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Document 62007TN0447
Case T-447/07: Action brought on 5 December 2007 — Scovill Fasteners v Commission
Rechtssache T-447/07: Klage, eingereicht am 5. Dezember 2007 — Scovill Fasteners/Kommission
Rechtssache T-447/07: Klage, eingereicht am 5. Dezember 2007 — Scovill Fasteners/Kommission
ABl. C 37 vom 9.2.2008, p. 31–31
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
9.2.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 37/31 |
Klage, eingereicht am 5. Dezember 2007 — Scovill Fasteners/Kommission
(Rechtssache T-447/07)
(2008/C 37/48)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Scovill Fasteners, Inc. (Clarkesville, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Dugardyn)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Kommission vom 19. September 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag (Sache COMP/E-1/39.168 — Hartkurzwaren: Verschlüsse) für nichtig zu erklären; |
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hilfsweise, die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen; |
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der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 4257 endg. der Kommission vom 19. September 2007 in der Sache COMP/E-1/39.168 — Hartkurzwaren: Verschlüsse für nichtig zu erklären, mit der die Kommission festgestellt hat, dass die Tochtergesellschaft der Klägerin zusammen mit anderen Unternehmen dadurch gegen Art. 81 EG verstoßen habe, dass sie koordinierte Preiserhöhungen abgesprochen habe und vertrauliche Informationen über Preise und die Durchführung von Preiserhöhungen ausgetauscht habe.
Zur Stützung ihrer Klage rügt die Klägerin, die Kommission habe fälschlich angenommen, dass die Klägerin eine wirtschaftliche Einheit mit ihrer Tochtergesellschaft bilde; die Klägerin könne nicht gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Geldbuße, die ihrer Tochtergesellschaft für deren angebliche Zuwiderhandlungen auferlegt worden sei, haftbar gemacht werden.
Ferner habe die Kommission nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen, dass die Tochtergesellschaft der Klägerin sich nach 1997 an dem Kartell beteiligt habe.
Hilfsweise macht die Klägerin geltend, die Kommission habe
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offensichtliche Fehler bei der Berechnung der Geldbuße begangen, |
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bei der Beurteilung der Dauer und der Schwere der Zuwiderhandlungen nicht alle erheblichen Umstände berücksichtigt und |
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es unterlassen, mildernde Umstände, wie die geringfügige Rolle, die die Tochtergesellschaft der Klägerin gespielt habe, zu würdigen. |