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Document 62008CC0109

    Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 12. März 2009.
    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Hellenische Republik.
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG, 43 EG und 49 EG - Richtlinie 98/34/EG - Normen und technische Vorschriften - Nationale Regelung für elektrische, elektromechanische und elektronische Computerspiele - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 228 EG - Finanzielle Sanktionen.
    Rechtssache C-109/08.

    Sammlung der Rechtsprechung 2009 I-04657

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2009:151

    Schlußanträge des Generalanwalts

    Schlußanträge des Generalanwalts

    1. Die vorliegende Klage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 228 EG gegen die Hellenische Republik erhoben worden.

    2. Die Kommission wirft diesem Mitgliedstaat vor, das Urteil vom 26. Oktober 2006, Kommission/Griechenland(2), nicht durchgeführt zu haben. In diesem Urteil hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Beklagte dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 28 EG, 43 EG und 49 EG sowie aus Art. 8 der Richtlinie 98/34/EG(3) verstoßen hat, dass sie in ihrem nationalen Recht ein mit straf- oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen bewehrtes Verbot, elektrische, elektromechanische und elektronische Spiele einschließlich aller Spiele für elektronische Rechner an öffentlichen oder privaten Orten mit Ausnahme von Spielkasinos einzurichten und zu betreiben, eingeführt hat.

    3. Die Kommission beantragt, die Pflichtverletzung festzustellen und darüber hinaus die Hellenische Republik zur Zahlung eines Zwangsgelds und eines Pauschalbetrags zu verurteilen.

    4. In den vorliegenden Schlussanträgen vertrete ich die Ansicht, dass die Hellenische Republik tatsächlich gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 EG verstoßen hat, und schlage dem Gerichtshof vor, sie daher zur Zahlung eines Zwangsgelds und eines Pauschalbetrags zu verurteilen.

    I – Rechtlicher Rahmen

    A – Gemeinschaftsrecht

    1. EG‑Vertrag

    5. Art. 28 EG verbietet mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten.

    6. Art. 43 Abs. 1 EG verbietet die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats.

    7. Schließlich verbietet Art. 49 Abs. 1 EG die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind.

    2. Abgeleitetes Recht

    8. Mit der Richtlinie 98/34 soll bei den Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur Erstellung von Normen oder technischen Vorschriften erlassen, die größtmögliche Transparenz gewährleistet werden. Diese Richtlinie zielt darauf ab, Handelshemmnisse, die sich durch technische Vorschriften ergeben, dadurch zu beseitigen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, der Kommission ihre Entwürfe für diese Art von Vorschriften zu übermitteln.

    9. Art. 1 der Richtlinie bestimmt:

    „Für diese Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    11. ‚Technische Vorschrift‘: Technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung rechtlich oder de facto für das Inverkehrbringen, die Erbringung des Dienstes, die Niederlassung eines Erbringers von Diensten oder die Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich ist, sowie – vorbehaltlich der in Artikel 10 genannten Bestimmungen – die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden.

    …“

    10. Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/34 lautet:

    „Vorbehaltlich des Artikels 10 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, sofern es sich nicht um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handelt; in diesem Fall reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Sie unterrichten die Kommission gleichzeitig in einer Mitteilung über die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor.“

    B – Auf elektrische, elektromechanische und elektronische Spiele anwendbares nationales Recht

    11. Art. 1 („Spielegattungen“) des Gesetzes Nr. 3037/2002(4) lautet wie folgt:

    „Im Sinne dieses Gesetzes ist ein

    a) ‚mechanisches Spiel‘: ein Spiel, dessen Durchführung auch den Einsatz der Muskelkraft des Spielers erfordert;

    b) ‚elektrisches Spiel‘: ein Spiel, dessen Durchführung das Vorhandensein von elektrischen Unterstützungsmechanismen erfordert;

    c) ‚elektromechanisches Spiel‘: ein Spiel, dessen Durchführung sowohl das Vorhandensein von elektrischen Unterstützungsmechanismen als auch den Einsatz der Muskelkraft des Spielers erfordert;

    d) ‚elektronisches Spiel‘: ein Spiel, dessen Durchführung außer elektrischen, elektronischen oder sonstigen Unterstützungsmechanismen das Vorhandensein und den Einsatz einer Software (eines Programms) erfordert;

    e) ‚technisches Unterhaltungsspiel‘: ein Spiel, dessen Ergebnis allein von den technischen und geistigen Fähigkeiten des Spielers abhängt und dessen ausschließliches Ziel die Unterhaltung ist.

