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Document 62008CA0258

    Rechtssache C-258/08: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 3. Juni 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Ladbrokes Betting & Gaming Ltd, Ladbrokes International Ltd/Stichting de Nationale Sporttotalisator (Art. 49 EG — Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs — Glücksspiele — Betrieb von Glücksspielen über das Internet — Regelung, die eine Erlaubnis einem einzigen Veranstalter vorbehält — Weigerung, einem Veranstalter, der bereits in anderen Mitgliedstaaten über eine Erlaubnis verfügt, eine Betriebserlaubnis zu erteilen — Rechtfertigung — Verhältnismäßigkeit — Kontrolle jeder konkreten Maßnahme zur Durchführung der nationalen Regelung)

    ABl. C 209 vom 31.7.2010, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    31.7.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 209/5


    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 3. Juni 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Ladbrokes Betting & Gaming Ltd, Ladbrokes International Ltd/Stichting de Nationale Sporttotalisator

    (Rechtssache C-258/08) (1)

    (Art. 49 EG - Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs - Glücksspiele - Betrieb von Glücksspielen über das Internet - Regelung, die eine Erlaubnis einem einzigen Veranstalter vorbehält - Weigerung, einem Veranstalter, der bereits in anderen Mitgliedstaaten über eine Erlaubnis verfügt, eine Betriebserlaubnis zu erteilen - Rechtfertigung - Verhältnismäßigkeit - Kontrolle jeder konkreten Maßnahme zur Durchführung der nationalen Regelung)

    2010/C 209/06

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Vorlegendes Gericht

    Hoge Raad der Nederlanden

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerinnen: Ladbrokes Betting & Gaming Ltd, Ladbrokes International Ltd

    Beklagte: Stichting de Nationale Sporttotalisator

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Hoge Raad der Nederlanden — Auslegung von Art. 49 EG — Nationale Regelung, die zum Schutz des gesellschaftlichen Wohls und der öffentlichen Gesundheit die Veranstaltung von Spielen und die Annahme von Wetten ohne Genehmigung untersagt und eine eventuelle Genehmigung einem einzigen Veranstalter vorbehält — Verweigerung der Genehmigung an einen (im Internet tätigen) Veranstalter, der bereits in anderen Mitgliedstaaten, einschließlich des Mitgliedstaats seines Gesellschaftssitzes, über eine Genehmigung verfügt — Zwingende Gründe des Allgemeininteresses

    Tenor

    1.

    Bei einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens, die die Eindämmung der Spielsucht und die Betrugsbekämpfung bezweckt und wirksam zur Erreichung dieser Ziele beiträgt, kann davon ausgegangen werden, dass sie die Wetttätigkeit in kohärenter und systematischer Weise begrenzt, obwohl der oder die Inhaber einer ausschließlichen Erlaubnis berechtigt sind, ihr Angebot auf dem Markt durch die Einführung neuer Spiele und durch Werbung attraktiver zu machen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die illegalen Spieltätigkeiten im betreffenden Mitgliedstaat ein Problem darstellen können, dem eine Expansion der zugelassenen und regulierten Tätigkeiten abhelfen kann, und ob diese Expansion nicht einen Umfang hat, die sie mit dem Ziel der Eindämmung der Spielsucht unvereinbar macht.

    2.

    Bei Anwendung einer mit Art. 49 EG vereinbaren mitgliedstaatlichen Regelung über Glücksspiele ist das nationale Gericht nicht verpflichtet, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Durchführungsmaßnahme, die die Einhaltung dieser Regelung sicherstellen soll, zur Erreichung der mit dieser verfolgten Ziele geeignet ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, sofern diese Maßnahme unerlässlich ist, um die praktische Wirksamkeit dieser Regelung sicherzustellen und keine zusätzliche Beschränkung gegenüber derjenigen enthält, die sich aus dieser Regelung ergibt. Für die Entscheidung des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits ist es unerheblich, ob die Durchführungsmaßnahme aufgrund des Tätigwerdens der Behörden zur Durchsetzung der nationalen Regelung oder auf Antrag eines Einzelnen im Rahmen eines Zivilverfahrens zum Schutz der von ihm aus dieser Regelung hergeleiteten Rechte erlassen wurde.

    3.

    Art. 49 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der des Ausgangsverfahrens nicht entgegensteht, die die Veranstaltung und die Förderung von Glücksspielen einer Ausschließlichkeitsregelung zugunsten eines einzigen Veranstalters unterwirft und es allen anderen — auch den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen — Veranstaltern untersagt, im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats von dieser Regelung erfasste Dienstleistungen über das Internet anzubieten.


    (1)  ABl. C 223 vom 30.08.2008.


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