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Document 62007CO0557
Order of the Court (Eighth Chamber) of 19 February 2009.#LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten GmbH v Tele2 Telecommunication GmbH.#Reference for a preliminary ruling: Oberster Gerichtshof - Austria.#Article 104(3) of the Rules of Procedure - Information society - Copyright and related right - Retention and disclosure of certain traffic data - Protecting the confidentiality of electronic communication - 'Intermediaries' within the meaning of Article 8(3) of Directive 2001/29/EC.#Case C-557/07.
Beschluss des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 19. Februar 2009.
LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten GmbH gegen Tele2 Telecommunication GmbH.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberster Gerichtshof - Österreich.
Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung - Informationsgesellschaft - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Speicherung und Weitergabe bestimmter Verkehrsdaten - Schutz der Vertraulichkeit in der elektronischen Kommunikation - Begriff ‚Vermittler‘ im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG.
Rechtssache C-557/07.
Beschluss des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 19. Februar 2009.
LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten GmbH gegen Tele2 Telecommunication GmbH.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberster Gerichtshof - Österreich.
Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung - Informationsgesellschaft - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Speicherung und Weitergabe bestimmter Verkehrsdaten - Schutz der Vertraulichkeit in der elektronischen Kommunikation - Begriff ‚Vermittler‘ im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG.
Rechtssache C-557/07.
Sammlung der Rechtsprechung 2009 I-01227
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2009:107
Rechtssache C‑557/07
LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten GmbH
gegen
Tele2 Telecommunication GmbH
(Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs)
„Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung – Informationsgesellschaft – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Speicherung und Weitergabe bestimmter Verkehrsdaten – Schutz der Vertraulichkeit in der elektronischen Kommunikation – Begriff ‚Vermittler‘ im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG“
Leitsätze des Beschlusses
1. Rechtsangleichung – Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft – Richtlinie 2001/29 – Elektronischer Geschäftsverkehr – Richtlinie 2000/31 – Verarbeitung personenbezogener Daten und Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation – Richtlinie 2002/58 – Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums – Richtlinie 2004/48
(Richtlinien 2000/31 und 2001/29 des Europäischen Parlaments und des Rates, Richtlinie 2002/58 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 15 Abs. 1, und Richtlinie 2004/48 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 3)
2. Rechtsangleichung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29 – Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft – Vermittler im Sinne des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie – Begriff
(Richtlinie 2001/29 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 3)
1. Das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2004/48 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, eine Verpflichtung zur Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten an private Dritte zum Zweck der zivilgerichtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverstößen aufzustellen.
Die Mitgliedstaaten sind aber gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, darauf zu achten, dass ihrer Umsetzung der Richtlinien 2000/31 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr), 2001/29 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, 2002/58 und 2004/48 eine Auslegung derselben zugrunde liegt, die es erlaubt, die verschiedenen beteiligten Grundrechte miteinander zum Ausgleich zu bringen. Außerdem müssen die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinien nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit Letzteren auslegen, sondern auch darauf achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung dieser Richtlinien stützen, die mit den Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts wie etwa dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kollidiert.
(vgl. Randnr. 29, Tenor 1)
2. Ein Access-Provider, der den Nutzern nur den Zugang zum Internet verschafft, ohne weitere Dienste wie insbesondere E‑Mail, FTP oder File-Sharing anzubieten oder eine rechtliche oder faktische Kontrolle über den genutzten Dienst auszuüben, ist „Vermittler“ im Sinne des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft.
Nach dieser Bestimmung müssen die Mitgliedstaaten nämlich sicherstellen, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden. Ein Access-Provider, der dem Kunden lediglich den Zugang zum Internet verschafft, ohne überhaupt weitere Dienste anzubieten oder eine rechtliche oder faktische Kontrolle über den genutzten Dienst auszuüben, stellt einen Dienst bereit, der von einem Dritten genutzt werden kann, um ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht zu verletzen, da er dem Nutzer zu der Verbindung verhilft, die diesem die Verletzung solcher Rechte ermöglicht.