    Zur Gattung der technischen Unterhaltungsspiele gehören auch die nach den Bestimmungen der [kodifizierten] Königlichen Verordnung Nr. 29/1971 als ‚technische Spiele‘ qualifizierten Kartenspiele.“

    12. Art. 2 Abs. 1 („Verbot des Betreibens oder der Einrichtung von Spielen“) dieses Gesetzes sieht vor:

    „Das Betreiben der in Art. 1 Buchst. b, c und d genannten Spiele einschließlich elektronischer Rechner ist an öffentlichen Orten im Allgemeinen, wie in Hotels, Cafés, Versammlungsräumen als gemeinnützig anerkannter Vereinigungen jeder Art und an allen anderen öffentlichen oder privaten Orten verboten. Die Einrichtung dieser Spiele ist ebenfalls verboten.“

    13. Art. 3 („Internet-Dienstleistungsunternehmen“) des Gesetzes bestimmt:

    „Die Einrichtung und die Nutzung von elektronischen Rechnern in Betrieben, die als Erbringer von Internet-Dienstleistungen tätig sind, fallen nicht unter das Verbot des Art. 2. Jedoch ist die Durchführung von Spielen auf diesen elektronischen Rechnern unabhängig von der verwendeten Methode verboten.

    Für den Betrieb eines Internet-Dienstleistungsunternehmens ist eine besondere Genehmigung der Gemeinde, in deren Gebiet sich der Betrieb befindet, und, wenn das Unternehmen auf einem Schiff betrieben wird, der Hafenbehörde des Ausgangshafens erforderlich. Bei der ersten Anwendung der Maßnahme muss das Unternehmen binnen einer Frist von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes mit dieser Genehmigung versehen sein.“

    14. Art. 4 („Strafrechtliche Sanktionen“) des Gesetzes Nr. 3037/2002 lautet:

    „1. Wer Zentren oder andere Orte im Sinne von Art. 2 Abs. 1 nutzt oder leitet, in denen nach den vorstehenden Artikeln verbotene Spiele verwendet werden oder eingerichtet sind, wird mit Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 5 000 Euro bestraft. Gegen Wiederholungstäter wird eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und eine Geldstrafe von 25 000 bis 75 000 Euro verhängt. Außerdem ordnet das Gericht die Beschlagnahme der Spielgeräte an.

    …“

    II – Hintergrund des Rechtsstreits

    A – Urteil Kommission/Griechenland

    15. In Nr. 1 des Tenors des genannten Urteils Kommission/Griechenland hat der Gerichtshof für Recht erkannt und entschieden:

    „Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 28 EG, 43 EG und 49 EG sowie aus Artikel 8 der Richtlinie 98/34 … verstoßen, dass sie in den Artikeln 2 Absatz 1 und 3 des Gesetzes Nr. 3037/2002 unter Androhung der in den Artikeln 4 und 5 dieses Gesetzes vorgesehenen strafrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen das Verbot eingeführt hat, elektrische, elektromechanische und elektronische Spiele einschließlich aller Spiele für elektronische Rechner an öffentlichen oder privaten Orten mit Ausnahme von Spielkasinos einzurichten und zu betreiben.“

    B – Vorprozessuales Verfahren

    16. Die Hellenische Republik antwortete auf die Anfrage der Kommission vom 11. Dezember 2006 nach dem Stand der Durchführung des genannten Urteils Kommission/Griechenland mit Schreiben vom 12. Februar 2007. In diesem Schreiben machten die griechischen Behörden keine konkreten Angaben betreffend die zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs erforderliche Änderung der fraglichen nationalen Regelungen. Stattdessen wies die Hellenische Republik darauf hin, dass es sich um eine ernste und komplexe Frage handele, und versicherte, die zuständigen Ministerien wirkten darauf hin, eine zufriedenstellende, mit dem Gemeinschaftsrecht und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbare Regelung auszuarbeiten.

    17. Da die Kommission der Ansicht war, dass die Hellenische Republik nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um dem genannten Urteil Kommission/Griechenland nachzukommen, sandte sie am 23. März 2007 diesem Mitgliedstaat gemäß Art. 228 Abs. 2 EG ein Mahnschreiben.

    18. Da die Hellenische Republik auf dieses Schreiben nicht antwortete, sandte die Kommission am 29. Juni 2007 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an diesen Mitgliedstaat, mit der dieser aufgefordert wurde, binnen einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung dieser Stellungnahme die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich seien, um die Durchführung des genannten Urteils sicherzustellen.

    19. Da die Hellenische Republik weder auf diese Stellungnahme antwortete noch eine gesetzliche Maßnahme zur Durchführung dieses Urteils mitgeteilt hatte und die Kommission unter diesen Umständen der Ansicht war, dass die Hellenische Republik das genannte Urteil Kommission/Griechenland nicht durchgeführt habe, hat sie am 10. März 2008 die vorliegende Klage erhoben.

