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Document 62007FJ0019

    Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 29. November 2007.
    Georgi Kerelov gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren.
    Rechtssache F-19/07.

    Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 2007 I-A-1-00399; II-A-1-02227

    ECLI identifier: ECLI:EU:F:2007:212

    URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
    (Zweite Kammer)

    29. November 2007

    Rechtssache F-19/07

    Georgi Kerelov

    gegen

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    „Öffentlicher Dienst – Allgemeines Auswahlverfahren – Prüfungsausschuss – Kontakt mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses – Ausschluss vom Auswahlverfahren – Nichtaufnahme in die Reserveliste“

    Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der Entscheidungen des Prüfungsausschusses für das Allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AD/43/06 vom 6. Dezember 2006 und 2. Februar 2007, den Kläger nicht in die Reserveliste des Auswahlverfahrens aufzunehmen und ihn von diesem auszuschließen, sowie auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung eines nach billigem Ermessen auf 120 491,28 Euro veranschlagten Pauschalbetrags

    Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

    Leitsätze

    1.      Beamte – Klage – Klagegründe

    2.      Beamte – Auswahlverfahren – Prüfungsausschuss – Entscheidung über den Ausschluss eines Bewerbers

    (Beamtenstatut, Art. 30)

    1.      Im Rahmen einer Klage, mit der die Rechtmäßigkeit der Entscheidung in Frage gestellt wird, einen Bewerber von einem Auswahlverfahren auszuschließen, weil er sich nicht an den Wortlaut der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens gehalten und mit Mitgliedern des Prüfungsausschusses Kontakt aufgenommen hat, hat der Betroffene, gestützt auf hinreichend genaue und übereinstimmende Beweise das Gegenteil zu beweisen oder zumindest eine die Wahrscheinlichkeit der behaupteten Tatsache in Zweifel ziehende Erläuterung oder Rechtfertigung zu liefern, damit das Gericht eine Entscheidung treffen kann.

    (vgl. Randnr. 34)

    Verweisung auf:

    Gerichtshof: 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Randnr. 79

    2.      Der Prüfungsausschuss für ein Auswahlverfahren, der befugt ist, das Verzeichnis der geeigneten Bewerber gemäß Art. 30 des Statuts aufzustellen, ist dafür zuständig, ein regelwidriges Verhalten eines Bewerbers festzustellen und ihn gemäß der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vom Auswahlverfahren auszuschließen. Dabei kann der Umstand, dass dem Bewerber die förmliche Entscheidung über seinen Ausschluss erst nach Veröffentlichung der Reserveliste, die irrtümlich seinen Namen enthielt, mitgeteilt wurde, nicht zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung führen, sofern für diese Mitteilung nach den anwendbaren Bestimmungen des Statuts keine Ausschlussfrist vorgesehen ist und keine dem Organ vorzuwerfende Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung vorliegt.

    (vgl. Randnr. 37)

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