Außerdem sollten die Rechtsinhaber nach dem 59. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 die Möglichkeit haben, eine gerichtliche Anordnung gegen einen Vermittler zu beantragen, der die Rechtsverletzung eines Dritten in Bezug auf ein geschütztes Werk oder einen anderen Schutzgegenstand in einem Netz überträgt. Es steht aber fest, dass der Access-Provider durch die Gewährung des Internetzugangs die Übertragung solcher Rechtsverletzungen zwischen einem Kunden und einem Dritten ermöglicht.
Diese Auslegung findet auch Bestätigung in der Zielsetzung der Richtlinie 2001/29, die, wie sich namentlich aus ihrem Art. 1 Abs. 1 ergibt, den effektiven rechtlichen Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte im Rahmen des Binnenmarkts sicherstellen soll. Insoweit würde der von dieser Richtlinie beabsichtigte Schutz wesentlich verringert, schlösse man einen Access-Provider, der als Einziger im Besitz der Daten ist, anhand deren die Nutzer, die solche Rechte verletzt haben, identifiziert werden können, vom Begriff des Vermittlers im Sinne des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie aus.
(vgl. Randnrn. 42-46, Tenor 2)
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)
19. Februar 2009(*)
„Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung – Informationsgesellschaft – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Speicherung und Weitergabe bestimmter Verkehrsdaten – Schutz der Vertraulichkeit in der elektronischen Kommunikation – Begriff ‚Vermittler‘ im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG“
In der Rechtssache C‑557/07
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 13. November 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Dezember 2007, in dem Verfahren
LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten GmbH
gegen
Tele2 Telecommunication GmbH
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz sowie der Richter G. Arestis und J. Malenovský (Berichterstatter),
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: R. Grass,
gemäß – hinsichtlich der zweiten Frage – Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung, wonach der Gerichtshof durch mit Gründen versehenen Beschluss entscheiden kann,
nach Unterrichtung des vorlegenden Gerichts über die Absicht des Gerichtshofs, über die erste Frage gemäß Art. 104 § 3 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
nachdem den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs bezeichneten Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
Beschluss
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinien 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10), 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201, S. 37) und 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157, S. 45).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten GmbH (im Folgenden: LSG) und der Tele2 Telecommunication GmbH (im Folgenden: Tele2) wegen deren Weigerung, der Erstgenannten die Namen und Anschriften der Personen mitzuteilen, denen sie einen Internetzugang bereitstellt.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
Die Bestimmungen über die Informationsgesellschaft und den Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere des Urheberrechts
– Die Richtlinie 2000/31/EG
3 Die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178, S. 1) soll nach ihrem Art. 1 Abs. 1 einen Beitrag zum einwandfreien Funktionieren des Binnenmarkts leisten, indem sie den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten sicherstellt.
– Die Richtlinie 2001/29
4 Der 59. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 lautet:
„Insbesondere in der digitalen Technik können die Dienste von Vermittlern immer stärker von Dritten für Rechtsverstöße genutzt werden. Oftmals sind diese Vermittler selbst am besten in der Lage, diesen Verstößen ein Ende zu setzen. Daher sollten die Rechtsinhaber – unbeschadet anderer zur Verfügung stehender Sanktionen und Rechtsbehelfe – die Möglichkeit haben, eine gerichtliche Anordnung gegen einen Vermittler zu beantragen, der die Rechtsverletzung eines Dritten in Bezug auf ein geschütztes Werk oder einen anderen Schutzgegenstand in einem Netz überträgt. Diese Möglichkeit sollte auch dann bestehen, wenn die Handlungen des Vermittlers nach Artikel 5 freigestellt sind. Die Bedingungen und Modalitäten für eine derartige gerichtliche Anordnung sollten im nationalen Recht der Mitgliedstaaten geregelt werden.“
5 Gegenstand dieser Richtlinie ist nach ihrem Art. 1 Abs. 1 der rechtliche Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte im Rahmen des Binnenmarkts, insbesondere in Bezug auf die Informationsgesellschaft.