    III – Verfahren vor dem Gerichtshof und Entwicklungen im Laufe dieses Verfahrens

    20. Die Kommission beantragt mit ihrer Klageschrift, festzustellen, dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen hat.

    21. Sie beantragt,

    – festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 28 EG, 43 EG und 49 EG sowie aus Art. 8 der Richtlinie 98/34 verstoßen hat, dass sie nicht alle zur Durchführung des genannten Urteils Kommission/Griechenland erforderlichen Maßnahmen erlassen hat;

    – die Hellenische Republik zu verurteilen, an die Kommission für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des genannten Urteils ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache und bis zum Tag der vollständigen Durchführung des genannten Urteils Kommission/Griechenland ein Zwangsgeld von 31 798,80 Euro zu zahlen;

    – die Hellenische Republik zu verurteilen, an die Kommission für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des genannten Urteils Kommission/Griechenland ab dem Tag der Verkündung jenes Urteils und bis zum Tag seiner vollständigen Durchführung (falls diese vor dem Erlass des Urteils in der vorliegenden Rechtssache erfolgt) oder bis zu dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache (wenn das genannte Urteil Kommission/Griechenland bis dahin noch nicht vollständig durchgeführt worden ist) einen Pauschalbetrag von 9 636 Euro zu zahlen;

    – der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

    22. Die Hellenische Republik beantragt in ihrer Klagebeantwortung, die Klage abzuweisen und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    23. Aus den Akten geht hervor, dass die Hellenische Republik am 12. März 2008, also zwei Tage nach Erhebung der vorliegenden Klage durch die Kommission, auf die mit Gründen versehene Stellungnahme geantwortet hat. Sie weist die Kommission darauf hin, dass ein Gesetzgebungsausschuss zur Ausarbeitung des Entwurfs eines Änderungsgesetzes eingesetzt worden sei.

    24. Außerdem soll, wie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat, die Hellenische Republik der Kommission im Mai 2008 den ersten Entwurf eines Änderungsgesetzes gemäß Art. 8 der Richtlinie 98/34 übermittelt haben. Die Kommission habe sich daraufhin in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 1. August 2008 geäußert, auf die die Hellenische Republik nicht geantwortet habe. Allerdings habe im Dezember 2008 in Athen ein Treffen zwischen den Parteien stattgefunden.

    25. Der Vertreter der Hellenischen Republik hat auch darauf hingewiesen, dass von der Regierung demnächst ein neuer Entwurf eines Änderungsgesetzes verabschiedet und dann der Kommission zur erneuten Prüfung der Bestimmungen nach Art. 8 der Richtlinie 98/34 übermittelt werde. Nach Abschluss dieses Verfahrens müsse zum Erlass des Änderungsgesetzes im Parlament über den Entwurf abgestimmt werden.

    IV – Zur Vertragsverletzung

    A – Vorbringen der Parteien

    26. Die Kommission trägt vor, dass die Hellenische Republik am Tag der Erhebung ihrer Klage keine gesetzgeberische Maßnahme zur Durchführung des genannten Urteils Kommission/Griechenland mitgeteilt habe. Die Kommission beantragt daher, die Vertragsverletzung festzustellen sowie die Hellenische Republik zur Zahlung eines Zwangsgelds und eines Pauschalbetrags zu verurteilen.

    27. Die Hellenische Republik bestreitet die Vertragsverletzung nicht. Sie macht jedoch geltend, dass die Klage der Kommission abzuweisen sei, da die Durchführung des genannten Urteils Kommission/Griechenland voraussichtlich vor Abschluss des vorliegenden Verfahrens erfolgen werde. Jedenfalls seien die finanziellen Sanktionen herabzusetzen, da berücksichtigt werden müsse, dass der Erlass der fraglichen nationalen Rechtsvorschriften durch ernste soziale und wirtschaftliche Probleme gerechtfertigt gewesen sei.

    B – Würdigung

    28. Zwar gibt Art. 228 EG nicht an, binnen welcher Frist ein Urteil durchgeführt werden muss. Wie jedoch der Gerichtshof kürzlich im Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich(5), erneut ausgeführt hat, verlangt das Interesse an einer sofortigen und einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts, dass diese Durchführung sofort in Angriff genommen und innerhalb kürzestmöglicher Frist abgeschlossen wird(6) .

    29. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von Art. 228 EG am Ende der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde(7) .

    30. Im vorliegenden Fall ist offenkundig, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 29. Juni 2007 gesetzte Frist von zwei Monaten endete, die Frist, binnen deren das genannte Urteil Kommission/Griechenland durch die Änderung der fraglichen nationalen Regelung gemäß den Art. 28 EG, 43 EG und 49 EG sowie Art. 8 der Richtlinien 98/34 hätte durchgeführt werden müssen, weit überschritten war, weil beinahe zehn Monate seit Verkündung des Urteils verstrichen waren.

