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Document 62007FO0062

Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 23. Januar 2008.
Chantal De Fays gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Streichung.
Rechtssache F-62/07.

Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 2008 I-A-1-00003; II-A-1-00007

ECLI identifier: ECLI:EU:F:2008:3

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

23. Januar 2008

Rechtssache F-62/07

Chantal De Fays

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Gütliche Beilegung auf Initiative des Gerichts – Streichung“

Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA, mit der Frau De Fays unter Berufung auf die Beurteilungen ihrer beruflichen Entwicklung von 2003, 2004 und 2005 u. a. die Verurteilung der Kommission zum Ersatz des immateriellen Schadens begehrt, den sie aufgrund der Verzögerungen bei der Erstellung dieser Beurteilungen und der Aufrechterhaltung von darin enthaltenen Bewertungen, die nicht ihrer tatsächlichen Leistung entsprechen, erlitten hat

Entscheidung: Die Rechtssache F‑62/07, De Fays/Kommission, wird im Register des Gerichts gestrichen. Die Kommission verpflichtet sich, an die Klägerin einen symbolischen Euro zu zahlen. Die Kommission trägt die angemessenen Kosten und Auslagen der Klägerin. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

Beamte – Klage – Gütliche Beilegung des Rechtsstreits vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst – Streichung im Register

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 69 und 74)

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