6 Art. 5 („Ausnahmen und Beschränkungen“) der Richtlinie 2001/29 sieht in Abs. 1 vor:
„Die in Artikel 2 bezeichneten vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
a) eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
b) eine rechtmäßige Nutzung
eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben, werden von dem in Artikel 2 vorgesehenen Vervielfältigungsrecht ausgenommen.“
7 Art. 8 („Sanktionen und Rechtsbehelfe“) der Richtlinie lautet:
„(1) Die Mitgliedstaaten sehen bei Verletzungen der in dieser Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten angemessene Sanktionen und Rechtsbehelfe vor und treffen alle notwendigen Maßnahmen, um deren Anwendung sicherzustellen. Die betreffenden Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Rechtsinhaber, deren Interessen durch eine in seinem Hoheitsgebiet begangene Rechtsverletzung beeinträchtigt werden, Klage auf Schadenersatz erheben und/oder eine gerichtliche Anordnung sowie gegebenenfalls die Beschlagnahme von rechtswidrigem Material sowie von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 beantragen können.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.“
– Die Richtlinie 2004/48
8 Art. 8 der Richtlinie 2004/48 lautet:
„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die
a) nachweislich rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmaß in ihrem Besitz hatte,
b) nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß in Anspruch nahm,
c) nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbrachte, oder
d) nach den Angaben einer in Buchstabe a), b) oder c) genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren bzw. an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war.
(2) Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich, soweit angebracht, auf
a) die Namen und Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren;
b) Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen gezahlt wurden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, die
a) dem Rechtsinhaber weiter gehende Auskunftsrechte einräumen,
b) die Verwendung der gemäß diesem Artikel erteilten Auskünfte in straf- oder zivilrechtlichen Verfahren regeln,
c) die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln,
d) die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen die in Absatz 1 genannte Person gezwungen würde, ihre Beteiligung oder die Beteiligung enger Verwandter an einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben, oder
e) den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.“
Die Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten
– Die Richtlinie 95/46/EG
9 Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31) bestimmt unter der Überschrift „Ausnahmen und Einschränkungen“:
„(1) Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die die Pflichten und Rechte gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 und Artikel 21 beschränken, sofern eine solche Beschränkung notwendig ist für
a) die Sicherheit des Staates;
b) die Landesverteidigung;
c) die öffentliche Sicherheit;
d) die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder Verstößen gegen die berufsständischen Regeln bei reglementierten Berufen;
e) ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse eines Mitgliedstaats oder der Europäischen Union einschließlich Währungs-, Haushalts- und Steuerangelegenheiten;
f) Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt für die unter den Buchstaben c), d) und e) genannten Zwecke verbunden sind;
g) den Schutz der betroffenen Person und der Rechte und Freiheiten anderer Personen.“
– Die Richtlinie 2002/58
10 Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 lautet:
„Die Mitgliedstaaten stellen die Vertraulichkeit der mit öffentlichen Kommunikationsnetzen und öffentlich zugänglichen Kommunikationsdiensten übertragenen Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrsdaten durch innerstaatliche Vorschriften sicher. Insbesondere untersagen sie das Mithören, Abhören und Speichern sowie andere Arten des Abfangens oder Überwachens von Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrsdaten durch andere Personen als die Nutzer, wenn keine Einwilligung der betroffenen Nutzer vorliegt, es sei denn, dass diese Personen gemäß Artikel 15 Absatz 1 gesetzlich dazu ermächtigt sind. Diese Bestimmung steht – unbeschadet des Grundsatzes der Vertraulichkeit – der für die Weiterleitung einer Nachricht erforderlichen technischen Speicherung nicht entgegen.“
11 In Art. 6 der Richtlinie heißt es:
„(1) Verkehrsdaten, die sich auf Teilnehmer und Nutzer beziehen und vom Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder eines öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienstes verarbeitet und gespeichert werden, sind unbeschadet der Absätze 2, 3 und 5 des vorliegenden Artikels und des Artikels 15 Absatz 1 zu löschen oder zu anonymisieren, sobald sie für die Übertragung einer Nachricht nicht mehr benötigt werden.