    31. Außerdem hatte die Hellenische Republik bei Ablauf dieser Frist offenbar keine der Maßnahmen ergriffen, die sich aus dem betreffenden Urteil ergeben. Die Erörterung in der mündlichen Verhandlung hat nämlich gezeigt, dass die erste Maßnahme, die zur Durchführung des genannten Urteils Kommission/Griechenland erlassen worden war, der Kommission erst im Mai 2008 übermittelt worden ist.

    32. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Hellenische Republik, wie sie im Übrigen selbst einräumt, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen hat.

    V – Zu den finanziellen Sanktionen der Vertragsverletzung

    33. Da die Hellenische Republik, wie ich festgestellt habe, das genannte Urteil Kommission/Griechenland nicht durchgeführt hat, kann der Gerichtshof sie gemäß Art. 228 Abs. 2 Unterabs. 3 EG zur Zahlung eines Zwangsgelds und/oder eines Pauschalbetrags verurteilen.

    34. Dieses Verfahren soll einen säumigen Mitgliedstaat zur Durchführung eines Vertragsverletzungsurteils veranlassen und damit die wirksame Anwendung des Gemeinschaftsrechts gewährleisten.

    35. Das Zwangsgeld stellt im Wesentlichen ein Zwangsmittel dar. Auf den Mitgliedstaat, der ein Urteil nicht durchführt, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt worden ist, soll damit wirtschaftlicher Zwang ausgeübt werden, um ihn so schnell wie möglich zum Abstellen der festgestellten Vertragsverletzung zu veranlassen. Der Gerichtshof verurteilt also einen Mitgliedstaat zur Zahlung eines Zwangsgelds, wenn dieser das Urteil, mit dem ursprünglich seine Vertragsverletzung festgestellt wurde, immer noch nicht durchgeführt hat.

    36. Die Verhängung eines Pauschalbetrags beruht dagegen eher auf der Beurteilung der Folgen einer Nichterfüllung der Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats für die privaten und öffentlichen Interessen, insbesondere wenn die Vertragsverletzung seit dem Erlass des Urteils, mit dem sie ursprünglich festgestellt wurde, lange Zeit fortbestanden hat.

    37. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Gerichtshof das Zwangsgeld oder den Pauschalbetrag so festzusetzen, dass sie den Umständen angemessen und sowohl angesichts des festgestellten Verstoßes als auch in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats verhältnismäßig sind(8) .

    38. Wie der Gerichtshof im Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich(9), festgestellt hat, ist die Kumulierung dieser beiden Sanktionsarten insbesondere dann nicht ausgeschlossen, wenn die Vertragsverletzung sowohl von langer Dauer war, als auch die Tendenz hat, sich fortzusetzen.

    39. In allen Fällen ist es der Gerichtshof, der die Zweckmäßigkeit der Verhängung einer finanziellen Sanktion beurteilt und die Sanktion wählt, die am besten den Umständen des Einzelfalls angepasst ist. Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt darauf hingewiesen, dass er nicht an die von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 13. Dezember 2005(10) festgelegte Methode zur Berechnung der finanziellen Sanktionen gebunden ist, da diese nur einen nützlichen Bezugspunkt darstellt(11) .

    A – Zur Verhängung eines Zwangsgelds

    1. Vorbringen der Parteien

    40. Die Kommission hat dem Gerichtshof vorgeschlagen, gegen die Hellenische Republik für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des genannten Urteils Kommission/Griechenland ab der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zur vollständigen Durchführung des genannten Urteils ein Zwangsgeld in Höhe von 31 798,80 Euro zu verhängen.

    41. Hierzu hat sich die Kommission auf die in ihrer Mitteilung von 2005 dargelegte Berechnungsmethode gestützt. Der betreffende Tagessatz ergebe sich nach dieser Berechnungsmethode aus der Multiplikation eines Grundbetrags von 600 Euro mit einem Koeffizienten für die Schwere des Verstoßes – der hier, auf einer Skala von 1 bis 20, bei 11 festgesetzt worden sei –, einem Koeffizienten für die Dauer des Verstoßes – der hier, auf einer Skala von 1 bis 3, bei 1,1 festgesetzt worden sei – und einem Faktor „n“ für die Zahlungsfähigkeit des jeweiligen Mitgliedstaats, wobei dieser Faktor für die Hellenische Republik bei 4,38 festgesetzt werde.

    42. Zur Schwere des Verstoßes weist die Kommission darauf hin, dass die fragliche nationale Regelung gegen drei der vier Grundfreiheiten des Vertrags verstoße. Außerdem seien die griechischen Behörden ihren Verpflichtungen aus Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/34 nicht nachgekommen und hätten überdies in der vorprozessualen Phase des Verfahrens nach Art. 228 EG nicht uneingeschränkt mit der Kommission kooperiert. Die Kommission schlägt daher für die Schwere des Verstoßes einen Koeffizienten von 11 (auf einer Skala von 1 bis 20) vor.

