungen bindet die innerstaatlichen Gerichte jedoch nicht. Sie sind aber verpflichtet, die Auslegung des Art. 71 der Verordnung zu beachten, die der Gerichtshof auf der Basis seiner Lesart der CMR-Regelungen vorgenommen hat.
81. Das hier vertretene Verständnis von der Aufteilung der Aufgaben zwischen dem vorlegenden Gericht und dem Gerichtshof im Rahmen des Art. 71 der Verordnung Nr. 44/2001 findet eine Parallele in der Rechtsprechung zu Art. 351 AEUV (ex-Art. 307 EG).
82. Auch diese Vorschrift regelt das Zusammentreffen von Verpflichtungen aus Altabkommen der Mitgliedstaaten mit dem Unionsrecht. Dazu führte der Gerichtshof im Urteil Levy(41) aus, dass es nicht der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens, sondern das nationale Gericht festzustellen habe, welche Verpflichtungen der betroffene Mitgliedstaat aus einer früheren internationalen Übereinkunft hat, und deren Grenzen so abzustecken, dass ermittelt werden kann, inwieweit diese Verpflichtungen der Anwendung des betroffenen Rechtsakts der damaligen Gemeinschaft entgegenstehen.
83. In seiner Rechtsprechung zu Art. 351 AEUV hat der Gerichtshof ferner die Pflicht aufgestellt, die Altabkommen der Mitgliedstaaten möglichst in Einklang mit dem Recht der Union auszulegen.(42) Zu erwägen ist daher, ob ein entsprechendes Gebot der konformen Auslegung für das Zusammentreffen von Übereinkommen der Mitgliedstaaten und der Verordnung Nr. 44/2001 gilt, wie es in Art. 71 der Verordnung geregelt ist. Relevant könnte dies etwa für die Frage sein, ob die lis pendens-Regel in Art. 31 in Übereinstimmung mit Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001 auszulegen ist.
84. Die unterschiedlich ausgestaltete Lösung etwaiger Normkonflikte in Art. 351 AEUV auf der einen und Art. 71 der Verordnung Nr. 44/2001 auf der anderen Seite spricht aber gegen die Annahme einer Pflicht zur konformen Auslegung im Rahmen des Art. 71 der Verordnung.
85. Dazu ist zunächst vorauszuschicken, dass Art. 351 AEUV nach ständiger Rechtsprechung nicht auf das Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten Anwendung findet.(43) Somit hat diese Bestimmung keine unmittelbare Bedeutung für den vorliegenden Fall, in dem die Regelungen der CMR in einem Verfahren mit Bezügen zu zwei Mitgliedstaaten herangezogen werden sollen.
86. Ganz abgesehen davon würde Art. 351 AEUV aber auch der Sache nach nicht eingreifen. Diese Bestimmung beruht auf dem Ansatz, dass die Mitgliedstaaten dem EUV und dem AEUV letztlich dadurch Geltung verschaffen müssen, dass sie damit im Widerspruch stehende völkervertragliche Bindungen im Rahmen des rechtlich Möglichen durch Vertragsanpassung oder notfalls auch durch Kündigung des betroffenen Abkommens beseitigen müssen.(44) Darin ist gleichsam als Minus die Pflicht zur konformen Auslegung enthalten.
87. Ein Konflikt zwischen einer völkervertraglichen Verpflichtung der Mitgliedstaaten – hier aus der CMR – und einer Bestimmung des Unionsrechts – hier der Verordnung Nr. 44/2001 –, wie Art. 351 AEUV voraussetzt, ist durch die Begrenzung des Anwendungsbereichs der Verordnung in ihrem Art. 71 von aber vornherein ausgeschlossen. Durch diese Regelung hat der Gesetzgeber das Nebeneinander der Verordnung und der Spezialregelungen in den Übereinkommen auch im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten bewusst bestehen lassen, um der Spezialregelung Vorrang einzuräumen.(45) Folglich bedarf es auch keiner Anpassung oder konformen Auslegung der Übereinkommen, um Abweichungen vom Unionsrecht möglichst zu vermeiden.