(2) Verkehrsdaten, die zum Zwecke der Gebührenabrechnung und der Bezahlung von Zusammenschaltungen erforderlich sind, dürfen verarbeitet werden. Diese Verarbeitung ist nur bis zum Ablauf der Frist zulässig, innerhalb deren die Rechnung rechtlich angefochten oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann.
(3) Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes kann die in Absatz 1 genannten Daten zum Zwecke der Vermarktung elektronischer Kommunikationsdienste oder zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen im dazu erforderlichen Maß und innerhalb des dazu oder zur Vermarktung erforderlichen Zeitraums verarbeiten, sofern der Teilnehmer oder der Nutzer, auf den sich die Daten beziehen, seine Einwilligung gegeben hat. Der Nutzer oder der Teilnehmer hat die Möglichkeit, seine Einwilligung zur Verarbeitung der Verkehrsdaten jederzeit zurückzuziehen.
…
(5) Die Verarbeitung von Verkehrsdaten gemäß den Absätzen 1, 2, 3 und 4 darf nur durch Personen erfolgen, die auf Weisung der Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze und öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste handeln und die für Gebührenabrechnungen oder Verkehrsabwicklung, Kundenanfragen, Betrugsermittlung, die Vermarktung der elektronischen Kommunikationsdienste oder für die Bereitstellung eines Dienstes mit Zusatznutzen zuständig sind; ferner ist sie auf das für diese Tätigkeiten erforderliche Maß zu beschränken.
(6) Die Absätze 1, 2, 3 und 5 gelten unbeschadet der Möglichkeit der zuständigen Gremien, in Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften für die Beilegung von Streitigkeiten, insbesondere Zusammenschaltungs- oder Abrechnungsstreitigkeiten, von Verkehrsdaten Kenntnis zu erhalten.“
12 Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 lautet:
„Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 5, Artikel 6, Artikel 8 Absätze 1, 2, 3 und 4 sowie Artikel 9 dieser Richtlinie beschränken, sofern eine solche Beschränkung gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG für die nationale Sicherheit (d. h. die Sicherheit des Staates), die Landesverteidigung, die öffentliche Sicherheit sowie die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder des unzulässigen Gebrauchs von elektronischen Kommunikationssystemen in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, angemessen und verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten unter anderem durch Rechtsvorschriften vorsehen, dass Daten aus den in diesem Absatz aufgeführten Gründen während einer begrenzten Zeit aufbewahrt werden. Alle in diesem Absatz genannten Maßnahmen müssen den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts einschließlich den in Artikel 6 Absätze 1 und 2 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsätzen entsprechen.“
Nationales Recht
13 In § 81 des Bundesgesetzes über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte in seiner im BGBl. I Nr. 81/2006 veröffentlichten Fassung (im Folgenden: UrhG) heißt es:
„(1) Wer in einem auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrecht verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen. Der Inhaber eines Unternehmens kann hierauf auch dann geklagt werden, wenn eine solche Verletzung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen worden ist oder droht.
(1a) Bedient sich derjenige, der eine solche Verletzung begangen hat oder von dem eine solche Verletzung droht, hiezu der Dienste eines Vermittlers, so kann auch dieser auf Unterlassung nach Abs. 1 geklagt werden. …
…“
14 § 87b Abs. 2 bis 3 UrhG sieht vor:
„(2) Wer in einem auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrecht verletzt worden ist, kann Auskunft über den Ursprung und die Vertriebswege der rechtsverletzenden Waren und Dienstleistungen verlangen, sofern dies nicht unverhältnismäßig im Vergleich zur Schwere der Verletzung wäre und nicht gegen gesetzliche Verschwiegenheitspflichten verstoßen würde; zur Erteilung der Auskunft sind der Verletzer und die Personen verpflichtet, die gewerbsmäßig
1. rechtsverletzende Waren in ihrem Besitz gehabt,
2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch genommen oder
3. für Rechtsverletzungen genutzte Dienstleistungen erbracht haben.