    43. Die Hellenische Republik macht geltend, dass dieser Schwerekoeffizient überhöht sei und 4 nicht übersteigen dürfe. Die Vertragsverletzung habe nur einen kleinen Sektor betroffen, die fragliche nationale Regelung sei ohne Diskriminierung angewandt worden, und sie sei ferner die angemessenste Lösung gewesen, um den durch die schädliche und unkontrollierte Veranstaltung von Spielen verursachten wirtschaftlichen und sozialen Problemen zu begegnen. Somit sei sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt gewesen. Schließlich verstoße der von der Kommission vorgeschlagene Schwerekoeffizient gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Hellenische Republik stützt sich hierzu auf einen Vergleich ihrer Situation mit der von in anderen Rechtssachen nach Art. 226 EG verurteilten Mitgliedstaaten.

    44. Zur Dauer des Verstoßes weist die Kommission darauf hin, dass zwischen der Verkündung des genannten Urteils Kommission/Griechenland und dem Tag der Erhebung ihrer vorliegenden Klage elf Monate vergangen seien.

    45. Die Hellenische Republik macht geltend, der Koeffizient müsse auf einen Mindestsatz herabgesetzt werden. Die Vertragsverletzung beginne in Wirklichkeit mit Ablauf der Dreimonatsfrist, die die Kommission in ihrem Schreiben vom 11. Dezember 2006 festgesetzt habe, mit dem die griechischen Behörden aufgefordert worden seien, ihr den Stand der Durchführung des genannten Urteils Kommission/Griechenland mitzuteilen. Die Hellenische Republik beruft sich außerdem auf die Dauer der Vertragsverletzung, die die Französische Republik in der Rechtssache, in der das genannte Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, ergangen sei, begangen habe; diese habe sehr viel länger gedauert, und der Dauerkoeffizient habe 3 betragen(12) .

    2. Würdigung

    46. Im Hinblick auf die Art der fraglichen Vertragsverletzung, die bis heute andauert, halte ich die Zahlung eines Zwangsgelds für das den Umständen der vorliegenden Rechtssache am ehesten entsprechende Mittel.

    47. Wie ich bereits ausgeführt habe, muss durch das Zwangsgeld die schnellstmögliche Durchführung des Urteils, durch das zuvor ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht festgestellt wurde, sichergestellt werden können. Es ist danach zu bemessen, welcher Überzeugungsdruck erforderlich ist, damit der fragliche Mitgliedstaat sein Verhalten ändert(13) .

    48. Bei der Ausübung seines Ermessens setzt der Gerichtshof das Zwangsgeld so fest, dass es den Umständen des Falls angepasst ist und in einem angemessenen Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung und zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht(14) .

    49. Der Gerichtshof stützt sich weitgehend auf die von der Kommission in ihrer Mitteilung von 2005 genannten mathematischen Kriterien und Variablen und geht daher auf den Grad der Schwere des Verstoßes, seine Dauer und die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats ein. Bei der Anwendung dieser Kriterien berücksichtigt er auch, welche Folgen die Nichtdurchführung des Urteils des Gerichtshofs für die privaten und die öffentlichen Interessen hat und wie dringlich es ist, dass der betreffende Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nachkommt(15) .

    50. Was erstens die Schwere des Verstoßes und insbesondere die Folgen der Nichtdurchführung des genannten Urteils Kommission/Griechenland für die privaten und die öffentlichen Interessen angeht, bin ich der Ansicht, dass die fortdauernde Vertragsverletzung durch die Hellenische Republik aus zwei Gründen besonders schwer wiegt.

    51. Zum einen verstößt, wie der Gerichtshof in diesem Urteil entschieden hat, die fragliche nationale Regelung gegen die Grundsätze des freien Warenverkehrs, des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit in der Europäischen Union, also gegen drei der vier durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten.

    52. Diese Regelung führt zu einem Rückgang des Einfuhrvolumens bei Spielen, die in den anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht werden. Eine solche Regelung kann auch erschweren und sogar verhindern, dass in den anderen Mitgliedstaaten ansässige Dienstleister ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Spielautomaten anbieten, und letztlich Wirtschaftsteilnehmer aus diesen Staaten davon abhalten, sich in Griechenland niederzulassen.

    53. Durch die Nichtdurchführung des genannten Urteils Kommission/Griechenland wirkt die Hellenische Republik offensichtlich erheblich auf die öffentlichen Interessen und jedenfalls auf die privaten Interessen der Importeure ein, weil das fragliche Verbot sehr weitreichend ist.

