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Document 62007FA0051

    Rechtssache F-51/07: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 11. September 2008 — Bui Van/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Einstellung — Einstufung in Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe — Fehlerhafte Einstufung — Rücknahme einer rechtswidrigen Handlung — Berechtigtes Vertrauen — Angemessene Frist — Verteidigungsrechte — Recht auf eine geordnete Verwaltung)

    ABl. C 313 vom 6.12.2008, p. 57–57 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    6.12.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 313/57


    Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 11. September 2008 — Bui Van/Kommission

    (Rechtssache F-51/07) (1)

    (Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Einstufung in Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe - Fehlerhafte Einstufung - Rücknahme einer rechtswidrigen Handlung - Berechtigtes Vertrauen - Angemessene Frist - Verteidigungsrechte - Recht auf eine geordnete Verwaltung)

    (2008/C 313/103)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: Philippe Bui Van (Hettange-Grande, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und R. Albelice)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und G. Berscheid)

    Gegenstand der Rechtssache

    Aufhebung der Entscheidung des Generaldirektors der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission vom 4. Oktober 2006, soweit sie den Kläger neu in die Besoldungsgruppe AST 3 einstuft, obwohl er ursprünglich in die Besoldungsgruppe AST 4 eingestuft wurde, sowie Antrag auf Schadensersatz

    Tenor des Urteils

    1.

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird verurteilt, an Herrn Bui Van Schadensersatz in Höhe von 1 500 Euro zu zahlen.

    2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    3.

    Herr Bui Van trägt zwei Drittel seiner Kosten.

    4.

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten von Herrn Bui Van.


    (1)  ABl. C 170 vom 21.7.2007, S. 43.


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