(2a) Die Pflicht zur Auskunftserteilung nach Abs. 2 umfasst, soweit angebracht,
1. die Namen und Anschriften der Hersteller, Vertreiber, Lieferanten und der anderen Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren,
2. die Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und die Preise, die für die Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.
(3) Vermittler im Sinn des § 81 Abs. 1a haben dem Verletzten auf dessen schriftliches und ausreichend begründetes Verlangen Auskunft über die Identität des Verletzers (Name und Anschrift) beziehungsweise die zur Feststellung des Verletzers erforderlichen Auskünfte zu geben. In die Begründung sind insbesondere hinreichend konkretisierte Angaben über die den Verdacht der Rechtsverletzung begründenden Tatsachen aufzunehmen. Der Verletzte hat dem Vermittler die angemessenen Kosten der Auskunftserteilung zu ersetzen.“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
15 LSG ist eine Verwertungsgesellschaft. Sie nimmt als Treuhänderin die Rechte der Tonträgerhersteller an ihren weltweit produzierten Aufnahmen und die Rechte der ausübenden Künstler an ihren Darbietungen in Österreich wahr. Dabei handelt es sich vor allem um die Rechte der Vervielfältigung und der Verbreitung sowie das Recht der öffentlichen Zurverfügungstellung.
16 Tele2 stellt als Access-Provider den Zugang zum Internet bereit und weist ihren Kunden eine – zumeist dynamische – Internet-Protocol-Adresse zu. Anhand dieser IP-Adresse und eines konkreten Zeitraums oder Zeitpunkts ihrer Zuordnung ist sie in der Lage, einen Kunden zu identifizieren.
17 Die von LSG vertretenen Rechteinhaber werden durch die Einrichtung von File-Sharing-Systemen, die den Teilnehmern den Austausch von Kopien gespeicherter Daten ermöglichen, finanziell geschädigt. Um zivilrechtlich gegen die Verletzer vorgehen zu können, beantragte LSG, Tele2 aufzugeben, ihr die Namen und Anschriften der Personen mitzuteilen, denen sie einen Internetzugang bereitstelle und von denen IP-Adresse sowie Datum und Uhrzeit der Verbindung bekannt seien. Tele2 war der Ansicht, das Auskunftsbegehren sei abzuweisen. Sie machte geltend, sie sei weder ein Vermittler noch zur Speicherung der Zugangsdaten berechtigt.
18 Mit Urteil vom 21. Juni 2006 gab das Handelsgericht Wien dem Antrag von LSG statt, weil es Tele2 als Access-Provider für einen Vermittler im Sinne des § 81 Abs. 1a UrhG hielt, der als solcher die in § 87b Abs. 3 UrhG vorgesehenen Auskünfte erteilen müsse.
19 Laut der Vorlageentscheidung bestätigte das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil mit Urteil vom 12. April 2007, gegen das Revision an den Obersten Gerichtshof erhoben worden ist.
20 Mit der Revision macht Tele2 zum einen geltend, dass sie kein Vermittler im Sinne von § 81 Abs. 1a UrhG und Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 sei, weil sie zwar als Access-Provider dem Nutzer den Netzzugang ermögliche, aber keine rechtliche oder faktische Kontrolle über die vom Nutzer verwendeten Dienste ausübe. Zum anderen sei das Spannungsverhältnis zwischen dem urheberrechtlichen Auskunftsanspruch und den datenschutzrechtlichen Schranken bei der Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten durch die Gemeinschaftsrichtlinien zugunsten des Datenschutzes gelöst worden.