5. Ergebnis zur zweiten Vorlagefrage
88. Im Ergebnis ist daher auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass der Gerichtshof nicht für die Auslegung der CMR zuständig ist. Es ist aber Aufgabe des Gerichtshofs, Art. 71 der Verordnung Nr. 44/2001 im Hinblick auf die Anwendung derjenigen Vorschriften der CMR durch das nationale Gericht auszulegen, die den Anwendungsbereich der Verordnung berühren, und in diesem Zusammenhang den Inhalt der Vorschriften der CMR zur Kenntnis zu nehmen.
D – Zur dritten und vierten Vorlagefrage
89. Mit der dritten Vorlagefrage möchte der Hoge Raad wissen, ob Art. 31 Abs. 3 und 4 der CMR keine abschließenden Regelungen über die Vollstreckung darstellen, so dass daneben die entsprechenden Regelungen der Verordnung Nr. 44/2001 angewandt werden können. Sie soll gemeinsam mit der vierten Frage behandelt werden, die konkret die Prüfung der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats als mögliche Voraussetzung der Vollstreckung nach der CMR anspricht.
90. Im Licht der Antwort auf die zweite Vorlagefrage müssen diese Fragen allerdings umformuliert werden. Demnach ist zu prüfen, ob die Vorschriften wie Art. 31 Abs. 3 und 4 CMR nicht als abschließende Regelung der Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung im Sinne des Art. 71 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 44/2001 anzusehen sind, so dass die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung anwendbar bleiben und insbesondere eine Prüfung der Zuständigkeit des Ausgangsgerichts im Vollstreckungsverfahren ausschließen.
91. Nach Art. 31 Abs. 3 CMR ist ein vollstreckbares Urteil eines Gerichts eines Vertragsstaats der CMR in allen anderen Vertragsstaaten vollstreckbar, sobald die in dem jeweils in Betracht kommenden Staat hierfür vorgeschriebenen Formerfordernisse erfüllt sind. In Art. Art. 31 Abs. 4 CMR wird näher präzisiert, für welche verfahrensabschließenden Entscheidungen Abs. 3 gilt.
92. Ferner legt Art. 31 Abs. 3 Satz 2 CMR als negative Voraussetzung fest, dass die Erfüllung dieser Formerfordernisse nicht zu einer „sachlichen Nachprüfung“ des Urteils führen darf („aucune revision de l'affaire“; „shall not permit the merits of the case to be re-opened“).
93. Die zitierten Vorschriften der CMR scheinen somit keine umfassende Regelung der Vollstreckungsvoraussetzungen zu enthalten, sondern insofern auf die nationalen Regelungen zu verweisen. Die einzige Vorgabe, die dem Vollstreckungsgericht gemacht wird, ist das Verbot der sachlichen Nachprüfung. Angesichts des Fehlens entsprechender weiterer Vorgaben in der CMR ist davon auszugehen, dass der Verweis auf die „Formerfordernisse“ im Vollstreckungsstaat umfassend auf die dort geltenden Regelungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer gerichtlicher Entscheidungen Bezug nimmt, etwa auf das Verfahren zur Erteilung des exequatur einschließlich der dafür erforderlichen Prüfung materieller Vollstreckungsvoraussetzungen, wie die Vereinbarkeit der zu vollstreckenden Entscheidung mit dem ordre public.
94. Diese Auffassung wird gestützt durch den historischen Kontext des Übereinkommens. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre 1956 war es in einigen Vertragsstaaten noch üblich, im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung eine sachliche Überprüfung der ausländischen Urteile durchzuführen. Der Verweis auf die „Formerfordernisse“ ist vor diesem Hintergrund als Hinweis auf die rein „formelle“ Natur der Kontrolle („contrôle de la régularité formelle“) unter Verzicht auf die – durch Art. 31 Abs. 3 S. 2 CMR ausdrücklich verbotene – sachliche Überprüfung zu verstehen.(46) „Formerfordernisse“ in diesem Sinne meint also alle Voraussetzungen der Vollstreckung nach nationalem Recht mit Ausnahme der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung.
95. Folglich ist davon auszugehen, dass Regelungen wie die beschriebenen Vorschriften der CMR die Voraussetzungen für die Vollstreckung nicht abschließend regeln. Gemäß Art. 71 Abs. 2, Buchst b, Unterabs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 44/2001 stehen entsprechende Vorschriften demnach der Anwendung der Art. 38 bis 52 der Verordnung im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten nicht entgegen.
