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Document 62007TN0119

    Rechtssache T-119/07: Klage, eingereicht am 16. April 2007 — Italien/Kommission

    ABl. C 129 vom 9.6.2007, p. 24–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.6.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 129/24


    Klage, eingereicht am 16. April 2007 — Italien/Kommission

    (Rechtssache T-119/07)

    (2007/C 129/41)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Klägerin: Republik Italien (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Aiello)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung C(2007) 286 def der Kommission vom 7. Februar 2007 für nichtig zu erklären und

    der Beklagten die für das Verfahren anfallenden Kosten, Gebühren und Honorare aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Entscheidung C(2007) 286 def der Kommission vom 7. Februar 2007 über die jeweils von Frankreich, Irland und Italien durchgeführte Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die bei der Herstellung von Tonerde in der Region Gardanne, im Shannon-Gebiet und auf Sardinien als Brennstoff eingesetzt werden. Mit dieser Entscheidung wurden die Steuerbefreiungen, die die italienische Regierung der Eurallumina S.p.A. gewährt hat, zu 80 % für rechtmäßig erklärt und festgestellt, dass in Bezug auf den verbleibenden Anteil von 20 % die Verpflichtung bestehe, die ab 1. Januar 2004 gewährten Vergünstigungen zurückzufordern.

    Zur Stützung ihres Vorbringens macht die Klägerin geltend

    einen Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 des Vertrags, soweit mit der angefochtenen Entscheidung festgestellt werde, dass die im italienischen Recht vorgesehene Befreiung von der Verbrauchssteuer eine staatliche Beihilfe sei. Wie der Wortlaut der Richtlinie 2003/96/EG (1) bestätige, stellten aber die in Rede stehenden Befreiungen von der Verbrauchssteuer keine staatlichen Beihilfen dar, sondern entsprächen vielmehr der Natur und Logik des nationalen Steuersystems. Tatsächlich würde, falls es sich um staatliche Beihilfen handelte, die genannte Richtlinie solche Beihilfen zumindest bis zum 31. Dezember 2006 ausdrücklich erlauben. Was den behaupteten selektiven Charakter der fraglichen Maßnahmen betreffe, so richte sich diese allgemein an alle Unternehmen, die Mineralöl zur Aluminiumoxidgewinnung verwendeten. Die Tatsache, dass es in Italien eine einzige Anlage gebe, in der dafür Mineralöl verwendet werde, habe eine rein faktische Bedeutung, die die allgemeine Tragweite der Bestimmung nicht beseitigen könne;

    einen Verstoß gegen Art. 87 Abs. 3 des Vertrags sowie gegen die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung aus dem Jahr 1998, da die beanstandete Befreiung von der Verbrauchssteuer, die Gegenstand der vorliegenden Rechtssache sei, als nützlich für die wirtschaftliche Entwicklung der Region Sardinien anzusehen sei;

    einen Verstoß gegen Nr. 51 Abs. E.3.2. des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (2001/C 37/03), da es im vorliegenden Fall spezielle Vereinbarungen zwischen dem die Beihilfe zur Verbesserung der Umweltergebnisse gewährenden Staat und der begünstigten Gesellschaft gebe;

    schließlich einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Vermutung der Rechtmäßigkeit der Gemeinschaftsbestimmungen.


    (1)  Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283, S. 51).


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