21 Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs werfen die Schlussanträge der Generalanwältin in der Rechtssache, in der nach Vorlage dieses Vorabentscheidungsersuchens das Urteil vom 29. Januar 2008, Promusicae (C‑275/06, Slg. 2008, I‑271), ergangen ist, Zweifel daran auf, ob der Auskunftsanspruch nach § 87b Abs. 3 UrhG in Verbindung mit § 81 Abs. 1a UrhG mit den Datenschutzrichtlinien und insbesondere den Art. 5, 6 und 15 der Richtlinie 2002/58 in Einklang steht. Die genannten Bestimmungen des nationalen Rechts ordneten nämlich die Erteilung von Auskünften über personenbezogene Verkehrsdaten an private Dritte an, und diese Auskunftspflicht setze die Verarbeitung und Speicherung der Verkehrsdaten voraus.
22 Der Oberste Gerichtshof hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 verwendete Begriff „Vermittler“ so auszulegen, dass er auch einen Access-Provider erfasst, der dem Nutzer nur den Zugang zum Netz durch Zuweisung einer dynamischen IP-Adresse ermöglicht, ihm aber selbst keine Dienste („services“) wie etwa E-Mail, FTP oder einen File-Sharing-Dienst zur Verfügung stellt und auch keine rechtliche oder faktische Kontrolle über den vom Nutzer verwendeten Dienst ausübt?
2. Im Fall der Bejahung von Frage 1:
Ist Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2004/48 unter Bedachtnahme auf Art. 6 und Art. 15 der Richtlinie 2002/58 (einschränkend) dahin auszulegen, dass er die Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten an private Dritte zum Zweck der zivilgerichtlichen Verfolgung bescheinigter Verletzungen urheberrechtlicher Ausschlussrechte (Verwertungs- und Werknutzungsrechte) nicht zulässt?
Zu den Vorlagefragen
23 Nach Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof u. a. dann, wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder die Beantwortung einer solchen Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, durch mit Gründen versehenen Beschluss entscheiden.
Zur zweiten Frage
24 Mit seiner an erster Stelle zu prüfenden zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2004/48 in Verbindung mit den Art. 6 und 15 der Richtlinie 2002/58, die Mitgliedstaaten daran hindert, eine Verpflichtung zur Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten an private Dritte zum Zweck der zivilgerichtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverstößen aufzustellen.
25 Die Antwort auf diese Frage kann klar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs abgeleitet werden.
26 In Randnr. 53 des Urteils Promusicae hat der Gerichtshof nämlich entschieden, dass zu den Ausnahmen des Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58, der einen ausdrücklichen Verweis auf Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 enthält, die Maßnahmen gehören, die für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen notwendig sind. Da die Richtlinie 2002/58 die von dieser Ausnahme betroffenen Rechte und Freiheiten nicht benennt, ist sie dahin auszulegen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber von ihrem Anwendungsbereich weder den Schutz des Eigentumsrechts noch die Situationen, in denen sich die Urheber im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens um diesen Schutz bemühen, ausschließen wollte.
27 Der Gerichtshof hat daraus in den Randnrn. 54 und 55 des Urteils Promusicae abgeleitet, dass die Richtlinie 2002/58, insbesondere ihr Art. 15 Abs. 1, es den Mitgliedstaaten nicht verwehrt, eine Pflicht zur Weitergabe personenbezogener Daten im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vorzusehen, sie dazu aber auch nicht verpflichtet.
28 Darüber hinaus hat der Gerichtshof klargestellt, dass die den Mitgliedstaaten belassene Freiheit, zwischen dem Recht auf Achtung des Privatlebens und dem Eigentumsrecht abzuwägen, durch mehrere Erfordernisse abgeschwächt wird. So müssen die Mitgliedstaaten darauf achten, dass ihrer Umsetzung der Richtlinien 2000/31, 2001/29, 2002/58 und 2004/48 eine Auslegung derselben zugrunde liegt, die es erlaubt, die verschiedenen durch die Gemeinschaftsrechtsordnung geschützten Grundrechte miteinander zum Ausgleich zu bringen. Ferner müssen die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinien nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit Letzteren auslegen, sondern auch darauf achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung dieser Richtlinien stützen, die mit besagten Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts wie etwa dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kollidiert (Urteil Promusicae, Randnr. 70).
