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Document 62007TN0003
Case T-3/07: Action brought on 2 January 2007 — Spain v Commission
Rechtssache T-3/07: Klage, eingereicht am 2. Januar 2007 — Spanien/Kommission
Rechtssache T-3/07: Klage, eingereicht am 2. Januar 2007 — Spanien/Kommission
ABl. C 56 vom 10.3.2007, p. 31–32
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
10.3.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 56/31 |
Klage, eingereicht am 2. Januar 2007 — Spanien/Kommission
(Rechtssache T-3/07)
(2007/C 56/62)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: J. M. Rodríguez Cárcamo)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung C(2006) 5103 über finanzielle Berichtigungen bei fünf in Andalusien durchgeführten Vorhaben insgesamt für nichtig zu erklären:
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage richtet sich gegen die Entscheidung C(2006) 5103 der Kommission vom 20. Oktober 2006 über die Kürzung der Unterstützung des Kohäsionsfonds für folgende fünf Vorhaben, die in der Autonomen Region Andalusien durchgeführt werden:
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Nr. 2000 ES 16 C PE 012 (Maßnahmen im Bereich der Abfallwirtschaft der Autonomen Region Andalusien); |
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Nr. 2000 ES 16 C PE 066 (Maßnahmen im Bereich der Kanalisation und Abwasserreinigung im Einzugsgebiet des Guadalquivir); |
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Nr. 2000 ES 16 C PE 004 (Maßnahmen im Bereich der Kanalisation und Abwasserreinigung im Einzugsgebiet Süd: Phase I); |
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Nr. 2001 ES 16 C PE 0125 (Ausbau der Einrichtungen zur Behandlung fester Siedlungsabfälle in der Autonomen Region Andalusien — 2001); |
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Nr. 2000 ES 16 C PE 138 (Maßnahmen im Bereich der Abfallwirtschaft in der Autonomen Region Andalusien). |
In der angefochtenen Entscheidung, in deren Mittelpunkt die Prüfung des Vorhabens 012 stand, nimmt die Kommission eine Berichtigung in Höhe 4 745 284 Euro vor, die auf Erwägungen in Bezug auf die Angemessenheit der Kontrollen hinsichtlich Zuschussfähigkeit der Kosten und die Einhaltung bestimmter Vorschriften über die Auftragsvergabe (freihändige Vergabe von zwei Verträgen, Verwendung der Erfahrung als Vergabekriterium und angebliche Unregelmäßigkeiten bei der Veröffentlichung bestimmter Verträge) beruht.
Zur Begründung seiner Anträge macht der klagende Staat Folgendes geltend:
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In Bezug auf die Zuschussfähigkeit bestimmter Kosten sei gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit verstoßen worden, da die angefochtene Maßnahme getroffen worden sei, bevor die Fristverlängerung abgelaufen sei, die beantragt worden sei, um die nicht zuschussfähigen Kosten herauszurechnen und durch andere, zuschussfähige Kosten zu ersetzen. |
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Art. 11 Abs. 3 Buchst. b und e der Richtlinie 92/50/EWG (1) sei in Bezug auf Unregelmäßigkeiten, die angeblich bei der freihändigen Vergabe von zwei Dienstleistungsaufträgen festgestellt worden seien, fehlerhaft ausgelegt worden. Im Rahmen dieses Klagegrundes wird außerdem hilfsweise ein Rechenfehler gerügt. |
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Hinsichtlich der Einbeziehung des „Kriteriums der Erfahrung“ in die Vergabekriterien sei gegen die Richtlinien über öffentliche Aufträge verstoßen worden. Zwar werde dieses Kriterium in den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich berücksichtigt; die Gemeinschaftsrechtsprechung lasse jedoch diese Möglichkeit zu, und die Verwendung dieses Kriteriums könne niemals ein schwerer und offensichtlicher Verstoß gegen die Rechtsordnung der Gemeinschaft sein, sondern stelle allenfalls einen entschuldbaren Rechtsirrtum dar, der durch die mangelnde Klarheit der Vorschrift verursacht worden sei. |
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Die Unregelmäßigkeiten, die sich aus der mangelnden Veröffentlichung bestimmter Verträge ergäben, seien keine schwere und offensichtliche Pflichtverletzung und demzufolge kein hinreichend schwerwiegender Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht. |
(1) Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1).