    54. Zum anderen wiegt die Vertragsverletzung meines Erachtens umso schwerer, als die Hellenische Republik, wie aus der Erörterung in der mündlichen Verhandlung hervorgeht, die Anwendung ihrer Regelung nicht ausgesetzt hat, so dass Wirtschaftsteilnehmer zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt worden sind.

    55. Schließlich ist die Verletzung der spezielleren Verpflichtung, die Entwürfe für technische Vorschriften gemäß Art. 8 der Richtlinie 98/34 der Kommission zu übermitteln, insoweit als schwerwiegend anzusehen, als die Einhaltung dieser speziellen Verpflichtung eine notwendige Voraussetzung dafür darstellte, die Ziele dieser Richtlinie in vollem Umfang zu erreichen.

    56. Angesichts dieser Umstände begeht die Kommission keinen Beurteilungsfehler, wenn sie den Schwerekoeffizienten – auf einer Skala von 1 bis 20 – bei 11 festsetzt.

    57. Zweitens stelle ich in Bezug auf den Dauerkoeffizienten fest, dass die Kommission diesen auf einer Grundlage von 1,10 pro Monat berechnet und dabei den Zeitpunkt der Verkündigung des genannten Urteils Kommission/Griechenland, also den 26. Oktober 2006, und den Zeitpunkt der Erhebung ihrer vorliegenden Klage, also (gemäß ihren Schriftsätzen) den 17. Oktober 2007, zugrunde gelegt hat.

    58. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Dauer des Verstoßes zu dem Zeitpunkt, zu dem er den Sachverhalt geprüft hat, und nicht etwa zu dem Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem die Kommission den Gerichtshof anruft(16) . Jedenfalls ist der Gerichtshof nicht an die von der Kommission vorgeschlagene, von 1 bis 3 reichende Skala gebunden(17) .

    59. In der vorliegenden Rechtssache dauert die Vertragsverletzung der Hellenischen Republik seit 27 Monaten an, da das genannte Urteil Kommission/Griechenland am 26. Oktober 2006 erlassen wurde und die mündliche Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache am 29. Januar 2009 stattfand. Die Durchführung des Urteils hätte, wie der Vertreter der Hellenischen Republik in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, tatsächlich kurzfristiger erfolgen können.

    60. Meines Erachtens war für die Durchführung des genannten Urteils Kommission/Griechenland nur eine eng umgrenzte Änderung der fraglichen nationalen Regelung erforderlich, da es vor allem darum geht, den Anwendungsbereich dieser Regelung auf Unterhaltungsspiele zu beschränken, die in Glücksspiele umgewandelt werden können.

    61. Demgemäß bin ich der Auffassung, dass der Dauer des Verstoßes mit einem Koeffizienten von 1,1 angemessen Rechnung getragen wird.

    62. Drittens stellt der Vorschlag der Kommission, einen Grundbetrag mit einem Koeffizienten zu multiplizieren, der auf dem Bruttoinlandsprodukt des betreffenden Mitgliedstaats und der Zahl seiner Stimmen im Rat der Europäischen Union beruht, nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs eine geeignete Methode dar, um die Zahlungsfähigkeit dieses Mitgliedstaats unter Beibehaltung einer angemessenen Differenzierung zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen(18) . Hier beträgt der in der Mitteilung von 2005 für die H ellenische Republik festgesetzte Koeffizient 4,38.

    63. Angesichts dessen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Koeffizienten für die Schwere, die Dauer und die Zahlungsfähigkeit des Mitgliedstaats wie von der Kommission vorgeschlagen mit dem Grundbetrag von 600 Euro zu multiplizieren(19) .

    64. Demnach führt die Multiplikation des Grundbetrags von 600 Euro mit den für die Schwere des Verstoßes bei 11, für dessen Dauer bei 1,1 und für die Zahlungsfähigkeit der Hellenischen Republik bei 4,38 festgesetzten Koeffizienten im vorliegenden Fall zu einem Betrag von 31 798,80 Euro für jeden Tag des Verzugs.

    65. Was viertens die Periodizität des Zwangsgelds angeht, bin ich der Ansicht, dass dieses nach Tagen zu verhängen ist, da es bei der fraglichen Vertragsverletzung um die Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs geht, die die Ausarbeitung des Entwurfs eines Änderungsgesetzes voraussetzt(20) .

    66. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Hellenische Republik zu verurteilen, an die Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften“ für jeden Tag des Verzugs beim Erlass der zur vollständigen Durchführung des genannten Urteils Kommission/Griechenland erforderlichen Maßnahmen ab der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zur vollständigen Durchführung des genannten Urteils ein Zwangsgeld von 31 798,80 Euro zu zahlen.