29 Deshalb ist auf die zweite Frage zu antworten, dass das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2004/48 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58, die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, eine Verpflichtung zur Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten an private Dritte zum Zweck der zivilgerichtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverstößen aufzustellen. Die Mitgliedstaaten sind aber gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, darauf zu achten, dass ihrer Umsetzung der Richtlinien 2000/31, 2001/29, 2002/58 und 2004/48 eine Auslegung derselben zugrunde liegt, die es erlaubt, die verschiedenen beteiligten Grundrechte miteinander zum Ausgleich zu bringen. Außerdem müssen die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinien nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit Letzteren auslegen, sondern auch darauf achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung dieser Richtlinien stützen, die mit den Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts wie etwa dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kollidiert.
Zur ersten Frage
30 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob ein Access-Provider, der den Nutzern nur den Zugang zum Internet verschafft, ohne weitere Dienste anzubieten oder eine rechtliche oder faktische Kontrolle über den genutzten Dienst auszuüben, unter den Begriff des Vermittlers im Sinne der Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 fällt.
31 Da die Beantwortung dieser Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, hat der Gerichtshof gemäß Art. 104 § 3 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung das vorlegende Gericht von seiner Absicht unterrichtet, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, und die in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs bezeichneten Beteiligten aufgefordert, hierzu gegebenenfalls Stellung zu nehmen.
32 LSG, die spanische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben dem Gerichtshof mitgeteilt, keine Einwände gegen seine Absicht, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, zu haben.
33 Tele2 beschränkt ihre Ausführungen insoweit im Wesentlichen auf das bereits in ihren schriftlichen Erklärungen gemachte Vorbringen. Nach dem Gemeinschaftsrecht komme der Access-Provider hinsichtlich seiner Verantwortlichkeit in den Genuss einer privilegierten Behandlung, mit der eine unbeschränkte Auskunftspflicht nicht vereinbar sei. Der Gerichtshof sieht sich jedoch durch die Wiederholung dieses Vorbringens nicht veranlasst, von dem beabsichtigten Verfahren abzusehen.
34 Sowohl aus der Vorlageentscheidung als auch aus dem Wortlaut der Vorlagefragen ergibt sich eindeutig, dass das nationale Gericht mit seiner ersten Frage wissen möchte, ob ein Access-Provider, der dem Nutzer lediglich den Netzzugang verschafft, zur Erteilung der in der zweiten Frage angesprochenen Auskünfte verpflichtet sein kann.
35 Vorab ist festzustellen, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 die Mitgliedstaaten verpflichtet, Ausnahmen vom Vervielfältigungsrecht vorzusehen.
36 In dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit geht es aber um die Frage, ob sich LSG eines Auskunftsanspruchs gegen Tele2 berühmen kann, und nicht darum, ob Letztere ein Vervielfältigungsrecht verletzt hat.
37 Die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 ist deshalb für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht von Nutzen.
38 Tele2 macht vor allem geltend, die Vermittler müssten in der Lage sein, Urheberrechtsverstößen ein Ende zu setzen. Da die Access-Provider aber keine rechtliche oder faktische Kontrolle über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Dienste hätten, sei es ihnen nicht möglich, solche Verstöße abzustellen, und sie fielen deshalb nicht unter den Begriff des Vermittlers im Sinne der Richtlinie 2001/29.
39 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es in der Rechtssache, in der das Urteil Promusicae ergangen ist, darum ging, dass von der Telefónica de España SAU, einer Handelsgesellschaft, deren Tätigkeit u. a. in der Bereitstellung von Internetzugängen bestand, die Mitteilung der Namen und Anschriften bestimmter Personen begehrt wurde, denen sie einen Internetzugang bereitstellte und von denen die IP-Adresse sowie der Tag und die Zeit der Verbindung bekannt waren (Urteil Promusicae, Randnrn. 29 und 30).
