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Document 62007FO0040
Order of the Civil Service Tribunal (Second Chamber) of 10 June 2008. # Cécile Baudelet-Leclaire v Commission of the European Communities. # Public service - Open competition - Equal treatment. # Case F-40/07.
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 10. Juni 2008.
Cécile Baudelet-Leclaire gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren - Gleichbehandlung.
Rechtssache F-40/07.
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 10. Juni 2008.
Cécile Baudelet-Leclaire gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren - Gleichbehandlung.
Rechtssache F-40/07.
Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 2008 I-A-1-00189; II-A-1-00993
ECLI identifier: ECLI:EU:F:2008:73
BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)
10. Juni 2008
Rechtssache F-40/07
Cécile Baudelet-Leclaire
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Öffentlicher Dienst – Allgemeines Auswahlverfahren – Nichtaufnahme in die Reserveliste – Gleichbehandlung“
Gegenstand: Klage gemäß den Art. 236 EG und 152 EA auf, im Wesentlichen, Aufhebung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AST/7/05 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Beamtinnen und Beamten der Funktionsgruppe AST (AST 3) in den Sachgebieten „Finanzverwaltung/Buchführung und „Projekt‑ und Vertragsmanagement“
Entscheidung: Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Leitsätze
Beamte – Gleichbehandlung – Einstellung – Auswahlverfahren
(Beamtenstatut, Anhang III, Art. 5)
Im Rahmen eines allgemeinen Auswahlverfahrens für den Zugang zum öffentlichen Dienst der Gemeinschaft, das Bewerbern, die im Dienst eines Organs beschäftigt waren oder sind, und Bewerbern, die nicht über eine solche Berufserfahrung verfügen, offensteht, erlauben statistische Angaben, die eine höhere Erfolgsrate der Bewerber der erstgenannten Gruppe belegen, nicht die Annahme, dass eine Ungleichbehandlung der Bewerber der einen oder der anderen Gruppe vorliegt, da sich dieser Unterschied möglicherweise durch mehrere objektive Umstände wie beispielsweise eine bessere Kenntnis vom Sachgebiet des Auswahlverfahrens erklären lässt.
(vgl. Randnrn. 41, 43 und 44)
Verweisung auf:
Gericht erster Instanz: 31. Mai 2005, Gibault/Kommission, T‑294/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑141 und II‑635, Randnr. 53; 30. November 2005, Vanlangendonck/Kommission, T‑361/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑377 und II‑1709, Randnr. 52; 12. März 2008, Giannini/Kommission, T‑100/04, Slg. ÖD 2008, I‑A-2-0000 und II‑A-2-0000, Randnr. 157