96. Soweit Art. 31 CMR auf die Voraussetzungen der Vollstreckung eingeht, so sind die entsprechenden Regelungen jedenfalls nicht spezifisch auf die Situation des Straßengütertransports zugeschnitten.(47) Dies spricht ebenfalls dagegen, die Bestimmungen der Verordnung über die Anerkennung und Vollstreckung zurücktreten zu lassen.
97. Zu prüfen bleibt, ob Vorschriften wie diejenigen der CMR abweichend von Art. 35 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 die Überprüfung der Zuständigkeit des Ausgangsgerichts zu einer zwingenden Voraussetzung für die Vollstreckung machen.
98. Dies wird teilweise unter Verweis auf den Zusammenhang von Art. 31 Abs. 3 und Abs. 1 CMR vertreten. Indem Art. 31 Abs. 3 von einer „Streitsache im Sinne des Absatzes 1“ spreche, setze die Bestimmung implizit voraus, dass das Vollstreckungsgericht auch die Zuständigkeit des Ursprungsgerichts, die in Abs. 1 geregelt sei, überprüfe.(48) Diese Auslegung wird begründet mit der Notwendigkeit des Schutzes der unterlegenen Partei vor den als zu weitgehend empfundenen Regeln der CMR zur Vollstreckung.(49)
99. Es erscheint jedoch angesichts des Wortlauts von Art. 31 Abs. 1 CMR überzeugender, den Verweis in Art. 31 Abs. 3 auf die Streitsache im Sinne des Abs. 1 lediglich als Verweis auf die in Abs. 1 bezeichneten „Streitigkeiten aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung“ zu verstehen.(50) Zudem regelt Abs. 1 nur die Frage der örtlichen Zuständigkeit, nicht aber die Unzulässigkeit einer weiteren Klage bei anderweitiger Rechtshängigkeit, welche in Abs. 2 geregelt ist.
100. Somit verlangen die CMR-Regelungen eine Kontrolle der Zuständigkeit des Ursprungsgerichts nicht zwingend. Soweit innerstaatliche Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung eine solche Prüfung vorsehen, so steht die CMR dieser Kontrolle aber auch nicht entgegen.
101. In der Europäischen Union ist die Nachprüfung der Zuständigkeit gemäß Art. 35 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ausgeschlossen. Diese am Grundsatz des favor executionis orientierte Regelung tritt mangels einer abschließenden anderweitigen Regelung im vorliegenden Kontext nicht gemäß Art. 71 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung zurück.
102. Auf die dritte und vierte Vorlagefrage ist daher zu antworten, dass Vorschriften wie Art. 31 Abs. 3 und 4 CMR keine abschließende Regelung der Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung im Sinne des Art 71 Abs. 2 Buchst. B Unterabs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 44/2001 darstellen und insbesondere nicht die Überprüfung der Zuständigkeit des Ausgangsgerichts verlangen, so dass die diesbezüglichen Regelungen der Verordnung Nr. 44/2001 Anwendung finden.
E – Zur fünften und sechsten Vorlagefrage
103. Angesichts der Antworten auf die erste bis vierte Vorlagefrage, bedürfen die fünfte und sechste Frage, die nur hilfsweise gestellt worden sind, keiner Beantwortung.
V – Ergebnis
104. Aufgrund der vorstehenden Überlegungen schlage ich vor, wie folgt auf die Vorlagefragen des Hoge Raad zu antworten:
1. Art. 71 Abs. 2 Buchst. b, Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass die Vorschriften der Verordnung über die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen des Gerichts eines anderen Mitgliedstaats nur insoweit gegenüber entsprechenden Regelungen in einem besonderen Übereinkommen zurücktreten, dessen Vertragspartei der Ursprungsmitgliedstaat und der ersuchte Mitgliedstaat sind, als die Regelungen des Übereinkommens abschließend und ausschließlich in dem Sinne sind, dass sie der Anwendung der Verordnung entgegenstehen.
