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Document 62007TN0059
Case T-59/07: Action brought on 20 February 2007 — Polimeri Europa v Commission
Rechtssache T-59/07: Klage, eingereicht am 20. Februar 2007 — Polimeri Europa/Kommission
Rechtssache T-59/07: Klage, eingereicht am 20. Februar 2007 — Polimeri Europa/Kommission
ABl. C 95 vom 28.4.2007, p. 48–48
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
28.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95/48 |
Klage, eingereicht am 20. Februar 2007 — Polimeri Europa/Kommission
(Rechtssache T-59/07)
(2007/C 95/97)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Polimeri Europa S.p.A. (Brindisi, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Siragusa und F. M. Moretti)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Höhe der Geldbuße ganz oder teilweise für nichtig zu erklären; |
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hilfsweise, die Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen; |
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der Kommission die Kosten, Gebühren und Honorare aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der Entscheidung C(2006) 5700 endg. vom 29. November 2006 in der Sache COMP/F/38.368 — „Butadien-Kautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk “(im Folgenden: Entscheidung) stellte die Kommission fest, dass POLIMERI EUROPA zusammen mit anderen Unternehmen durch die Festlegung von Preiszielen für BR/ESBR-Erzeugnisse, die Aufteilung der Kunden durch Nichtangriffsvereinbarungen und den Austausch vertraulicher Geschäftsinformationen gegen Art. 81 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen habe.
Zur Stützung ihrer dagegen gerichteten Klage macht POLIMERI EUROPA erstens schwere Verfahrensmängel und die Verletzung ihrer Verteidigungsrechte geltend. Insbesondere wirft sie der Kommission Folgendes vor: i) Sie habe das so genannte Kronzeugenprogramm in falscher Art und Weise angewandt; ii) sie habe zweckentfremdend ungerechtfertigter- und unerklärlicherweise eine zweite Mitteilung von Beschwerdepunkten erlassen; iii) sie habe POLIMERI EUROPA erstmals in der Entscheidung die alleinige Verantwortlichkeit für Sachverhalte zugerechnet, die sich auf einen Zeitraum bezögen, in dem nicht diese, sondern die Syndial S.p.A. das Geschäft betrieben habe; vi) sie habe in der Entscheidung eine neue Marktquantifizierung vorgenommen, die sich von der zuvor zugrunde gelegten unterscheide.
Sodann beruft sich die Klägerin auf verschiedene materielle Mängel der Entscheidung: i) Ermittlungsmangel sowie mangelhafte und widersprüchliche Begründung bei der Definition des relevanten Markts, weil die Kommission die Sektoren BR/ESBR zusammen gewürdigt habe — ohne jedoch den Naturkautschuk zu berücksichtigen — und weil sie den Markt in ungerechtfertigter Weise quantifiziert habe; ii) fälschliche Zurechnung von Sachverhalten an POLIMERI EUROPA, die auf eine Zeit zurückgingen, in der nicht diese, sondern eine andere Gesellschaft die fraglichen Erzeugnisse geführt habe; iii) Ermittlungsmangel sowie mangelhafte und widersprüchliche Begründung bei der Sachverhaltswürdigung; iv) Ermittlungsmangel sowie mangelhafte und widersprüchliche Begründung in Bezug auf den Nachweis einer angeblichen Zuwiderhandlung auf dem BR-Markt.
Schließlich macht die Klägerin die Rechtswidrigkeit der gegen sie verhängten Geldbuße aus folgenden Gründen geltend: i) Verstoß gegen die Verpflichtung zur Bestimmung der tatsächlichen Auswirkungen der Zuwiderhandlung; ii) mangelhafte Begründung und Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit bei der Heraufsetzung der Geldbuße aus Gründen der Abschreckung; iii) falsche Berechnung der Dauer der Zuwiderhandlung im Licht der vorliegenden Beweise; iv) fehlerhafte Begründung und Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit bei der Würdigung des Umstands der Tatwiederholung; v) unterbliebene Berücksichtigung des mildernden Umstands der Nichtdurchführung der angeblichen Vereinbarungen oder der abgestimmten Verhaltensweisen.