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Document 62007FJ0024

    Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 12. März 2009.
    Virginie Lafleur Tighe gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Öffentlicher Dienst - Einstellung - Zulässigkeit - Wesentliche neue Tatsache.
    Rechtssache F-24/07.

    Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 2009 I-A-1-00061; II-A-1-00319

    ECLI identifier: ECLI:EU:F:2009:24

    URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
    (Zweite Kammer)

    12. März 2009

    Rechtssache F-24/07

    Virginie Lafleur Tighe

    gegen

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    „Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Einstellung – Einstufung in die Besoldungsgruppe – Ehemalige individuelle Sachverständige – Berufserfahrung – Diplom – Bescheinigung über die Gleichwertigkeit – Zulässigkeit – Neuer und wesentlicher Umstand“

    Gegenstand: Klage gemäß den Art. 236 EG und 152 EA, mit der Frau Lafleur Tighe im Wesentlichen die Aufhebung der Entscheidung der Einstellungsbehörde über ihre Einstufung in Besoldungsgruppe 13, Dienstaltersstufe 1, wie sie sich aus ihrem am 22. Dezember 2005 unterzeichneten Einstellungsvertrag ergibt, begehrt

    Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

    Leitsätze

    Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Fristen – Zwingendes Recht – Ausschlusswirkung – Neubeginn – Voraussetzung

    (Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

    Ein zwischen einem Bediensteten und einem Organ geschlossener Vertrag wird mit seiner Unterzeichnung wirksam und kann damit den Bediensteten beschweren, sofern alle Vertragsbedingungen festgelegt sind.

    Die in den Art. 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Fristen, die die Sicherheit der Rechtsverhältnisse gewährleisten sollen, sind zwingend und binden die Parteien und das Gericht. Nur das Vorliegen neuer und wesentlicher Tatsachen kann die Einreichung eines Antrags auf erneute Prüfung einer Entscheidung etwa über die Einstufung eines Bediensteten rechtfertigen, die nicht innerhalb der in den Art. 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Fristen angefochten wurde. Eine Tatsache ist nur dann in diesem Sinne „neu“, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses der früheren, bestandskräftig gewordenen Entscheidung weder der Kläger noch die Verwaltung von ihr Kenntnis hatten oder Kenntnis haben konnten. „Wesentlich“ ist eine Tatsache nur dann, wenn sie die Lage des Klägers, auf der der ursprüngliche Antrag beruhte, der zu der früheren, bestandskräftig gewordenen Entscheidung führte, wesentlich verändern kann.

    (vgl. Randnrn. 53 und 55 bis 57)

    Verweisung auf:

    Gerichtshof: 26. September 1985, Valentini/Kommission, 231/84, Slg. 1985, 3027, Randnr. 14

    Gericht erster Instanz: 11. Juli 1997, Chauvin/Kommission, T‑16/97, Slg. ÖD 1997, I‑A‑237 und II‑681, Randnr. 32, 7. Februar 2001, Inpesca/Kommission, T‑186/98, Slg. 2001, II‑557, Randnrn. 50 und 51, 11. Juli 2002, Martínez Páramo u. a./Kommission, T‑137/99 und T‑18/00, Slg. ÖD 2002, I‑A‑119 und II‑639, Randnr. 56, 14. Februar 2005, Ravailhe/Ausschuss der Regionen, T‑406/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑19 und II‑79, Randnr. 57

    Gericht für den öffentlichen Dienst: 19. Februar 2008, R/Kommission, F‑49/07, Slg. ÖD 2008, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 79 – gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel beim Gericht erster Instanz anhängig (Rechtssache T‑156/08 P) –, 10. Juli 2008, Maniscalco/Kommission, F‑141/07, Slg. ÖD 2008, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 25

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