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Document 62007TN0392

    Rechtssache T-392/07: Klage, eingereicht am 12. Oktober 2007 — Strack/Kommission

    ABl. C 297 vom 8.12.2007, p. 46–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.12.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 297/46


    Klage, eingereicht am 12. Oktober 2007 — Strack/Kommission

    (Rechtssache T-392/07)

    (2007/C 297/93)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Kläger: Guido Strack (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge des Klägers

    Die im Rahmen der Behandlung des Antrags des Klägers auf Dokumentenzugang vom 20. Juni 2007 und seines Zweitantrages vom 23. Juli 2007, hilfsweise der Zweitanträge vom 15. August 2007, tatsächlich oder auf Grund der gesetzlichen Ablehnungsfiktion gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 ergangenen Entscheidungen der Europäischen Kommission aufzuheben;

    die Europäische Kommission zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz für die beim Kläger anlässlich der Behandlung seines Antrages entstandenen immateriellen und moralischen Schäden, in angemessener Höhe, mindestens jedoch einen symbolischen Schadensersatz in Höhe von 1 Euro, zu zahlen;

    die Kosten des Verfahrens der Europäischen Kommission aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Der Kläger beantragte einerseits Zugang zu gewissen Dokumenten im Zusammenhang mit von der Kommission zur Gänze oder teilweise abgelehnten Zweitanträgen auf Zugang zu Dokumenten nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) und andererseits Zugang zu Dokumenten, die mit der Rechtssache T-110/04 im Zusammenhang stehen. Der Zugang zu diesen Dokumenten wurde ihm entweder verweigert oder nicht innerhalb der hierfür vorgesehenen Fristen gewährt.

    Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, dass die Beklagte gegen den Artikel 255 EG sowie gegen die Artikel 2 Absatz 1, 4 und 6ff der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen habe. Darüber hinaus rügt der Kläger insbesondere die Verletzung der Grundsätze guter ordnungsgemäßer Verwaltung sowie der Artikel 41 und 42 der Grundrechtscharta.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (Abl. L 145, S. 43).


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