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Document 62007TN0365

    Rechtssache T-365/07: Klage, eingereicht am 17. September 2007 — Traxdata France/HABM — Ritrax (TRAXDATA, TEAM TRAXDATA)

    ABl. C 283 vom 24.11.2007, p. 33–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.11.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 283/33


    Klage, eingereicht am 17. September 2007 — Traxdata France/HABM — Ritrax (TRAXDATA, TEAM TRAXDATA)

    (Rechtssache T-365/07)

    (2007/C 283/61)

    Sprache der Klageschrift: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Traxdata France SARL (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Valentin)

    Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

    Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ritrax Corp. Ltd (London, Vereinigtes Königreich)

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt vom 23. Mai 2007 in den verbundenen Sachen R 1337/2005-1, R 1338/2005-1, R 1339/2005-1 und R 1340/2005-1 aufzuheben und dementsprechend die Gemeinschaftsmarken TRAXDATA Nr. 7 393, Nr. 877 779 und Nr. 1 252 725 sowie TEAM TRAXDATA Nr. 877 910 für alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 42 nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke vom 20. Dezember 1993 für nichtig zu erklären;

    die Gemeinschaftsmarke TEAM TRAXDATA Nr. 877 910 für folgende Dienstleistungen der Klasse 36 für nichtig zu erklären: „Finanzielles Sponsoring von Sport- und Freizeitaktivitäten; finanzielles Sponsoring von Sportwettkämpfen, -veranstaltungen und -teams; finanzielles Sponsoring von Sportlern und Sportlerinnen; … Beratung in Bezug auf alle vorstehend genannten Leistungen“;

    die Gemeinschaftsmarken TRAXDATA Nr. 877 779 und TEAM TRAXDATA Nr. 877 910 für folgende Dienstleistungen der Klasse 41 für nichtig zu erklären: „Unterhaltungs- und Erziehungsdienste; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen, Seminaren, Symposien, … über das Internet bereitgestellte Dienste für elektronische Spiele; Veröffentlichung von Büchern, Magazinen und Zeitschriften; … Betrieb von Vergnügungszentren; … Verleih von Videokassetten, Tonkassetten, CDs und Kinofilmen; Beratungsdienstleistungen in Bezug auf alle vorstehend genannten Leistungen“.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Die Wort- und Bildmarken „TRAXDATA“ und „TEAM TRAXDATA“ für Waren und Leistungen der Klassen 9, 16, 36, 41 und 42 — Gemeinschaftsmarken Nrn. 877 910, 877 779, 7 393 und 1 252 725.

    Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Ritrax Corp. Ltd.

    Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

    Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: Die nicht eingetragene Gesellschaftsbezeichnung „TRAXDATA FRANCE SARL“ und die Handelsbezeichnung „TRAXDATA“ für folgende Waren und Dienstleistungen: „Beratung, Lieferung und Verkauf von Computerbedarf, Hardware und Zubehör“.

    Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags der Klägerin auf Nichtigerklärung.

    Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

    Klagegründe: Die Beschwerdekammer habe dadurch gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates verstoßen, dass sie zu dem Schluss gelangt sei, dass die Klägerin nicht den Beweis erbracht habe, dass sie „TRAXDATA“ weiterhin nutze, und dadurch, dass sie das Kriterium der Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken falsch angewendet habe.


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