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Document 62007TO0375

Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 7. Januar 2008.
Rosario Maria Pellegrini gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Pflanzenzüchtungen - Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Gemeinschaftlichen Sortenamts - Unzulässigkeit - Keine individuelle Betroffenheit - Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz - Begründungspflicht.
Rechtssache T-375/07 R.

Sammlung der Rechtsprechung 2008 II-00001*

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2008:3





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 7. Januar 2008 – Pellegrini/Kommission

(Rechtssache T-375/07 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft –Untätigkeit der Kommission – Zahlung eines Vorschusses auf den im Hauptverfahren beantragten Schadensersatz – Fehlender Fumus boni iuris“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – „Fumus boni iuris“ – Dringlichkeit – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange (Art. 225 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 11‑14)

2.                     Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c und 104 § 3) (vgl. Randnr. 15)

Gegenstand

Antrag, der Kommission aufzugeben, vorläufig den finanziellen Schaden zu ersetzen, der dem Antragsteller dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission es unterlassen habe, für die volle Anwendung und die zutreffende Auslegung der gemeinschaftlichen Bestimmungen über die Tätigkeiten von Finanzvermittlern zu sorgen

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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