40 Die Telefónica de España SAU war, wie sich aus der Vorlagefrage und dem Sachverhalt des dem Urteil Promusicae zugrunde liegenden Ausgangsrechtsstreits ergibt, ein Access-Provider (Urteil Promusicae, Randnrn. 30 und 34).
41 Der Gerichtshof hat somit, als er in Randnr. 70 des Urteils Promusicae entschied, dass die Richtlinien 2000/31, 2001/29, 2002/58 und 2004/48 es den Mitgliedstaaten nicht gebieten, in einer Situation wie der des damaligen Ausgangsverfahrens im Hinblick auf einen effektiven Schutz des Urheberrechts im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens die Pflicht zur Mitteilung personenbezogener Daten vorzusehen, jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 eine Auskunftspflicht des Access-Providers vorsehen können.
42 Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 sicherstellen müssen, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.
43 Ein Access-Provider, der dem Kunden lediglich den Zugang zum Internet verschafft, ohne überhaupt weitere Dienste anzubieten oder eine rechtliche oder faktische Kontrolle über den genutzten Dienst auszuüben, stellt einen Dienst bereit, der von einem Dritten genutzt werden kann, um ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht zu verletzen, da er dem Nutzer zu der Verbindung verhilft, die diesem die Verletzung solcher Rechte ermöglicht.
44 Außerdem sollten die Rechtsinhaber nach dem 59. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 die Möglichkeit haben, eine gerichtliche Anordnung gegen einen Vermittler zu beantragen, der die Rechtsverletzung eines Dritten in Bezug auf ein geschütztes Werk oder einen anderen Schutzgegenstand in einem Netz überträgt. Es steht aber fest, dass der Access-Provider durch die Gewährung des Internetzugangs die Übertragung solcher Rechtsverletzungen zwischen einem Kunden und einem Dritten ermöglicht.
45 Diese Auslegung findet Bestätigung in der Zielsetzung der Richtlinie 2001/29, die, wie sich namentlich aus ihrem Art. 1 Abs. 1 ergibt, den effektiven rechtlichen Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte im Rahmen des Binnenmarkts sicherstellen soll. Schlösse man einen Access-Provider, der als Einziger im Besitz der Daten ist, anhand deren die Nutzer, die solche Rechte verletzt haben, identifiziert werden können, vom Begriff des Vermittlers im Sinne des Art. 8 Abs. 3 dieser Richtlinie aus, würde nämlich der von der Richtlinie beabsichtigte Schutz wesentlich verringert.
46 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass ein Access-Provider, der den Nutzern nur den Zugang zum Internet verschafft, ohne weitere Dienste wie insbesondere E-Mail, FTP oder File-Sharing anzubieten oder eine rechtliche oder faktische Kontrolle über den genutzten Dienst auszuüben, „Vermittler“ im Sinne des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 ist.
Kosten
47 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:
1. Das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, eine Verpflichtung zur Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten an private Dritte zum Zweck der zivilgerichtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverstößen aufzustellen. Die Mitgliedstaaten sind aber gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, darauf zu achten, dass ihrer Umsetzung der Richtlinien 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr), 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, 2002/58 und 2004/48 eine Auslegung derselben zugrunde liegt, die es erlaubt, die verschiedenen beteiligten Grundrechte miteinander zum Ausgleich zu bringen. Außerdem müssen die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinien nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit Letzteren auslegen, sondern auch darauf achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung dieser Richtlinien stützen, die mit den Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts wie etwa dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kollidiert.
2. Ein Access-Provider, der den Nutzern nur den Zugang zum Internet verschafft, ohne weitere Dienste wie insbesondere E‑Mail, FTP oder File-Sharing anzubieten oder eine rechtliche oder faktische Kontrolle über den genutzten Dienst auszuüben, ist „Vermittler“ im Sinne des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Deutsch.