    B – Zur Verhängung eines Pauschalbetrags

    1. Vorbringen der Parteien

    67. Die Kommission hat dem Gerichtshof vorgeschlagen, gegen die Hellenische Republik einen Pauschalbetrag von 9 636 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des genannten Urteils Kommission/Griechenland seit dessen Erlass und bis zum Tag seiner vollständigen Durchführung oder bis zum Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu verhängen (wenn das genannte Urteil Kommission/Griechenland bis dahin nicht vollständig durchgeführt worden ist).

    68. Dieser Tagessatz ergebe sich daraus, dass ein Grundbetrag von 200 Euro mit einem Koeffizienten für die Schwere des Verstoßes, der hier – auf einer Skala von 1 bis 20 – mit 11 festgesetzt worden sei, und einem Faktor „n“ multipliziert werde, der für die Zahlungsfähigkeit der Hellenischen Republik stehe und 4,38 betrage.

    69. Nach Ansicht der Kommission ist gegen die Hellenische Republik ein Pauschalbetrag von insgesamt 3 420 780 Euro zu verhängen. Dieser Betrag ergebe sich, wenn man den Tagessatz des Pauschalbetrags, also 9 636 Euro, mit der Anzahl der Tage multipliziere, die zwischen dem Tag der Verkündung des genannten Urteils Kommission/Griechenland, also dem 26. Oktober 2006, und dem Tag der Klageerhebung durch die Kommission, also dem 17. Oktober 2007, lägen. Dies seien 355 Tage.

    70. Die Hellenische Republik macht geltend, dass kein Pauschalbetrag gegen sie verhängt werden dürfe, da mit dieser finanziellen Sanktion das Verhalten des Mitgliedstaats in der Vergangenheit geahndet werden solle. Die von der Kommission vorgeschlagene Höhe des Pauschalbetrags stehe nicht im Verhältnis zu Schwere und Dauer des Verstoßes und sei insbesondere im Hinblick auf die Problematik der Regelung für Spiele in Griechenland überhöht.

    2. Würdigung

    71. Wie ich bereits ausgeführt habe, dient der Pauschalbetrag dazu, die von einem Mitgliedstaat begangene Vertragsverletzung unter Berücksichtigung ihrer Folgen und ihrer Dauer zu ahnden. Außerdem soll er die Wiederholung ähnlicher Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht verhindern.

    72. Die Verhängung eines Pauschalbetrags erfolgt nicht automatisch, und er wird weder anhand einer bestimmten mathematischen Formel noch anhand einer Liste von im Voraus bestimmten Kriterien berechnet, wie dies bei der Berechnung der Höhe des Zwangsgelds durch den Gerichtshof der Fall sein kann.

    73. Die Rechtsprechung bietet gleichwohl einige Hinweise zu den Kriterien oder Umständen, die bei der Berechnung des Pauschalbetrags zu berücksichtigen sind.

    74. Im genannten Urteil Kommission/Frankreich vom 9. Dezember 2008 hat der Gerichtshof jüngst ausgeführt, dass die Verhängung eines Pauschalbetrags „in jedem Einzelfall von der Gesamtheit der maßgebenden Aspekte abhängig gemacht werden [muss], die sich sowohl auf die Merkmale der festgestellten Vertragsverletzung als auch auf die Haltung beziehen, die der [betreffende] Mitgliedstaat eingenommen hat“(21) .

    75. In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof bei der Berechnung des gegen die Französische Republik verhängten Pauschalbetrags folgende Umstände berücksichtigt:

    – die von der Französischen Republik gegenüber ihren Gemeinschaftsverpflichtungen in dem besonderen Bereich der genetisch veränderten Organismen eingenommene Haltung; hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass der betreffende Mitgliedstaat diese Art von Zuwiderhandlung in diesem besonderen Sektor wiederholt begangen habe;

    – die Dauer des Fortbestehens der Vertragsverletzung seit Verkündung des Urteils, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt wurde; insoweit hat der Gerichtshof geprüft, ob dieser Verzug gerechtfertigt sein könnte;

    – die Schwere der Vertragsverletzung; in dieser Hinsicht hat der Gerichtshof die Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen berücksichtigt(22) .

    76. In der vorliegenden Rechtssache erscheint mir die Verhängung eines Pauschalbetrags vor allem durch die Schwere des Verstoßes gerechtfertigt zu sein.

    77. Wie ich bereits ausgeführt habe, hat das Verhalten der Hellenischen Republik erhebliche Auswirkungen auf die öffentlichen Interessen und jedenfalls auf die privaten Interessen der Wirtschaftsteilnehmer, da die fragliche nationale Regelung gegen drei der vier durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten verstößt. Diese Vertragsverletzung wiegt meines Erachtens umso schwerer, als die Hellenische Republik die Anwendung dieser Regelung nicht ausgesetzt hat, so dass Wirtschaftsteilnehmer zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt worden sind und noch stets verurteilt werden.