2. Der Gerichtshof ist nicht für die Auslegung des am 19. Mai 1956 in Genf unterzeichneten Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßenverkehr (CMR) zuständig. Es ist aber Aufgabe des Gerichtshofs, Art. 71 der Verordnung Nr. 44/2001 im Hinblick auf die Anwendung derjenigen Vorschriften der CMR durch das nationale Gericht auszulegen, die den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 berühren, und in diesem Zusammenhang den Inhalt der Vorschriften der CMR zur Kenntnis zu nehmen.
3. Vorschriften wie Art. 31 Abs. 3 und 4 CMR stellen keine abschließende Regelung der Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung im Sinne des Art 71 Abs. 2 Buchst. b, Unterabs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dar und verlangen insbesondere nicht die Überprüfung der Zuständigkeit des Ausgangsgerichts, so dass die diesbezüglichen Regelungen der Verordnung Anwendung finden.
1 – Originalsprache: Deutsch.
2 – ABl. L 12, S. 1, in der hier anwendbaren Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006, ABl. L 363, S. 1.
3 – Die verbindlichen Sprachfassungen der CMR sind die englische und die französische Fassung (veröffentlicht in Recueil des traités des Nations unies 1961, Nr. 5742, S. 190). Die hier verwendete Übersetzung ist die deutsche amtliche Übersetzung, abgedruckt im deutschen Bundesgesetzblatt 1961 II S. 1120. Die offizielle Abkürzung „CMR“ stammt von dem französischen Titel des Übereinkommens („Convention relative au contrat de transport international de Marchandises par Route“).
4 – Da der EG-Vertrag mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 durch den EUV und den AEUV ersetzt wurde, werde ich in diesen Schlussanträgen auf die Bestimmungen in der Nummerierung der nunmehr geltenden Verträge Bezug nehmen, sofern nicht die Bestimmungen des EG-Vertrages anzuwenden sind. Soweit die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Vorgängerbestimmungen zitiert wird, gehe ich davon aus, dass sie auch für die neuen Bestimmungen gilt, sofern diese nicht maßgeblich geändert wurden. Schließlich werde ich die in den neuen Verträgen verwendeten Bezeichnungen (insbesondere Union statt Gemeinschaft) verwenden.
5 – ABl. 1972, L 299, S. 32; konsolidierte Fassung ABl. 1998, C 27, S. 1.
6 – Vgl. die Auflistung im Bericht zu dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen von P. Jenard (ABl. 1979, C 59, S. 1, 60).
7 – Vgl. die Übersicht bei H. Jesser-Huß, Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 2. Aufl., München 2009, Art. 29 CMR Randnrn. 8 bis 13.
8 – Vgl. die Feststellungen des Generalanwalts am Hoge Raad der Nederlanden Strikwerda vom 5. September 2008 im Ausgangsverfahren, S. 4, Randnr. 9 mit weiteren Nachweisen.
9 – Vgl. die Nachweise bei J. Haubold, CMR und europäisches Zivilverfahrensrecht – Klarstellungen zu internationaler Zuständigkeit und Rechtshängigkeit, Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts – IPRax 2006, 224, 227 und Fn. 24-25.
10 – BGH, Urteile vom 20. November, 2003 I ZR 102/02 und I ZR 294/02, abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de.
11 – Vgl. etwa Österreichischer Oberster Gerichtshof (OGH), Urteil vom 17. Februar 2006 (10 Ob 147/05 y) und Court of Appeal of England and Wales (Vereinigtes Königreich), Urteil vom 23. Januar 2001, Andrea Merzario Ltd Internationale Spedition Leitner Gesellschaft GmbH ([2001] EWCA civ. 61, Randnrn. 80-98 und 103-109).
12 – Vgl. Urteile vom 8. Dezember 1987, Gubisch Maschinenfabrik (144/86, Slg. 1987, 4861, Randnr. 14 bis 19), und vom 6. Dezember 1994, Tatry (C-406/92, Slg. 1994, I-5439, Randnrn. 37 bis 45).
13 – Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro vom 13. Juli 1994, Tatry (zitiert in Fn. 12, Nr. 8).
14 – Urteil Tatry (Zitiert in Fn. 12, Randnr. 24), das zu Art. 57 des Brüsseler Übereinkommens ergangen ist. Diese Feststellung lässt sich aber auf die fast wortgleiche Vorschrift des Art. 71 der Verordnung Nr. 44/2001 übertragen. Denn gemäß Erwägungsgrund 19 der Verordnung soll die Kontinuität zwischen Übereinkommen und Verordnung gewahrt werden (vgl. Urteile vom 23. April 2009, Draka NK Cables u. a. (C-167/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 20), und vom 10. September 2009, German Graphics (C-292/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 27).
