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Document 62007TO0092

Beschluss des Gerichts erster Instanz (Rechtsmittelkammer) vom 8. Mai 2008.
Jacques Frankin und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst.
Rechtssache T-92/07 P.

Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 2008 I-B-1-00009; II-B-1-00055

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2008:145

BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)
8. Mai 2008

Rechtssache T‑92/07 P

Jacques Frankin u. a.

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte und Bedienstete auf Zeit – Ruhegehalt – Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen – Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

Gegenstand: Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 16. Januar 2007, Frankin u. a./Kommission (F‑3/06, Slg. ÖD 2007, I-A-1-0000 und II-A-1-0000), wegen Aufhebung dieses Urteils

Entscheidung: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Frankin und die 482 weiteren Beamten und Bediensteten auf Zeit der Kommission, deren Namen im Anhang des Beschlusses des Gerichts aufgeführt sind, tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Kommission in diesem Rechtszug entstanden sind.

Leitsätze

Rechtsmittel – Gründe – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit

(Satzung des Gerichtshofs, Anhang I, Art. 11 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 138 § 1 Buchst. c)]

Aus Art. 11 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs und Art. 138 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz folgt, dass ein Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss. Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst dargelegten Klagegründe und Argumente wiederzugeben, ohne überhaupt eine Argumentation zu enthalten, die speziell der Bezeichnung des Rechtsfehlers dient, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll. Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht für den öffentlichen Dienst eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz fällt.

(vgl. Randnrn. 21 und 22)

Verweisung auf: Gerichtshof, 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C‑352/98 P, Slg. 2000, I‑5291, Randnrn. 34 und 35; Gerichtshof, 10. Mai 2001, FNAB u. a./Rat, C‑345/00 P, Slg. 2001, I‑3811, Randnr. 30; Gerichtshof, 8. Januar 2002, Frankreich/Monsanto und Kommission, C‑248/99 P, Slg. 2002, I‑1, Randnr. 68; Gerichtshof, 11. November 2003, Martinez/Parlament, C‑488/01 P, Slg. 2003, I‑13355, Randnr. 40

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