    78. Zur Dauer des Fortbestehens der Vertragsverletzung seit Verkündung des genannten Urteils Kommission/Griechenland ist festzustellen, dass die Hellenische Republik ihren Verzug bei der Durchführung dieses Urteils eingeräumt und darauf hingewiesen hat, dass eine solche Anpassung zügiger hätte vorgenommen werden können.

    79. Das Vorbringen der griechischen Behörden, dass dieser Verzug im Hinblick auf die Empfindlichkeiten und die Unruhe, die eine vollständige Liberalisierung der Spiele in Griechenland auslösen würde, gerechtfertigt sei, halte ich für unbeachtlich, da ich den Akten keinen Hinweis auf eine besondere Situation der Hellenischen Republik im Vergleich zu den anderen Mitgliedstaaten entnehmen kann. Außerdem möchte ich daran erinnern, dass sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der aus dem Gemeinschaftsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen(23) .

    80. Schließlich scheint mir die Haltung der Hellenischen Republik zu beweisen, dass dieser Mitgliedstaat sich bis zum Beginn der vorprozessualen Phase des vorliegenden Verfahrens vergleichsweise passiv verhalten hat. Die Hellenische Republik hat nämlich erst zwei Tage nach Klageerhebung, also am 12. März 2008, darauf hingewiesen, dass ein Gesetzgebungsausschuss zur Ausarbeitung des Entwurfs eines Änderungsgesetzes eingesetzt worden sei.

    81. Aufgrund all dieser Umstände halte ich die Verurteilung der Hellenischen Republik zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 2 Mio. Euro für den Umständen des vorliegenden Falls angemessen.

    VI – Kosten

    82. Nach Art. 69 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Hellenischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    VII – Ergebnis

    83. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

    – festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch nicht alle Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 26. Oktober 2006, Kommission/Griechenland (C‑65/05), ergeben, ergriffen und dementsprechend gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 EG verstoßen hat, dass sie nicht gemäß den Art. 28 EG, 43 EG und 49 EG sowie Art. 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften über die Dienste der Informationsgesellschaft in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 geänderten Fassung Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 des Gesetzes Nr. 3037/2002 über ein mit straf- oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen bewehrtes Verbot für die Einrichtung und den Betrieb elektrischer, elektromechanischer und elektronischer Spiele einschließlich aller Spiele für elektronische Rechner an öffentlichen und privaten Orten mit Ausnahme von Spielkasinos geändert hat;

    – die Hellenische Republik zu verurteilen, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften“ für jeden Tag des Verzugs beim Erlass der zur vollständigen Durchführung des genannten Urteils erforderlichen Maßnahmen ab der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zur vollständigen Durchführung des genannten Urteils ein Zwangsgeld von 31 798,80 Euro zu zahlen;

    – die Hellenische Republik zu verurteilen, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften“ einen Pauschalbetrag von 2 Mio. Euro zu zahlen;

    – die Hellenische Republik trägt die Kosten.

    (1) .

    (2)  – C‑65/05, Slg. 2006, I‑10341.

    (3)  – Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften über die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204, S. 37) in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 217, S. 18) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 98/34).

    (4)  – FEK A’ 174/30.7.2002.

    (5)  – C‑121/07, Slg. 2008, I‑0000.

    (6)  – Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung.

    (7)  – Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung.

    (8)  – Vgl. hierzu das genannte Urteil Kommission/Frankreich (Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    (9)  – C‑304/02, Slg. 2005, I‑6263.

    (10)  – Mitteilung der Kommission über die Anwendung von Artikel 228 EG-Vertrag (SEC[2005] 1658, im Folgenden: Mitteilung von 2005).

    (11)  – Vgl. in diesem Sinne das genannte Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (Randnr. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    (12)  – Randnr. 108.

    (13)  – Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich (C‑177/04, Slg. 2006, I‑2461, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    (14)  – Ebd. (Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    (15)  – Ebd. (Randnr. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    (16)  – Ebd. (Randnr. 71).

    (17)  – Ebd.

    (18)  – Vgl. u. a. das genannte Urteil vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich (Randnr. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    (19)  – Vgl. u. a. Urteil vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C‑70/06, Slg. 2008, I‑1, Randnr. 50), in dem der Gerichtshof die Anwendung des Grundbetrags von 600 Euro gemäß der Mitteilung von 2005 gebilligt hat.

    (20)  – Ebd. (Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    (21)  – Randnr. 62.

    (22)  – Vgl. auch das genannte Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (Randnr. 114).

    (23)  – Vgl. hierzu das genannte Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (Randnr. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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