15 – In diesem Sinne Urteil Tatry (zitiert in Fn. 12, Randnr. 25).
16 – So sieht beispielsweise Art. 23 des Haager Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen, abgeschlossen am 2. Oktober 1973 (abrufbar unter www.hcch.net.) vor, dass das Übereinkommen der Anwendung von Regelungen anderer Instrumente für die Anerkennung und Vollstreckung nicht entgegensteht.
17 – Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro, Tatry (zitiert in Fn. 12, Nr. 8).
18 – Vgl. dazu das Beispiel der Rheinschifffahrtsakte im Bericht zu dem Beitrittsübereinkommen des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland von P. Schlosser (ABl. 1979, C 59, S. 71, 79, Nr. 243).
19 – Vgl. den 16. und 17. Erwägungsgrund.
20 – Urteil Tatry (zitiert in Fn. 12, Randnr. 25).
21 – Vgl. Urteile vom 30. April 1974, Haegeman (181/73, Slg. 1974, 449, Randnrn. 2 bis 6), vom 30. September 1987, Demirel (12/86, Slg. 1987, 3719, Randnr. 7), vom 10. Januar 2006, IATA und ELFAA (C-344/04, Slg. 2006, I-403, Randnr. 36), vom 3. Juni 2008, Intertanko (C-308/06, Slg. 2008, I-4057, Randnr. 53), und vom 22. Oktober 2009, Bogiatzi (C-301/08, Slg. 2009, I-0000, Randnrn. 23 f.).
22 – Urteil vom 16. Juni 1998, Hermès (C‑53/96, Slg. 1998, I‑3603).
23 – Vgl. Urteile Haegeman (zitiert in Fn. 21, Randnr. 2 bis 6), Demirel (zitiert in Fn. 21, Randnr. 7), Hermès (zitiert in Fn. 22, Randnr. 29), vom 14. Dezember 2000, Dior u. a. (C‑300/98 und C‑392/98, Slg. 2000, I‑11307, Randnr. 33), und vom 30. Mai 2006, Kommission/Irland (C‑459/03, Slg. 2006, I‑4635, Randnr. 84).
24 – Urteile Hermès (zitiert in Fn. 22, Randnr. 32) und Dior u. a. (zitiert in Fn. 23, Randnrn. 47 f.).
25 – Urteile Hermès (zitiert in Fn. 22, Randnr. 32) und Dior u. a. (zitiert in Fn. 23, Randnrn. 47 f.).
26 – Urteil Hermès (zitiert in Fn. 22, Randnr. 32).
27 – Vgl. dazu Urteile vom 14. Dezember 2006, Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio (C-217/05, Slg. 2006, I-11987, Randnr. 20), und vom 11. Dezember 2007, Ente Tabacchi Italiani (C-280/06, Slg. 2007, I-10893, Randnr. 26).
28 – Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 1994, Peralta, (C‑379/92, Slg. 1994, I‑3453, Randnr. 16), und vom 24. Juni 2008, Commune de Mesquer (C‑188/07, Slg. 2008, I‑4501, Randnr. 85), sowie Nr. 84 meiner Schlussanträge vom 13. März 2008 in dieser Rechtssache.
29 – Vgl. Urteile vom 27. November 1973, Vandeweghe (130/73, Slg. 1973, 1329, Randnr. 2), vom 2. August 1993, Levy (C‑158/91, Slg. 1993, I‑4287, Randnr. 21), Peralta (zitiert in Fn. 28, Randnr 16), und Bogiatzi (zitiert in Fn. 21, Randnr. 24).
30 – Urteil vom 12. Dezember 1972, International Fruit Company (21-24/72, Slg. 1972, 1219, Randnr. 15 bis 18). Siehe dazu ferner Urteile Peralta, (zitiert in Fn. 28, Randnr. 16), Intertanko u. a. (zitiert in Fn. 21, Randnr. 48.), Commune de Mesquer (zitiert in Fn. 28, Randnr. 85) und Bogiatzi (zitiert in Fn. 21, Randnr. 25).
31 – Gutachten 1/03 vom 7. Februar 2006 (Slg. 2006, I-1145).
32 – Vgl. in diesem Sinne Urteile Intertanko u. a. (zitiert in Fn. 21, Randnr. 49) und Bogiatzi (zitiert in Fn. 21, Randnr. 33).
33 – Schlussanträge vom 20. November 2007, Intertanko u. a. (zitiert in Fn. 21, Nrn. 40 ff.).
34 – Urteile vom 24. November 1992, Poulsen und Diva Navigation (C‑286/90, Slg. 1992, I‑6019, Randnrn. 9 f.), vom 16. Juni 1998, Racke (C-162/96, Slg. 1998, I-3655, Randnr. 45), und Intertanko (zitiert in Fn. 21, Randnr. 51).
35 – Vgl. Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof, unterzeichnet zu Luxemburg am 3. Juni 1971 (ABl. 1975, L 204, S. 28), und Erstes Protokoll betreffend die Auslegung des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1989, L 48, S. 1).
36 – Vgl. etwa die Bezugnahmen in der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) auf die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums. Deren Bestimmungen hat der Gerichtshof daher im Urteil vom 11. März 2003, Ansul (C‑40/01, Slg. 2003, I‑2439, Randnrn. 32 f.), ausgelegt. Ferner knüpft z. B. Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338, S. 1) an die Durchführung eines Rückgabeverfahrens nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung an.
37 – Urteile vom 22. Juni 1989, Fediol/Kommission (70/87, Slg. 1989, 1781, Randnr. 19), und vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat (C‑69/89, Slg. 1991, I‑2069, Randnr. 31).
38 – Zitiert in Fn. 18, Nr. 240.
39 – Siehe dagegen den Vorbehalt in Bezug auf die Anerkennung und Vollstreckung eines Urteils, das aufgrund einer nur im Ausgangsstaat geltenden Zuständigkeitsregel ergangenen ist, in Art. 57 Abs. 4 des Übereinkommens von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, abgeschlossen in Lugano am 16. September 1988 (ABl. 1988, L 319, S. 9).
40 – Zitiert in Fn. 12, Randnr. 27.
41 – Urteil Levy (zitiert in Fn. 29, Randnr. 21). Im Urteil vom 18. November 2003, Budĕjovický Budvar (C-216/01, Slg. 2003, I-13617), stellt der Gerichtshof zwar umfangreiche Erwägungen zur Geltung eines bilateralen Abkommens an (Randnrn. 148 ff.), um dann aber die abschließende Feststellungen hierüber ebenfalls dem vorlegenden Gericht zu überlassen (Randnr. 163).
42 – Vgl. Urteil Budĕjovický Budvar (zitiert in Fn. 41, Randnr. 169).
43 – Vgl. Urteile vom 22. September 1988, Deserbais (286/86, Slg. 1988, 4907, Randnr. 18), und Bogiatzi (zitiert in Fn. 21, Randnr. 19).
44 – Urteil vom 4. Juli 2000, Kommission/Portugal (C-84/98, Slg. 2000, I-5215, Randnr. 58).
45 – Vgl. dagegen die Art. 59 und 60 der Verordnung Nr. 2201/2003 (zitiert in Fn. 36), die dieser Verordnung im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten Vorrang vor internationalen Rechtsinstrumenten einräumen.
46 – R. Loewe, Erläuterungen zum Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), European Transport Law 11 (1976), 503, 583; H. Jesser-Huß (zitiert in Fn. 7, Art. 31 CMR Randnr. 37).
47 – Vgl. P. de Meij, Samenloop EEX-Verordening met bijzondere verdragen, Deventer 2003, S. 251 und 287.
48 – Vgl. dazu die Nachweise in A. Messent/D. A. Glass, Hill & Messent – CMR: Contracts for the International Carriage of Goods by Road, 3. Aufl., London 2000, Randnr. 10.48 und Fn. 103.
49 – Vgl. die Nachweise bei H. Jesser-Huß (zitiert in Fn. 7, Art. 31 CMR Randnr. 36 und Fn. 116-117).
50 – So im Ergebnis auch H. Jesser-Huß (zitiert in Fn. 7, Art. 31 CMR Randnr. 36).